(1) 1Das Disziplinarverfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geregelten Verfahren eine Frage zu entscheiden ist, die für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. 2Die Aussetzung unterbleibt, wenn begründete Zweifel am Sachverhalt nicht bestehen oder das andere Verfahren aus einem Grund nicht betrieben werden kann, der in der Person des Beamten liegt.

 

(2) 1Das Disziplinarverfahren kann jederzeit wieder aufgenommen werden. 2Es ist unverzüglich wieder aufzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 eintreten oder das andere Verfahren unanfechtbar abgeschlossen ist.

 

(3) Sind gegen einen Beamten auf Probe oder auf Widerruf Ermittlungen nach § 13 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes eingeleitet worden, wird das Disziplinarverfahren bis zur Entscheidung über die Entlassung ausgesetzt.

 

(4) 1Der Beamte ist über Aussetzung und Wiederaufnahme des Verfahrens zu unterrichten. 2§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung findet Anwendung.

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