Dekan einer Fakultät *) | als hauptamtlicher Dekan nach § 24 des Landeshochschulgesetzes Kanzler der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Präsident der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Präsident des Karlsruher Instituts für Technologie Professor an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg
Vizepräsident der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Vizepräsident des Karlsruher Instituts für Technologie |
*)Soweit nicht in Besoldungsgruppe W 2.
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