(1) Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt sind, bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 64, 65, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist. Unberührt bleiben Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts, nach denen behördliche Entscheidungen eine Baugenehmigung einschließen.

 

(2) Die Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes vom 23. Dezember 1959 (BGBl. I S. 814), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), schließt die Baugenehmigung nach Absatz 1 ein; die für die Genehmigung zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.

 

(3) Handelt es sich bei dem genehmigungsbedürftigen Vorhaben um ein solches, das nach dem Landes-UVP-Gesetz einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, so muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.

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