(1) 1Stehen zwingende dienstliche Belange nicht entgegen, so ist einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, solange sie oder er

 

1.

mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder

 

2.

eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt. 2Bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden.

 

(2) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen kann Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von zwölf Jahren bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen; jedoch sind mindestens 30 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit zu erbringen.

 

(3) Für Teilzeitbeschäftigungen nach dieser Vorschrift gilt § 54 Absatz 3 entsprechend.

 

(4) Während einer Teilzeitbeschäftigung nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

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