Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsänderung, Interessenausgleich, Sozialplan, Tarifvertrag, Gewerkschaft, Geltungsdauer, Nachwirkung, Regelungsgegenstand, Verhandlung, ausreichend, Betriebsparteien, Betriebspartner, Verweigerung, Blockade, Einigungsstelle, Firmentarifvertrag, Arbeitsplätze, Sicherung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Ersetzung eines Fährschiffes durch ein neues mit einer verwendungsbedingt einhergehenden Verringerung der Schiffsbesatzung um ca. 60 Besatzungsmitglieder stellt sich als Betriebsänderung i. S. v. § 111 BetrVG dar und ist daher grundsätzlich geeignet, Mitbestimmungsrechte nach §§ 112 ff. BetrVG auszulösen.

2. Ein Firmentarifvertrag zur Sicherung der Arbeitsplätze läßt das Rechtsschutzbedürfnis für die Einsetzung einer Einigungsstelle betr. Abschluß von Interessenausgleich und Sozialplan zumindest dann nicht entfallen, wenn er bereits zum Zeitpunkt der Planung der Betriebsänderung keine rechtliche Wirkung mehr entfalten konnte, weil seine Geltungsdauer zeitlich begrenzt war und die Tarifpartner seine Nachwirkung nicht gewollt hatten und darüberhinaus fraglich ist, ob sein sachlicher Geltungsbereich die Regelungsgegenstände von Interessenausgleich und Sozialplan umfänglich erfaßt.

3. Der Betriebsrat kann die Einsetzung der Einigungsstelle nicht dadurch blockieren, daß er einerseits meint, das Unternehmen müsse sich zwecks Verhandlungen zunächst an die Gewerkschaft wenden und andererseits behauptet, daß die Betriebsparteien noch nicht ausreichend miteinander verhandelt hätten. Die Verhandlung von Interessenausgleich und Sozialplan ist den Betriebspartnerin-Arbeitgeber und Betriebsrat – im Betriebsverfassungsgesetz zwingend zugewiesen. Verweigert ein Betriebsrat unter Hinweis auf einen bzgl. seiner Geltung fraglichen Tarifvertrag die Verhandlung über Interessenausgleich und Sozialplan, so sind die Verhandlungen gescheitert und der Arbeitgeber berechtigt, die Einigungsstelle anzurufen.

 

Normenkette

ArbGG § 98; BetrVG §§ 111-112; TVG § 3

 

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Entscheidung vom 01.10.1999; Aktenzeichen 3 BV 68 c/99)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Lübeck vom 01. Oktober 1999 – See 3 BV 68 c/99 – wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Beschwerde ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und in der rechten Frist (§ 98 ArbGG) begründet worden. Die Beschwerde ist mithin zulässig. In der Sache ist, sie jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht ist zutreffend von §§ 98 ArbGG, 76 BetrVG ausgegangen. Gem. § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG können Anträge auf Bestellung des Vorsitzenden und die Bestimmung der Anzahl der Beisitzer wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle dann, wenn sich die zu regelnde Frage rechtlich überhaupt nicht in ihren Zuständigkeitsbereich einordnen läßt (Rohlfing/Rewolle, ArbGG, § 98 Anm. 2; LAG Niedersachsen, Beschl. v. 28. November 1980 – 9 TaBV 1/80 –; LAG Schl.-Holst. Beschl. v. 11. Juni 1998 – 4 TaBV 12/98 –). Die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat darf sich bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes summieren lassen (LAG Berlin in BB 1980, 1046; LAG Schl.-Holst, Beschl. v. 28. September 1983 – 5 TaBV 3/83 – in DB 1984, 1530; LAG Schl.-Holst., Beschl. v. 13. September 1990 – 4 TaBV 19/90 –).

Die Einigungsstelle ist für das Begehren des beteiligten Arbeitgebers nicht-offensichtlich unzuständig.

Das hat das Arbeitsgericht deutlich herausgearbeitet. Das Mitbestimmungsrecht des beteiligten Betriebsrats für den Abschluß eines Interessenausgleichs und Sozialplans ergibt sich aus § 112 BetrVG. Daß die Ersetzung des vorhandenen Schiffes durch ein neues Schiff und die damit verbundene Änderung des Besetzungsplanes eine Betriebsänderung i. S. v. § 111 BetrVG darstellt, ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig.

Zwar wäre eine Regelung überflüssig und damit das Verfahren ohne Rechtsschutzbedürfnis, gäbe es bereits eine entsprechende Regelung. Zu Recht hat aber das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, daß der Tarifvertrag vom 23. August 1993 (TV) das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht beseitigt. Zunächst gilt es darauf hinzuweisen, daß der Tarifvertrag keine Nachwirkung entfaltet, denn der Tarifvertrag zur Sicherung der Arbeitsplätze – gültig ab 1. März 1995 – war gemäß seinem § 3 in der. Geltungsdauer ausdrücklich auf den Zeitraum 1. März 1995 bis 31. Dezember 1997 begrenzt. Wenngleich Tarifverträge oft wegen § 4 Abs. 5 TVG nachwirken, läßt die ausdrückliche Vereinbarung des § TV 3 über die Geltungsdauer erkennen, daß die Tarifvertragsparteien eine Nachwirkung nicht gewollt haben. Unabhängig davon regelt der Tarifvertrag aber nicht die Fragen der §§ 112 f. BetrVG. Er betrifft im wesentlichen Fragen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und hätte sich somit...

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