(1) Der Anzeigepflicht nach § 40 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes unterliegen nicht

 

1.

Nebentätigkeiten, zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte nach § 74 verpflichtet ist,

 

2.

die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens,

 

3.

die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften und Berufsverbänden oder in Organen von Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten und

 

4.

unentgeltliche Nebentätigkeiten, ausgenommen:

 

a)

Wahrnehmung eines nicht unter Nummer 1 fallenden Nebenamtes,

 

b)

Übernahme einer Testamentsvollstreckung oder einer anderen als in § 73 Abs. 4 genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft,

 

c)

gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten oder

 

d)

der Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder ein ähnliches Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.

 

(2) Die Beamtin oder der Beamte hat auf Verlangen über eine ausgeübte anzeigefreie Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang sowie über die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, Auskunft zu erteilen.

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