Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe. Ratenzahlung. Ratenzahlungsanordnung. Privatinsolvenz

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens bedeutet nicht, dass der Betroffene allein deswegen zur Aufbringung der Prozesskosten nicht in der Lage ist.

 

Normenkette

ZPO §§ 114-115

 

Verfahrensgang

ArbG Neumünster (Beschluss vom 26.05.2009; Aktenzeichen 3 Ca 820 a/07)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 26.05.2009 – 3 Ca 820 a/07 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung der Ratenzahlung im Rahmen des Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahrens.

Der Kläger hatte am 27.06.2007 Kündigungsschutzklage erhoben und gleichzeitig beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung zu bewilligen. Durch Beschluss vom 19.07.2007 wurde ihm Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt und Rechtsanwalt C. beigeordnet. Der Rechtsstreit endete durch mittlerweile rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 10.10.2007.

Das Arbeitsgericht Neumünster hat dem Kläger mit Schreiben vom 10.09.2008 im Rahmen des Überprüfungsverfahrens gemäß § 120 Abs. 4 ZPO aufgefordert, einen Fragebogen zu seinen aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auszufüllen. Dieser Aufforderung kam der Kläger nach (Bl. 42 PKH-Heft). Bei dieser Gelegenheit wies er darauf hin, dass am 30.07.2008 das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden sei (vgl. Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses = Bl. 43 PKH-Heft).

Mit Beschluss vom 26.05.2009 hat das Arbeitsgericht den Beschluss vom 19.07.2007 dahingehend geändert, dass sich der Kläger an den Kosten der Prozessführung mit monatlichen Raten in Höhe von 45,– EUR zu beteiligen hat. Den Beginn der Ratenzahlung hat es auf den 01.07.2009 festgesetzt. Bei seiner Berechnung hat das Arbeitsgericht von den Einkünften des Klägers (Arbeitslosengeld II in Höhe von 808,50 EUR) den Freibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO (386,– EUR) sowie die nachgewiesenen Wohnkosten in Höhe von 290,– EUR abgezogen. Aufgrund des anrechenbaren Einkommens hat das Arbeitsgericht eine PKH-Rate (§ 115 Abs. 2 ZPO) in Höhe von 45,– EUR ermittelt.

Gegen die Ratenzahlungsfestsetzung hat der Kläger am 22.06.2009 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Gemäß § 115 ZPO hat die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wird, ihr Einkommen einzusetzen. In § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO ist aufgelistet, welche Belastungen vom Einkommen abzusetzen sind. Ergibt sich danach, dass ein zu berücksichtigendes Einkommen verbleibt, sind Raten zu zahlen, § 115 Abs. 2 ZPO. Das Gericht kann seine Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, dass sich die wirtschaftliche Situation des Klägers in einer Weise verbessert hat, die es ihm erlaubt, sich mit Raten an den Kosten der Prozessführung zu beteiligen. Neben den bereits berücksichtigten Belastungen kann der Kläger keine weiteren geltend machen, die zu einer geringeren Ratenhöhe führen würden.

a) Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, er sei von der Ratenzahlung befreit, weil ein Privatinsolvenzverfahren laufe. Auch in Fällen der Insolvenz ist die Bedürftigkeit nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Demnach bedeutet die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht, dass der Betroffene zur Aufbringung der Prozesskosten nicht in der Lage ist. Dem Schuldner verbleibt nämlich angesichts der im Gesetz festgeschriebenen Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen von seinem Einkommen ein Betrag, der vom Insolvenzverfahren nicht erfasst wird und deshalb – nach Abzug der in § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO genannten berücksichtigungsfähigen Ausgaben – zum Bestreiten der Prozesskosten einzusetzen ist (KG 07.09.2007 – 17 W 10/07 – NJOZ 2008, 533; LAG Schleswig-Holstein 04.04.2008 – 2 Ta 52/08 –).

b) Die mit der Beschwerde geltend gemachten Belastungen führen nicht dazu, dass der Kläger keine oder niedrigere Raten zu leisten hätte. Die Belastung durch die monatlichen Beiträge zur fondgebundenen Rentenversicherung in Höhe von 24,17 EUR können nicht berücksichtigt werden, weil der Kläger die entsprechende Verpflichtung erst nach dem Prozesskostenhilfebeschluss eingegangen ist.

Selbst wenn die beiden weiteren Verpflichtungen, die der Kläger behauptet, nämlich die Rückzahlung vorausgezahlter Kaution an die ARGE und Zahlungen auf eine zivilrechtliche Forderung der Stadt N. zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, verbleibt ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 106,– EUR. Gemäß § 115 Abs. 2 ZPO beträgt die Mo...

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