Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtswegentscheidung. Beschwerde. Nichtabhilfeentscheidung. Gremium für Abhilfeentscheidung. Rechtsweg

 

Leitsatz (redaktionell)

In Rechtswegstreitigkeiten ergeht die Entscheidung der Arbeitsgerichte auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die vollbesetzte Kammer; folglich hat auch die vollbesetzte Kammer im Abhilfeverfahren zu entscheiden.

Wird die Nichtabhilfeentscheidung lediglich vom Vorsitzenden getroffen, so hat das Beschwerdegericht die Beschwerde zur Durchführung des Abhilfeverfahrens durch die vollbesetzte Kammer an das Arbeitsgericht zurückzugeben; erst nach ordnungsgemäßer Durchführung des Abhilfeverfahrens beim Arbeitsgericht wird die Beschwerde beim LAG anhängig.

 

Normenkette

GVG § 17a; ZPO § 572 Abs. 1; ArbGG § 78

 

Verfahrensgang

ArbG Neumünster (Entscheidung vom 09.06.2005; Aktenzeichen 2 Ca 537 c/05)

 

Tenor

Die Beschwerde d. Kläg. wird dem Arbeitsgericht zur Abhilfeprüfung mit der Kammer zurückgegeben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Der Kläger wendet sich mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 9.6.2005, mit dem der Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags zu 1 an das Landgericht verwiesen worden ist.

Gegen diesen am 13.6.2005 zugestellten Beschluss hat richtet sich die Beschwerde. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 11.7.2005 durch den Vorsitzenden alleine der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht vorgelegt.

Die Beschwerde ist zur Entscheidung über die (Nicht-)Abhilfe dem Arbeitsgericht zurückzugeben, da eine ordnungsgemäße Entscheidung durch das hierzu berufene Gremium nicht vorliegt.

Gem. § 17a Abs. 4 S. 3 GVG ist gegen den Rechtswegbeschluss die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Nach § 78 ArbGG, § 572 ZPO hat das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, darüber zu entscheiden, ob der Beschwerde abzuhelfen ist. Dabei ist die Beschwerde durch das Gericht oder den Vorsitzenden, dessen Entscheidung angefochten ist, zu prüfen. § 572 Abs. 1 ZPO unterscheidet deutlich zwischen einer Entscheidung des Gerichts, dessen Entscheidung angefochten wird, oder des Vorsitzenden. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass, je nachdem ob die Ausgangsentscheidung durch die vollständige Kammer oder den Vorsitzenden getroffen worden ist, auch die Entscheidung über die (Nicht-)Abhilfe in entsprechender Besetzung getroffen werden muss. Damit ist nicht notwendig dieselbe personelle Besetzung, aber das jeweilige Gremium festgelegt (LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 29.3.2004 – 2 Ta 70/04 –; Beschluss vom 4.2.2004 – 2 Ta 22/04 –; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 26.5.2005 – 2 Ta 130/05 –; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 1.7.2005 – 2 Ta 160/05 –).

In Rechtswegsstreitigkeiten ist vor den Arbeitsgerichten die Entscheidung auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer zu treffen § 48 Abs. 1 Ziff. 2 ArbGG. Da die Rechtswegsentscheidung durch das Gericht, d. h. beim Arbeitsgericht durch die vollständige Kammer, zu ergehen hat, hat auch die Abhilfeprüfung durch diese zu erfolgen.

Eine Rückgabe der Beschwerde an das Arbeitsgericht ist trotz der Entscheidung des BAG vom 17.2.2003 (5 AZB 37/02 – NZA 2003,518) zulässig, da vorliegend die Beschwerde noch nicht durch ordnungsgemäße Nichtabhilfeentscheidung beim LAG anhängig geworden ist (LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 1.7.2005 – 2 Ta 160/05 –).

Die Beschwerde ist zur Entscheidung über die (Nicht-)Abhilfe dem Arbeitsgericht zurückzugeben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1413101

NZA-RR 2005, 601

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