Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebungsvertrag. Betriebsteilübergang. Teilleistung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Aufhebungsvertrag, in dem die Vertragspartner die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung vereinbaren, ist gegenüber einem Betriebsübernehmer auch dann wirksam, wenn die vereinbarte Abfindung nicht vollen Umfangs, sondern nur teilweise erbracht wird; Voraussetzung ist allerdings, daß der Arbeitnehmer, bezogen auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses, durch die Teilleistung in angemessener Höhe abgefunden wird.

 

Normenkette

BGB §§ 157-158, 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Urteil vom 17.05.1995; Aktenzeichen 4b Ca 2091/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.12.1997; Aktenzeichen 8 AZR 654/95)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 17.05.1995 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird das Urteil teilweise geändert und festgestellt, daß zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis nicht begründet worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Fa. Walter V. Spedition GmbH zum 01.09.1994 auf die Beklagte gem. § 613 a BGB übergegangen ist, ob die Kündigungen der Beklagten vom 26.09.1994 sowie 12.01.1995 wirksam sind, ferner darüber, ob die Beklagte zur Zahlung von 51.000,– DM an den Kläger verpflichtet ist.

Gemäß Einstellungsschreiben vom 18.05.1993 nahm der Kläger seine Tätigkeit bei der Fa. V. KG am 01.07.1993 gegen ein Entgelt von 8.500,– DM brutto monatlich auf. Der Inhaber dieser Firma, der Speditionskaufmann Walter V., ließ am 18.01.1994 einen Gesellschaftsvertrag zur Gründung der „Walter V. Spedition GmbH” notariell beurkunden, deren Gegenstand u. a. „Güterfernverkehr” sein sollte. Am 04.05.1994 sind die Güterfernverkehrsgenehmigungen, die für die Fa. V. KG bestanden haben, auf die Fa. Walter V. Spedition GmbH umgeschrieben worden. Mit Übernahmevertrag vom 13.08.1994 hat die Beklagte von der Fa. Walter V. Spedition GmbH den Betriebsteil Güterfernverkehr erworben, der aus Lastkraftwagen nebst Güterfernverkehrskonzessionen per 01.09.1994 bestanden hat. Unter dem 15.08.1994 schlossen der Kläger und die Fa. Walter V. Spedition GmbH einen Aufhebungsvertrag, aufgrunddessen die Fa. Walter V. Spedition GmbH an den Kläger 30.000,– DM gezahlt hat. In den Monaten Mai bis August 1994 hat der Kläger sein Gehalt von der Fa. Walter V. Spedition GmbH erhalten. Zum 01.09.1994 hat die Beklagte die Arbeitnehmer der Fa. Walter V. Spedition GmbH weiterbeschäftigt, deren Namen in einer Personalliste vermerkt waren, in der der Name des Klägers nicht enthalten ist. Zum 01.09. ist die Fa. Walter V. Spedition GmbH im Handelsregister eingetragen worden. Mit Schreiben vom 19.09. hat der Kläger der Beklagten seine Arbeitsleistung angeboten. Mit Schreiben vom 26.09. hat die Beklagte ein möglicherweise zwischen den Parteien bestehendes Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß aufgekündigt. Im Oktober ist über das Vermögen der Fa. Walter V. Spedition GmbH das Konkursverfahren eröffnet worden. Mit Schreiben vom 12.01.1995 hat die Beklagte ein zwischen den Parteien bestehendes Arbeitsverhältnis erneut vorsorglich betriebsbedingt zum nächstzulässigen Termin aufgekündigt. Der Konkursverwalter über das Vermögen der Fa. Walter V. Spedition GmbH hat die Zahlung der 30.000,– DM seitens der Gemeinschuldnerin an den Kläger angefochten und beim Arbeitsgericht Elmshorn Klage auf Rückzahlung erhoben.

Der Kläger hat vorgetragen:

Durch den Aufhebungsvertrag vom 15.08.1994 sei das Arbeitsverhältnis nicht zum 31.08.1994 beendet worden, da die Fa. Walter V. Spedition GmbH den Vertrag nur teilweise erfüllt habe. Durch Betriebsübergang sei er, der Kläger, zum 01.09.1994 Arbeitnehmer der Beklagten geworden, die den Betriebsteil Güterfernverkehr übernommen habe. Die Kündigungen der Beklagten seien sozialwidrig.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose Kündigung noch durch eine ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26.09.1994 und auch nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 12.01.1995 beendet worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht;
  2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu zahlen in Höhe von netto DM 51.000,– zuzüglich 4 % Zinsen p. a. seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen:

Der Kläger sei nicht Arbeitnehmer bei der Fa. V. Spedition GmbH gewesen, jedenfalls nicht in dem Bereich Güterfernverkehr. Im übrigen sei ein derartiges Arbeitsverhältnis nicht auf die Beklagte übergegangen. Ein evtl. bestehendes Arbeitsverhältnis sei jedenfalls zum 31.10.1994 durch Kündigung beendet worden, zumal die Beklagte einen Arbeitsplatz für einen Betriebsleiter nicht habe. Aus dem Vertrag vom 15.08.1994 habe der Kläger keine Forderung gegen die Bekla...

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