REVISION / RECHTSBESCHWERDE / REVISIONSBESCHWERDE ZUGELASSEN NEIN

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfall von Zinsen auf Sozialplanabfindung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine tarifliche Ausschlußfrist, nach der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist seit Entstehung geltend zu machen sind, erfaßt auch Zinsansprüche, die erst nach der Entscheidung über die Hauptforderung in einem besonderen Rechtsstreit eingeklagt werden.

Dies gilt auch dann, wenn die Zinsforderung erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden ist.

 

Normenkette

BGB § 288 Abs. 1, § 291

 

Verfahrensgang

ArbG Neumünster (Urteil vom 27.07.1988; Aktenzeichen 3b Ca 680/88)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 27. Juli 1988 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

Mit der Klage werden Zinsen in Höhe von 4 % auf eine bereits gezahlte Sozialplanabfindung wegen Verlustes des Arbeitsplatzes verlangt.

Hinsichtlich des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO auf das angefochtene Urteil nebst seinen Verweisungen und die im Berufungsrechtszuge gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist wegen ihrer Zulassung durch das Arbeitsgericht statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die Berufung konnte jedoch im Ergebnis keinen Erfolg haben. Die Klage ist nicht begründet, da ein etwaiger Anspruch verfallen wäre.

Ein Zinsanspruch könnte zwar gemäß den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB entstanden sein. Gemäß § 291 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird allerdings die Schuld erst später fällig, so ist sie auch erst von der Fälligkeit an zu verzinsen. Im übrigen wird wegen der Höhe der Zinsen auf die Vorschrift des § 288 Abs. 1 BGB verwiesen. Normalerweise werden diese sogenannten Prozeßzinsen zugleich mit der Hauptforderung geltend gemacht. Ein Anspruch auf Prozeßzinsen kann jedoch auch nach der Entscheidung über die Hauptforderung – wie hier – in einem besonderen Rechtsstreit eingeklagt werden (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 40. Aufl., § 291 Anm. 1 m. w. Nachw.).

Ein derartiger denkbarer Anspruch wäre jedoch gemäß § 14 Abs. 1 MTV vom 15. November 1981 verfallen. Unstreitig besteht beiderseitige Tarifbindung. Diese tarifliche Ausschlußfrist lautet: „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Entstehung geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung von Ansprüchen ausgeschlossen.”

Es handelt sich hierbei nicht um eine Verfallklausel, nach der ihrem Wortlaut nach bestimmte konkrete Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen sollen, sondern um eine sogenannte Generalklausel, die gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine möglichst umfassende Geltung entfalten soll. Es ist davon auszugehen, „daß tarifliche Ausschlußklauseln ihrem Zweck entsprechend möglichst umfassend die gegenseitigen Ansprüche der Arbeitsvertragsparteien einbeziehen sollen. Mit Hilfe der Ausschlußklausel soll über die Ansprüche der Arbeitsvertragsparteien innerhalb eines Zeitraums, in dem alles noch übersehbar und deshalb ohne besondere Schwierigkeiten zu bereinigen ist, Klarheit geschaffen werden. Es soll möglichst bald Gewißheit eintreten, mit welchen Ansprüchen die jeweilige Gegenseite noch zu rechnen hat… Diesem Zweck würde nur unvollkommen Rechnung getragen, wollte man die wechselseitigen Ansprüche nicht nach ihrem Entstehungsbereich, dem Arbeitsverhältnis, sondern nach ihrer materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage beurteilen” (BAG, Urt. v. 26.04.1978 – 5 AZR 62/77 – AP Nr. 64 zu § 4 TVG – Ausschlußfristen – m. w. Nachw. aus der Rechtsprechung des BAG).

In einer anderen Entscheidung (BAG, Urt. v. 05.03.1981 – 3 AZR 559/78 – AP Nr. 9 zu § 70 BAT) führt das Bundesarbeitsgericht aus, daß eine ähnlich formulierte Tarif Vorschrift ihre Ausschlußwirkung auf alle Ansprüche erstreckt, „welche die Arbeitsvertragsparteien auf Grund ihrer durch den Arbeitsvertrag (Arbeitsverhältnis) begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben” (m. zahlreichen w. Nachw.).

§ 14 Abs. 1 MTV enthält eine derartige Generalklausel, die auch die geltend gemachten Ansprüche auf Zinsen umfaßt. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob, wie hier, dieser Zinsanspruch erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden ist. Die bereinigende Wirkung einer derartigen Ausschlußfrist soll sich nach der eben zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gerade auf alle Ansprüche erstrecken, die die Arbeitsvertragsparteien auf Grund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben. Das Bundesarbeitsgericht stellt also zu Recht lediglich auf die einmal arbeitsvertraglich begründete Rechtsstellung ab, nicht jedoch auf deren Fortbestand. Desgleichen kommt es gerade nicht auf die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage im Einzelfall, sondern den Entstehungsbereich, also das Arbeitsverhältnis, an. Aus diesen Gründen fallen unter derartig f...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge