(1) Die Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung ist der Beamtin oder dem Beamten und im Falle ihres oder seines Todes den versorgungs- oder altersgeldberechtigten Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben.

 

(2) 1Sobald der Grund für die Nichtigkeit bekannt wird, kann der oder dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte verboten werden; im Falle des § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG ist sie zu verbieten. 2Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte kann erst ausgesprochen werden, wenn im Fall

 

1.

des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG die schriftliche Bestätigung der Wirksamkeit der Ernennung,

 

2.

des § 11 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG die Bestätigung der Ernennung oder

 

3.

des § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BeamtStG die Zulassung einer Ausnahme

abgelehnt worden ist.

 

(3) 1Die bis zu dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorgenommenen Amtshandlungen der oder des Ernannten sind in gleicher Weise gültig, wie wenn die Ernennung wirksam gewesen wäre. 2Die der oder dem Ernannten gewährten Leistungen können belassen werden.

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