Entscheidungsstichwort (Thema)

Überleitung in den TVöD. Besitzstandszulage. Kinderzuschlag. Entgeltbestandteile. Kinderbezogene Entgeltbestandteile. Sonderurlaub. Elternzeit. Diskriminierung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Gewährung der Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA setzt nicht voraus, dass der Kinder-/Sozialzuschlag im Monat September 2005 tatsächlich gezahlt wurde, vielmehr ist entscheidend, ob im fraglichen Monat grundsätzlich eine Kindergeldberechtigung bestanden hat.

 

Normenkette

TVG § 1 Abs. 1; BGB § 611; EStG §§ 64-65; BKGG §§ 3-4; TVÜ-VKA §§ 5, 11; TVöD

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Urteil vom 15.11.2006; Aktenzeichen 4 Ca 1198 e/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.12.2008; Aktenzeichen 6 AZR 890/07)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 15.11.2006, Az. 4 Ca 1198 e/06, abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.129,90 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.04.2007 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin monatlich ab April 2007 Kinder-/Sozialzuschläge in Höhe von 94,10 EUR brutto zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Besitzstandszulage im Zusammenhang mit der Überleitung in den TVöD zum 01.10.2005.

Die Klägerin ist seit dem 01.08.1982 bei der Beklagten beschäftigt. Sie ist Mutter von fünf Kindern, für die sie Kindergeld erhält. Nachdem die Klägerin mehrere Jahre Elternzeit in Anspruch genommen hatte, beantragte sie mit Schreiben vom 08.03.2005 (Anlage K 1 = Blatt 11 d. A.) Sonderurlaub zum Zweck der Kindererziehung bis zum 10.03.2006. Zugleich äußerte sie den Wunsch, ab 01.08.2005 neun Stunden wöchentlich bei der Beklagten zu arbeiten. Die Beklagte genehmigte mit Schreiben vom 17.03.2005 (Anlage B 1 = Blatt 20 d. A.) den Sonderurlaub. Zu der von der Klägerin gewünschten Teilzeitbeschäftigung kam es jedoch nicht.

Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fanden bis zur Überleitung in den TVöD zum 01.10.2005 die Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) Anwendung. Das unmittelbar vor der Überleitung am 30.09.2005 erstellte Personalstammblatt (Anlage K 2 = Blatt 10 d. A.) weist für die Klägerin bei einer Vollzeitbeschäftigung einen Kinder-/Sozialzuschlag in Höhe von 452,85 EUR monatlich aus.

Seit dem 01.04.2006 arbeitet die Klägerin acht Stunden wöchentlich bei der Beklagten. Den im Personalstammblatt ausgewiesenen Kinder-/Sozialzuschlag hat sie seitdem nicht – auch nicht anteilig -erhalten.

Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) enthält im Abschnitt III „Besitzstandsregelungen” in § 11 folgende Bestimmung:

Kinderbezogene Entgeltbestandteile

(1) Für im September 2005 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen oder BMT-G/BMT-G-O in der für September 2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. Die Besitzstandzulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird; die Änderung der Kindergeldberechtigung hat die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Unterbrechungen wegen der Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich; soweit die unschädliche Unterbrechung bereits im Monat September 2005 vorliegt, wird die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kindergeldzahlung gewährt.

(2) …

(3) Die Absätze 1 und 2 geltend entsprechend für

  1. zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 31. Dezember 2005 geborene Kinder der übergeleiteten Beschäftigten,
  2. die Kinder von bis zum 31. Dezember 2005 in ein Arbeitsverhältnis übernommenen Auszubildenden, Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und in der Entbindungspflege sowie Praktikantinnen und Praktikanten aus tarifvertraglich geregelten Beschäftigungsverhältnissen, soweit diese Kinder vor dem 1. Januar 2006 geboren sind.

Für den Bereich der Bundesbehörden hat das Bundesministerium des Inneren (BMI) mit Rundschreiben vom 23.05.2006 (D II 2 – 220210/L-GMBL. Seite 757; abgedruckt bei Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, TVöD, TVÜ-B und/TVÜ-VKA Randnr. 147 b) den d...

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