(1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, leitet die Disziplinarbehörde das Disziplinarverfahren ein und macht dies aktenkundig.

 

(2) 1Das Verfahren wird nicht eingeleitet, wenn zu erwarten ist, dass eine Disziplinarmaßnahme nach § 34 nicht ausgesprochen werden darf, oder wenn feststeht, dass eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen nicht in Betracht kommt. 2Die Gründe sind aktenkundig zu machen und dem Beamten bekannt zu geben. 3Das Verfahren wird auch nicht eingeleitet, wenn gegen einen Beamten auf Probe oder auf Widerruf Ermittlungen nach § 13 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes eingeleitet worden sind.

 

(3) 1Von der Einleitung des Verfahrens kann vorläufig abgesehen werden, solange die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 13 vorliegen. 2Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen.

 

(4) 1Hat der Beamte mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- und Nebenamt stehen, leitet die für das Hauptamt zuständige Disziplinarbehörde das Verfahren ein. 2Stehen die Ämter nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenamt, unterrichten die Disziplinarbehörden einander über die Absicht, das Verfahren einzuleiten. 3Wegen desselben Sachverhalts darf ein weiteres Disziplinarverfahren gegen den Beamten nicht eingeleitet werden.

 

(5) 1Beurlaubung, Abordnung und Zuweisung lassen die Zuständigkeit unberührt. 2Während einer Abordnung begangene Dienstvergehen werden von der für die Beamten der aufnehmenden Behörde zuständigen Disziplinarbehörde verfolgt, wenn die andere Disziplinarbehörde die Verfolgung nicht an sich zieht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge