Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert der Kündigungsschutzklage. Betriebszugehörigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Rechtsstreitigkeiten über die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist regelmäßig der Dreimonatsverdienst festzusetzen, es sei denn, der Bestand des Arbeitsverhältnisses wird für einen kürzeren Zeitraum geltend gemacht.

 

Normenkette

GKG § 42 Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Beschluss vom 14.03.2011; Aktenzeichen 5 Ca 356/11)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der den Wert des Streitgegenstands festsetzende Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 14.03.2011 (5 Ca 356/11) abgeändert.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 29.625,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerdeführer (Prozessbevollmächtigte des Klägers) wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens war seit dem 15.02.2010 bei der Beklagten als kaufmännischer Leiter beschäftigt. Sein Vierteljahresverdienst belief sich auf 29.625,00 EUR. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28.01.2011 zum 31.07.2011. Der Kläger erhob am 10.02.2011 Klage mit folgendem Antrag:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 28.01.2011, zugegangen am 28.01.2011, nicht zum 31.07.2011 beendet worden ist, sondern dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien unverändert fortbesteht und auch nicht durch andere Beendigungsgründe aufgelöst wird.

Der Rechtsstreit endete durch einen am 08.03.2011 festgestellten Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO.

Im Zuge des Wertfestsetzungsverfahrens beantragten die Beschwerdeführer, den Gegenstandswert der Klage auf einen Vierteljahresverdienst, d. h. auf 29.625,00 EUR, festzusetzen. Mit Beschluss vom 14.03.2011 (Bl. 45 d. A.) setzte das Arbeitsgericht den für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren maßgebenden Wert auf 19.750,00 EUR fest. Gegen den ihnen am 16.03.2011 zugestellten Beschluss haben die Beschwerdeführer am 21.03.2011 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert auf 29.625,00 EUR (drei Monatsbruttogehälter) festzusetzen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 07.04.2011 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die dem Beschwerdewert nach statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig. Beschwerdeführer sind die Klägervertreter aus eigenem Recht. Dass der Kläger selbst die Erhöhung des Streitwerts und damit die Erhöhung seiner Kosten gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten begehrt, ist nicht erkennbar.

Die Beschwerde ist begründet. Der Bestandsschutzantrag ist mit dem Vierteljahresverdienst des Klägers zu bewerten.

1. Rechtsgrundlage für die Bemessung des Gegenstandswerts ist § 42 Abs. 3 Satz 1

1. Halbsatz GKG. Danach ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten u. a. über die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend. Dabei ist nach einer neueren Entscheidung des 2. Senats des Bundesarbeitsgerichts im Regelfall ein Dreimonatsbruttoverdienst festzusetzen, es sei denn, der Bestand des Arbeitsverhältnisses wird für einen geringeren Zeitraum geltend gemacht (BAG 19.10.2010 – 2 AZN 194/10 – zitiert nach JURIS; Germelmann/Matthes/Prütting/ Müller-Glöge/Germelmann ArbGG 7. Aufl. § 12 Rn. 103).

2. Das Arbeitsgericht hat sich zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen auf eine ältere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 30.11.1984; 2 AZN 572/82 – NZA 1985, 369) gestützt. Nach dieser Rechtsprechung handelte es sich beim Vierteljahresverdienst um eine Obergrenze des Streitwerts. Innerhalb dieser Grenze sollte das Gericht sein Ermessen zur Bestimmung des konkreten Werts der Streitsache nach § 3 ZPO ausüben. Der 2. Senat des Bundesarbeitsgerichts ging in diesem Beschluss typisierend davon aus, dass der Streitwert einen Monatsbruttoverdienst betrage, wenn das Arbeitsverhältnis nicht mehr als sechs Monate bestanden habe, zwei Monatsbruttoverdienste, wenn es zwischen sechs und zwölf Monaten bestanden habe und drei Monatsbruttoverdienste, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als zwölf Monate bestanden habe. Während einige Landesarbeitsgerichte die Anknüpfung an die Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses bereits in der Vergangenheit abgelehnt haben (z. B. LAG Hamburg 15.05.1990 – 2 Ta 21/89 – LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 85; LAG Niedersachsen 21.01.1986 – 3 Ta 17/85 – LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 46; LAG Baden-Württemberg 23.06.2010 – 5 Ta 111/10 –), folgten andere Landesarbeitsgerichte dem vom 2. Senat eingeschlagenen Weg (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 28.04.2008 – 1 Ta 60/08 – NZA-RR 2009, 39; LAG Schleswig-Holstein 29.04.2008 – 2 Ta 85/08 –; vgl. zum Streitstand: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge/Germelmann ArbGG 7. Aufl. § 12 Rn. 102).

3. Die Beschwerdekammer schließt sich der nunmehr auch vom 2. Sena...

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