Rehabilitierungsinteresse bei abgelehnter "Entfristung" des Beamtenverhältnisses auf Zeit
Das Bundesverwaltungsgericht beschäftigte sich mit dem Fall einer Professorin.
Hochschule stellte keinen Antrag auf Entfristung des Beamtenverhältnisses
Die Klägerin war an einer Universität in Brandenburg Inhaberin einer W 2-Professur für Didaktik der Geographie im Beamtenverhältnis auf Zeit für fünf Jahre. Das dortige Landesrecht sieht für Professoren vor, dass es einer erneuten Ausschreibung und der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht bedarf, wenn ein befristetes Beamtenverhältnis auf Zeit fortgesetzt werden soll.Die von der Klägerin ca. ein halbes Jahr vor Fristende begehrte "Entfristung" kam nicht zustande; nach Beteiligung der Gremien stellte die Hochschule keinen entsprechenden Antrag beim Ministerium. Das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren der Klägerin blieb noch während der Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit in beiden Instanzen erfolglos. Die im Anschluss hieran erhobene Klage auf Schadensersatz gegen die Universität und das Land hatte beim Landgericht und beim Oberlandesgericht ebenfalls keinen Erfolg.
Professorin begehrt Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
Die Klägerin begehrte im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren die Übertragung der von ihr zuvor innegehabten Professur und die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, hilfsweise die Feststellung, dass sie zum Fristablauf einen Anspruch auf Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gehabt habe. Auch hiermit ist sie in den Vorinstanzen nicht erfolgreich gewesen.
BVerwG: Rehabilitierungsinteresse wegen nicht erfolgter Entfristung
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sache hinsichtlich des Feststellungsbegehrens an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen und im Übrigen die Revision zurückgewiesen.Zwar ist die Berufung der Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgeschlossen, weil die Universität das von ihr ursprünglich abgedeckte Fach mittlerweile dauerhaft anderweitig besetzt hat.Allerdings besteht für die hilfsweise begehrte Feststellung das erforderliche Feststellungsinteresse. Dieses folgt aus einem Rehabilitierungsinteresse im Hinblick auf die mit der "Nichtentfristung" gegenwärtig noch verbundene Beeinträchtigung des beruflichen Fortkommens der Klägerin.Ob die Ablehnung der "Entfristung" des Beamtenverhältnisses auf Zeit rechtswidrig war, kann auf der Grundlage der Feststellungen im Berufungsurteil nicht beantwortet werden. Deshalb war die Sache insoweit an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (BVerwG, Urteil v. 14.9.2023, BVerwG 2 C 9.22).
-
Gewerkschaften fordern Entgelterhöhung von 8 Prozent - Arbeitgeber halten Forderungen für überzogen
19.874
-
Entgelttabelle TV-L
8.811
-
Entgelttabelle TV-V
4.990
-
Entgelttabelle TVöD - Sozial- und Erziehungsdienst
4.556
-
Entgelttabelle TVöD/VKA
4.373
-
Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
2.9142
-
Bald flexiblere Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst?
2.884
-
Krankmeldung im öffentlichen Dienst
2.7461
-
Gesetzentwurf zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Besoldung und Versorgung
1.890
-
Einigung in den Tarifverhandlungen für Krankenhausärzte
1.751
-
Gewerkschaften fordern Entgelterhöhung von 8 Prozent - Arbeitgeber halten Forderungen für überzogen
23.01.2025
-
Mitbestimmungsrechte des Betriebs- oder Personalrats beim Desk-Sharing
21.01.2025
-
Vorsicht bei Rückzahlungsklauseln zu Ausbildungs- und Studienkosten in Altverträgen
21.01.2025
-
Das sind die wichtigsten Themen für Personaler im öffentlichen Dienst zum Jahreswechsel
16.01.2025
-
Einigung in den Tarifverhandlungen für Krankenhausärzte
14.01.2025
-
Zahlen zur Beschäftigung im öffentlichen Dienst 2025
13.01.2025
-
Streit um Widerruf von Einstellungszusage wegen AfD-Mitgliedschaft
09.01.2025
-
Gleichstellungsbeauftragte: Arbeitgeber darf nur weibliche Bewerberinnen berücksichtigen
08.01.2025
-
Bald flexiblere Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst?
07.01.2025
-
Cannabiskonsum rechtfertigt Entlassung eines Polizeikommissars auf Probe
30.12.2024