(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören.

 

(2) Es gibt folgende Fachrichtungen:

 

1.

Justiz

 

2.

Polizei

 

3.

Feuerwehr

 

4.

Steuerverwaltung

 

5.

Bildung

 

6.

Gesundheits- und soziale Dienste

 

7.

Agrar- und umweltbezogene Dienste

 

8.

Technische Dienste

 

9.

Wissenschaftliche Dienste

 

10.

Allgemeine Dienste.

 

(3) 1Die Zugehörigkeit zur Laufbahngruppe richtet sich nach der für die Laufbahn erforderliche Vor- und Ausbildung. 2Zur Laufbahngruppe 2 gehören alle Laufbahnen, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand voraussetzen. 3Zur Laufbahngruppe 1 gehören alle übrigen Laufbahnen. 4Innerhalb der Laufbahngruppen kann abhängig von der Vor- und Ausbildung nach Einstiegsämtern unterschieden werden.

 

(4) 1Soweit erforderlich, können innerhalb einer Laufbahn fachspezifisch ausgerichtete Laufbahnzweige gebildet werden. 2Laufbahnzweige sind Ämter einer Laufbahn, die aufgrund einer gleichen Qualifikation zusammengefasst werden. 3Die Laufbahnbefähigung wird durch die Einrichtung eines Laufbahnzweiges nicht eingeschränkt.

 

(5) Bei der Gestaltung der Laufbahnen sind unter Berücksichtigung des besoldungsrechtlichen Grundsatzes der funktionsbezogenen Bewertung der Ämter insbesondere die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter festzulegen.

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