Entscheidungsstichwort (Thema)

Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG. Nr. 2300. Nr. 3100 VV-RVG. § 58 Abs. 2 RVG, § 122 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO. Festsetzung der Anwaltsgebühr im PKH-Verfahren. Anrechnung einer außergerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

 

Leitsatz (amtlich)

Im PKH-Verfahren ist im Rahmen der Festsetzung der Anwaltsvergütung auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens eine wegen desselben Gegenstands für eine außergerichtliche Tätigkeit entstandene Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV-RVG) anzurechnen.

Die Verfahrensgebühr gemäß VV-RVG Nr. 3100 entsteht wegen der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG von vornherein nur in gekürzter Höhe.

 

Normenkette

ZPO §§ 114, 122 Abs. 1 Ziff. 2; RVG § 58 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Neumünster (Beschluss vom 11.11.2009; Aktenzeichen 4 Ca 459 c/09)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 11.11.2009, Az. 4 Ca 459 c/09, wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

I.

Mit der am 30.03.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrte die Klägerin im Wesentlichen die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis ungeachtet einer Befristungsvereinbarung unbefristet und ungekündigt fortbesteht. Der Vertreter der Klägerin ist in derselben Angelegenheit zuvor außergerichtlich ergebnislos tätig gewesen.

Mit Beschluss vom 27.04.2009 ist der Klägerin antragsgemäß Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt worden. Am 15.07.2009 wurde das Zustandekommen eines Vergleiches gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt.

Mit Antrag vom 16.07.2009 hatte der Klägervertreter gegenüber der Staatskasse die Festsetzung seiner Vergütung in Höhe von 873,86 EUR abzüglich bereits gezahlter 589,05 EUR beantragt. Bezogen auf einen Gegenstandswert von 3.976,68 EUR hat er eine 1,3 Verfahrensgebühr nach VV-RVG Nr. 3100 in Höhe von 265,20 EUR, eine 1,2 Terminsgebühr nach VV-RVG Nr. 3104 in Höhe von 244,80 EUR, eine 1,0 Einigungsgebühr nach VV-RVG 1003, 1000 in Höhe von 204,– EUR und die Post- und Telekommunikationspauschale nach VV-RVG Nr. 7002 in Höhe von 20,– EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von 139,46 EUR geltend gemacht. Es ergab sich der Gesamtbetrag von 873,86 EUR. Hierauf waren bereits 589,05 EUR aus der Staatskasse als Vorschuss gezahlt worden.

Zudem teilte der Klägervertreter mit, für eine außergerichtliche Tätigkeit desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr gemäß VV-RVG Nr. 2300 von der Landeskasse nach Beratungshilfegrundsätzen erhalten zu haben.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beim Arbeitsgericht hat die dem Klägerbevollmächtigten aus der Staatskasse noch zu erstattenden restlichen Gebühren auf 242,76 EUR festgesetzt, nachdem sie die Verfahrensgebühr nach VV-RVG Nr. 3100 um die Hälfte der Beratungshilfegebühr nach VV-RVG Nr. 2503, als um 35,– EUR gekürzt hatte.

Mit dem am 20. Oktober 2009 eingegangenen, als Erinnerung verstandenen Rechtsmittel wandte sich der Klägervertreter gegen diese Kürzung u. a. mit Hinweis auf die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 03.03.2008, Az. 15 WF 9/08. Er meint, die Beratungshilfegebühr sei in Anwendung von § 58 Abs. 2 RVG vorrangig auf die Wahlanwaltsgebühr anzurechnen. Weder die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle noch das Arbeitsgericht haben dem Rechtsmittel abgeholfen. Mit Beschluss vom 11.11.2009 hat das Arbeitsgericht die weitere Beschwerde ausdrücklich zugelassen. Dieser Beschluss wurde am 13. November 2009 zugestellt. Der am 25. November 2009 eingegangenen Beschwerde des Klägervertreters hat das Arbeitsgericht am 26.11.2009 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Beschwerde ist gemäß §§ 56, 33 Abs. 3 bis 6 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 11.11.2009 die Erinnerung des Klägervertreters zu Recht zurückgewiesen. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat durch ihren Beschluss vom 14.10.2009 die dem Klägervertreter aus der Landeskasse nach Vorschusszahlung auf die PKH-Gebühren noch zu zahlenden Kosten zutreffend auf 242,76 EUR festgesetzt. Sie hat dabei die dem Klägervertreter bei einem Gegenstandswert von 3.976,68 EUR nach einem Gebührensatz von 1,3 zustehende Verfahrensgebühr in Höhe von 265,20 EUR um 35,– EUR gekürzt.

a) Gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu VV-RVG Nr. 3100 wird eine wegen desselben Gegenstandes nach VV-RVG Nrn. 2300 bis 2301 entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.

Diese Vorschrift ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes so zu verstehen, dass eine entstandene Geschäftsgebühr unter der Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand handelt, teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzu...

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