Entscheidungsstichwort (Thema)

Baustellenzulage. Auslegung. Anspruch auf Baustellenzulage gem. § 33 Abs. 2 BAT nach Außerkrafttreten des BAT

 

Leitsatz (amtlich)

§ 33 Abs. 2 BAT gilt nicht gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 TV-L „bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden Tarifvertrags” fort. Die Baustellenzulage nach § 33 Abs. 2 BAT wird von § 19 TV-L nicht erfasst.

 

Normenkette

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 19; BAT § 33 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Urteil vom 02.10.2008; Aktenzeichen 3 Ca 692 e/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.04.2010; Aktenzeichen 10 AZR 303/09)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 02.10.2008 – 3 Ca 692 e/08 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlung einer monatlichen Baustellenzulage.

Der Kläger ist seit 1982 bei dem beklagten Land beschäftigt. Zuletzt arbeitete er als Technischer Angestellter.

Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Der mit „Erschwerniszuschläge” überschriebene § 19 TV-L lautet wie folgt:

›(1) Erschwerniszuschläge werden für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten. Dies gilt nicht für Erschwernisse, die mit dem Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden sind, das der Eingruppierung zugrunde liegt.

(2) Außergewöhnliche Erschwernisse im Sinne des Absatzes 1 ergeben sich grundsätzlich nur bei Arbeiten

  1. mit besonderer Gefährdung,
  2. mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung,
  3. mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung,
  4. mit besonders starker Strahlenexposition oder
  5. unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.

(3) Zuschläge nach Absatz 1 werden nicht gewährt, soweit der außergewöhnlichen Erschwernis durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere zum Arbeitsschutz, ausreichend Rechnung getragen wird.

(4) Die Zuschläge betragen in der Regel 5 bis 15 v.H. – in besonderen Fällen auch abweichend – des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Tabellenentgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2.

(5) Die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge werden tarifvertraglich vereinbart. Bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden Tarifvertrages gelten die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen fort.‹

Das beklagte Land zahlte an den Kläger bis Oktober 2006 eine monatliche Baustellenzulage gemäß § 33 Abs. 2 BAT in Höhe von zuletzt 51,13 EUR brutto. Diese Tarifbestimmung lautete wie folgt:

›(2) (BAT) Soweit nicht bereits nach Absatz 1 eine entsprechende Zulage gewährt wird, können Angestellte, die auf Baustellen unter besonders ungünstigen Umständen arbeiten (z. B. unter ungenügenden wohnlichen Unterkunftsverhältnissen, großen mit außergewöhnlichem Zeitaufwand zu überwindenden Entfernungen der Baustelle von der Bauleitung), für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage bis zu 51,13 EUR monatlich erhalten (Baustellenzulage).‹

Die Zahlung der Zulage erfolgte gemäß den Richtlinien vom 25.08.1976 für die Gewährung einer Zulage an Beamte, Angestellte und Arbeiter des Landes, die auf Baustellen unter besonders ungünstigen Umständen tätig sind (Baustellenzulage). Einleitend heißt es dort:

›Auf Grund des § 19 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen vom 26. April 1976 (Erschwerniszulagenverordnung – EzulV –, BGBl. I S. 1101), des § 33 Abs. 2 des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) und des § 29 Abs. 4 des Manteltarifvertrages für Arbeiter der Länder (MTL II) wird für die Gewährung einer Zulage an Beamte, Angestellte und Arbeiter des Landes, die auf Baustellen unter besonders ungünstigen Umständen überwiegend im Außendienst tätig sind (Baustellenzulage), folgendes bestimmt: …‹

Wegen des weiteren Inhalts der Richtlinien wird auf die Anlage K 1 = Bl. 17 ff. d. A. verwiesen. Seit November 2006 gewährt das beklagte Land dem Kläger die Baustellenzulage nicht mehr.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Richtlinie vom 25.08.1976 nach wie vor maßgebend sei und ihm deshalb die Baustellenzulage auch für die Zeit ab dem 01.11.2006 zustehe. Der BAT gelte neben dem TVöD und dem TV-L weiter, soweit er nicht durch anderweitige Regelungen ersetzt worden sei. Nicht alle in § 33 BAT enthaltenen Fallgruppen seien neu geregelt worden. Die Zulage gemäß § 33 Abs. 2 BAT sei in den neuen Tarifwerken weder ausdrücklich ausgeschlossen noch neu geregelt worden. Deshalb gelte die Vorschrift nach wie vor und bilde weiter die tarifliche Grundlage für die Richtlinie vom 25.08.1976.

Das beklagte Land hat gemeint, es fehle eine Anspruchsgrundlage für die Zahlung der Baustellenzulage. Mit Einführung des TV-L seien die Rechtsgrundlagen im BAT für die Gewährung der Baustellenzulage weggefallen. Der TV-Ü-Länder sehe nicht vor, dass die hier maßgebenden Bestimmungen des BAT – § 33 Abs. 1 a) und Abs. 2 – fortgelten.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien und ihrer Anträge im ersten Rechtszug wird auf d...

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