Entscheidungsstichwort (Thema)

Fortbildungskosten. Rückzahlung. Pauschalbeteiligung. Darlehensvertrag. betriebsbedingte Kündigung. Formularvertrag. Kontrolle. unangemessen. Benachteiligung. Erstattung von Ausbildungskosten. formularmäßiger Darlehensvertrag. Arbeitgeberkündigung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine formularmäßige arbeitsvertragliche Regelung, nach der ein Arbeitnehmer über die Vertragskonstruktion eines Darlehens uneingeschränkt zur Rückzahlung anteiliger Fortbildungskosten verpflichtet wird, ungeachtet einer etwaigen Betriebstreue und/oder ungeachtet einer Differenzierung bzgl. der Rückzahlungsverpflichtung danach, aus welchem Verantwortungs- und Risikobereich eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses entspringt, stellt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB n.F. dar. Eine solche Vereinbarung ist unwirksam.

 

Normenkette

BGB §§ 488, 242, 305, 307 Abs. 1, 2 n.F.

 

Verfahrensgang

ArbG Flensburg (Urteil vom 11.11.2004; Aktenzeichen 2 Ca 701/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 11.11.2004 – 2 Ca 701/04 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung zur Rückzahlung von anteiligen Aus-/Fortbildungskosten, über die ein formularmäßiger Darlehensvertrag geschlossen wurde.

Die Klägerin ist ein Dienstleistungsunternehmen im Bereich der Pharmabranche. Vorrangig schließt sie Arbeitsverträge mit Pharmareferenten und stellt diese Arbeitnehmer im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung oder im Rahmen von Dienstleistungsprojekten Dritten zur Verfügung. Darüber hinaus bildet sie auch zu geprüften Pharmareferenten in von ihr angemieteten Räumen aus und stellt diese anschließend nach erfolgreicher Prüfung zu o. g. Zwecken ein.

Die Beklagte ist gelernte Krankenschwester. Sie erfuhr über das Internet von der Beklagten und bewarb sich. Sie erhielt nach 2 Vorstellungsgesprächen und entsprechenden Tests zunächst einen formularmäßigen Fortbildungsvertrag für die Zeit vom 01.07.2003 bis zum 30.09.2003, um die Qualifikation als Pharmareferentin zu erhalten (Bl. 16 bis 23 d. A.). Nach erfolgreicher Prüfung erhielt sie mit Wirkung ab 01.10.2003 für die Dauer einer 6-monatigen Probezeit einen Anstellungsvertrag (Bl. 24 bis 32 d. A.). Diesen Anstellungsvertrag kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 12.11.2003 aus betriebsbedingten Gründen wegen fehlender Einsatzmöglichkeiten fristgemäß zum 30.11.2003 (Bl. 33 d. A.). Seit Mai 2005 ist die Beklagte wieder als Krankenschwester tätig. Dazwischen war sie arbeitslos.

Gem. § 3 des mit der Beklagten geschlossenen Fortbildungsvertrages umfasst die Ausbildungszeit rund 1000 Unterrichts- und Trainingsstunden. In § 4 wurde das Vertragsverhältnis während der Teilnahme an der Maßnahme als Fortbildungsarbeitsverhältnis deklariert. Die Beklagte erhielt monatlich eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 1.000,00 EUR brutto. § 5 des Fortbildungsvertrages enthält folgende Regelung:

㤠5

Kosten der Fortbildungund Teilnehmerdarlehen

1. …

2. …

3. Der Teilnehmer beteiligt sich an diesen Kosten mit einem Betrag in Höhe von Euro 3.500,00. Der Teilnehmer erhält eine Rechnung über diesen Betrag, um die Fortbildung bei der Steuererklärung entsprechend geltend zu machen. Der Betrag wird dem Teilnehmer zunächst als zinsloses Darlehen ausgezahlt. (Bl. 19 d. A.).

§ 10 des Vertrages regelt Folgendes:

㤠10

Rückzahlungsvereinbarung

1. Darlehen

Der Teilnehmer verpflichtet sich, das zu Beginn der Fortbildung gewährte Darlehen in Höhe von Euro 3.500,00 innerhalb von 24 Monaten an c. zurückzuzahlen. Die Rückzahlungsverpflichtung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Teilnehmer die IHK-Prüfung zum geprüften Pharmareferenten erfolgreich bestanden hat. Dem Teilnehmer wird über den Zeitraum von 24 Monaten Ratenzahlung gewährt. Es besteht die Möglichkeit, die Rückzahlung teilweise über ein gewährtes Weihnachtsgeld oder evtl. anderweitig gewährte Sonderzahlungen abzugelten.

2. Übrige Fortbildungskosten

Mit Rücksicht darauf, dass die Fortbildung überwiegend im Interesse des Teilnehmers liegt und c. hierdurch erhebliche Kosten entstehen, treffen die Parteien über die Rückzahlung des Darlehens hinaus folgende Rückzahlungsvereinbarungen:

a)

Voraussetzungen der Rückerstattungspflicht.

Die Rückerstattungspflicht bzgl. der in § 5 Ziff. 1 geregelten Kosten der Fortbildung tritt ein, wenn

  • • das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Teilnehmers endet (Eigenkündigung).
  • • der Teilnehmer die Beendigung des Vertragsverhältnisses sonst zu vertreten hat (verhaltensbedingte Kündigung).
  • • der Teilnehmer die Fortbildung aus von ihm zu vertretenden Gründen vorzeitig abbricht.
  • • …
  • • der Teilnehmer die Prüfung zum geprüften Pharmareferenten (IHK) nicht besteht.

Die Rückerstattungspflicht tritt auch ein, wenn aus vorstehenden Gründen das spätere Arbeitsverhältnis beendet wird.

c) Arbeitgeberkündigung

Im Falle einer vom Arbeitnehmer nicht zu vertretenden arbeitgeberseitigen Kündigung entfällt die Rückzahlungspflicht. (Bl. 21,22 d. A...

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