Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg. Abhilfeentscheidung. Rückgabe an Arbeitsgericht. Rechtswegentscheidung ohne Gründe, ohne Rechtsmittelbelehrung, nicht zugestellt. Rückgabe der Beschwerde gegen Rechtswegbeschluss bei fehlender Abhilfeentscheidung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgericht im Rahmen einer sofortigen Beschwerde über den Rechtsweg hat wie die Ausgangsentscheidung durch die Kammer und nicht durch den Vorsitzenden alleine zu ergehen. Das Fehlen einer Nichtabhilfeentscheidung durch die Kammer eröffnet dem Beschwerdegericht die Möglichkeit, die Akte an das Arbeitsgericht zur Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückzureichen.

 

Normenkette

GVG § 17a; ArbGG § 48 Abs. 1 Ziff. 2; ZPO § 572 Abs. 4, § 569; GVG § 17a Abs. 4 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Neumünster (Entscheidung vom 28.07.2004; Aktenzeichen 3 Ca 1256 d/04)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Rechtswegentscheidung vom 28.7.2004 wird dem Arbeitsgericht zur Abhilfeprüfung zurückgegeben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Beklagte wendet sich mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 28.7.2004, mit dem es den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erachtet hat.

Der Kläger war bei der Gemeinschuldnerin seit dem 1.10.1996 Heimleiter und Geschäftsführer. Am 19.5.2004 wurde er als Geschäftsführer abberufen. Gleichzeitig wurde „das Arbeitsverhältnis als Geschäftsführer und Heimleiter” mit sofortiger Wirkung gekündigt. Hiergegen hat der Kläger am 26.5.2004 Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben. Nach Beratung der Kammer am 28.7.2004 hat das Arbeitsgericht sich mit Beschluss vom selben Tag für sachlich zuständig erachtet. Dieser Beschluss ist weder begründet noch zugestellt worden. Am 1.9.2004 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet (… IN …/04). Das Arbeitsgericht verkündete im Termin vom 22.9.2004, zu dem die Gemeinschuldnerin, nicht aber der Beklagte, geladen worden war, ein Versäumnisurteil, mit dem festgestellt wurde, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung aufgelöst worden sei. Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil wurde mit Urteil vom 15.12.2004 zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das LAG mit Urteil vom 10.3.2005 (3 Sa 4/05) das Versäumnisurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Neumünster zurückverwiesen.

Der Beklagte hat am 6.5.2005 beim Arbeitsgericht gegen den Zuständigkeitsbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt, die das Arbeitsgericht ohne Entscheidung über eine Abhilfe an das LAG weitergereicht hat.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist dem Arbeitsgericht zurückzugeben, da es bislang eine Entscheidung über die Abhilfe noch nicht getroffen hat.

Gem. § 17a Abs. 4 S. 3 GVG ist gegen den Rechtswegbeschluss die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Nach § 78 ArbGG, § 572 ZPO hat das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, darüber zu entscheiden, ob der Beschwerde abzuhelfen ist. Diese Entscheidung ergeht durch Beschluss, § 572 Abs. 4 ZPO. Eine solche Entscheidung ist nicht ergangen. Sie liegt auch nicht in der Verfügung, die Akte dem LAG vorzulegen.

Darüber hinaus hat im Fall einer Rechtswegbeschwerde die Kammer, nicht die Vorsitzende allein, zu entscheiden (LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 29.3.2004 – 2 Ta 70/04 –; Beschluss vom 4.2.2004 – 2 Ta 22/04 –). In Rechtswegsstreitigkeiten ist vor den Arbeitsgerichten die Entscheidung auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer zu treffen § 48 Abs. 1 Ziff. 2 ArbGG. Die Entscheidung über die Abhilfe muss durch dasselbe Gremium, nicht notwendig die selben Personen, ergehen. Gem. § 572 ZPO, § 78 ArbGG ist das Gremium, dessen Entscheidung angefochten wird, zur Abhilfeentscheidung über die Beschwerde zuständig. § 572 Abs. 1 ZPO unterscheidet deutlich zwischen einer Entscheidung des Gerichts, dessen Entscheidung angefochten wird, oder des Vorsitzenden. Da die Rechtswegsentscheidung durch das Gericht, d. h. beim Arbeitsgericht durch die vollständige Kammer, zu ergehen hat, hat auch die Abhilfeprüfung durch diese zu erfolgen.

Eine Rückgabe der Beschwerde an das Arbeitsgericht ist trotz der Entscheidung des BAG vom 17.2.2003 (5 AZB 37/02 – NZA 2003,518) zulässig, da vorliegend die Beschwerde noch nicht ordnungsgemäß durch Nichtabhilfeentscheidung beim LAG anhängig geworden ist.

Das Arbeitsgericht wird bei seiner Entscheidung zu prüfen haben, ob die Beschwerdefrist, § 569 ZPO, eingehalten ist, wobei eine Auseinandersetzung damit erforderlich sein wird, dass der Rechtswegbeschluss entgegen der klaren gesetzlichen Regelung in § 17a Abs. 4 S. 2 GVG nicht begründet und entgegen § 9 Abs. 5 ArbGG nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen worden ist.

Auch wird zu prüfen sein, ob angesichts des Antrags des Klägers, der sich auf ein „Arbeitsverhältnis” bezieht, nicht ein sog. sic-non-Fall vorliegt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1378816

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