Dekan einer Fakultät *)

als hauptamtlicher Dekan nach § 24 des Landeshochschulgesetzes

Kanzler der Dualen Hochschule Baden-Württemberg

Präsident der Dualen Hochschule Baden-Württemberg

Präsident des Karlsruher Instituts für Technologie

Professor an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg

  • als Rektor einer Studienakademie
  • als Prorektor einer Studienakademie
  • als Leiter einer Außenstelle einer Studienakademie
  • als Studienbereichsleiter

Vizepräsident der Dualen Hochschule Baden-Württemberg

Vizepräsident des Karlsruher Instituts für Technologie

*)Soweit nicht in Besoldungsgruppe W 2.

[1] Besoldungsgruppe W 3 geändert durch KIT-Zusammenführungsgesetz. Anzuwenden ab 25.07.2009.

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