(1) 1Die Nichtigkeit der Ernennung wird von der obersten Dienstbehörde festgestellt. 2Die Feststellung der Nichtigkeit ist dem Beamten oder im Fall seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben.

 

(2) 1Sobald der Grund für die Nichtigkeit bekannt wird, kann dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte verboten werden, im Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes ist sie zu verbieten. 2Das Verbot der Amtsführung kann erst ausgesprochen werden, wenn im Fall

 

1.

des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes die schriftliche Bestätigung der Wirksamkeit der Ernennung,

 

2.

des § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes die Bestätigung der Ernennung oder

 

3.

des § 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes die Zulassung einer Ausnahme abgelehnt worden ist.

 

(3) 1Die bis zu dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten sind in gleicher Weise gültig, wie wenn die Ernennung wirksam gewesen wäre. 2Die dem Ernannten gewährten Leistungen können belassen werden.

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