1Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beamte dienstunfähig ist, und beantragt er die Versetzung in den Ruhestand nicht, leitet der Dienstvorgesetzte das Zurruhesetzungsverfahren ein. 2Der Beamte erhält Gelegenheit, sich zu den für die Zurruhesetzung erheblichen Tatsachen innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern. 3Vom Ablauf des Monats, in dem ihm die Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt worden ist, bis zu deren Unanfechtbarkeit wird der Teil der Dienstbezüge einbehalten, der die Versorgungsbezüge übersteigt. 4Wird die Versetzung in den Ruhestand unanfechtbar aufgehoben, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen.

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