Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe. Kündigungsschutzklage

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Einreichnung eines Klageentwurfs wahrt die Frist des § 4 KSchG auch dann nicht, wenn der Entwurf unterzeichnet ist.

 

Normenkette

ZPO § 114

 

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Beschluss vom 24.01.2007; Aktenzeichen 3 Ca 72/07)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 24.01.2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin/Beschwerdeführerin hat, vertreten durch Rechtsanwalt S., am 09.01.2007 einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt und zugleich einen unterzeichneten „Klageentwurf” einer Kündigungsschutzklage beigefügt. Außerdem hat die Antragstellerin eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht; wegen des Klageentwurfs wird auf Bl. 4 – 6 d. A. Bezug genommen.

Die Antragstellerin hat die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine ihr am 29. Dezember 2006 zugegangene fristlose Kündigung beantragt.

Das Arbeitsgericht Lübeck hat durch Beschluss vom 24.01.2007 den Antrag auf Bewilligung auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und dies damit begründet, dass die beabsichtigte Kündigungsschutzklage keine hinreichenden Erfolgsaussichten biete. Die ausgesprochene fristlose Kündigung sei gem. §§ 13 Abs. 1 Satz, 7 und 4 Satz 1 KSchG wirksam, weil die Antragstellerin nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage eingereicht habe. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wahre die Frist nicht.

Gegen diesen ihrem Prozessbevollmächtigten am 26.01.2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 22.02.2007 bzw. am 23.02.2007 eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin.

Die Antragstellerin meint, die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts sei unzutreffend. Werde eine unterschriebene Klage mit einem vollständigen Prozesskostenhilfegesuch verbunden, solle diese bedingte Klage die Frist des § 4 KSchG wahren, wenn sie nach PKH-Bewilligung demnächst zugestellt werde. Überdies sei die Klage nach § 5 KSchG nachträglich zuzulassen. Auszugehen sei schließlich von einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten, das dem Arbeitnehmer nicht zuzurechnen sei.

Die Antragstellerin hat zugleich in ihrer Beschwerdeschrift einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gestellt.

Das Arbeitsgericht Lübeck hat durch Beschluss vom 26.02.2007 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG sein nicht gewahrt, da die Antragstellerin innerhalb der Frist keine unterschriebene Kündigungsschutzklage eingereicht habe. Der eingereichte „Klageentwurf” erfülle die Voraussetzungen an eine Klage nicht. Die Antragstellerin selbst habe auch von einer „beabsichtigten Klage” gesprochen. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage sei verspätet gestellt. Er hätte mit der Kündigungsschutzklage Antrag auf nachträgliche Zulassung stellen müssen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). In der Sache ist sie jedoch nicht gerechtfertigt.

1. Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

a) Dem Arbeitsgericht ist darin zu folgen, dass die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe und dem beigefügten Klageentwurf die Klagefrist von drei Wochen gem. § 4 KSchG nicht gewahrt hat. Die außerordentliche Kündigung ist damit gem. §§ 13, 7 KSchG als rechtswirksam zu behandeln.

b) Zutreffend weist das Arbeitsgericht darauf hin, dass die Einreichung eines (auch unterschriebenen) Klageentwurfs sich nicht als unterschriebene Klage darstellt. Denn die Antragstellerin hat lediglich Kündigungsschutzklage für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe angekündigt. Hiermit wird auch dann, wenn der beigefügte Klageentwurf unterschrieben ist, allenfalls Klage unter einer aufschiebenden Bedingung erhoben. Einer solchen Klage käme jedoch keine rückwirkende Kraft zu (vgl. Sächs. LAG, Beschl. vom 23.12.2005 – 3 Ta 362/05 –).

2. Die Erfolgsaussicht der Kündigungsschutzklage folgt auch nicht aus der Überlegung, der Antragsteller könnte nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe nachträglich die Klagezulassung gemäß § 5 KSchG beantragen. Denn für eine solche nachträgliche Zulassung ist kein Raum. Die Frist wäre nämlich nicht unverschuldet versäumt. Die Mittellosigkeit einer Partei stellt keinen Hinderungsgrund für die Klageerhebung dar. Der Kläger in einem Kündigungsschutzverfahren kann die Kündigungsschutzklage völlig kostenfrei mit Hilfe der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts ohne Gebührenvorschuss erheben. Will er sich sodann der Hilfe eines Rechtsanwalts bedienen, kann er nach Klageerhebung den Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen und die Entscheidung hierüber abwarten. Wird der An...

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