(1) Einer Ernennung bedarf es zur
1. |
Begründung des Beamtenverhältnisses, |
2. |
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4), |
3. |
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder |
4. |
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt. |
(2) 1Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. 2In der Urkunde müssen enthalten sein
2. |
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und |
3. |
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung. |
(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.
(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
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