Entscheidungsstichwort (Thema)

Verkehrsanwalt

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Gemäß § 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden, § 121 Abs. 4 ZPO. Diese beiden Vorschriften sind bei der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu beachten. Bei der Entscheidung über die Beiordnung eines nicht am Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwalts ist stets zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Nur dann, wenn dies verneint wird, darf die Beiordnung „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts” vorgenommen werden mit der Folge, dass Reisekosten nicht erstattet werden.

2. Für den Sachverhalt einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist eine lückenlose anwaltliche Vertretung sachdienlich.

 

Normenkette

ZPO § 121

 

Verfahrensgang

ArbG Neumünster (Beschluss vom 17.10.2010; Aktenzeichen 2 Ca 1118 d/10)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 17.10.2010 – 2 Ca 1118 d/10 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:

Dem Kläger wird Rechtsanwalt W., H., als Prozessbevollmächtigter beigeordnet. Mehrkosten, die ihren Grund darin haben, dass der beigeordnete Rechtsanwalt seine Kanzlei nicht im Bezirk des Prozessgerichts hat, sind nur bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts erstattungsfähig.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die eingeschränkte Rechtsanwaltsbeiordnung sowie gegen die getroffene Ratenzahlungsanordnung. Der Kläger wohnt in H.. Er hat am 09.09.2010 beim Arbeitsgericht Neumünster Kündigungsschutzklage gegen eine am 19.08.2010 zugegangene Kündigung erhoben und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. aus H. beantragt. Die gleichzeitig überreichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen machte Rückfragen erforderlich, die nach der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2010 fristgemäß beantwortet und belegt wurden.

Die Parteien haben im Gütetermin am 05.10.2010 einen Abfindungsvergleich geschlossen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 17.10.2010 dem Kläger im ersten Rechtszug für den Antrag vom 09.09.2010 mit Wirkung ab 10.09.2010 Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm Rechtsanwalt W. als Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet. Gleichzeitig hat es die Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 60,– EUR angeordnet.

Gegen diesen am 01.11.2010 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 03.11.2010 Beschwerde eingelegt. Er wendet sich unter Hinweis auf einen neuen, ab 28.10.2010 maßgeblichen Leistungsbescheid gegen die Ratenzahlungsanordnung sowie gegen die Beschränkung der Rechtsanwaltsbeiordnung auf die Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die vom Arbeitsgericht zutreffend als sofortige Beschwerde angesehene Beschwerde ist zulässig, hat jedoch nur teilweise Erfolg. Der Kläger kann nicht verlangen, dass die Beiordnung des ihn vertretenden Rechtsanwalts ohne jegliche Einschränkung erfolgt. Darüber hinaus ist die von ihm vorgebrachte Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO nicht im Beschwerdeverfahren, sondern nur im Abänderungsverfahren berücksichtigungsfähig.

1. Gemäß § 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden, § 121 Abs. 4 ZPO. Diese beiden Vorschriften sind bei der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu beachten. Bei der Entscheidung über die Beiordnung eines nicht am Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwalts ist stets zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen (LAG Rheinland-Pfalz vom 11.11.2005 – 2 Ta 259/95 – NZA-RR 2006, 213; LAG Schleswig-Holstein vom 23.01.2009 – 1 Ta 7 b/09 –). Nur dann, wenn dies verneint wird, darf die Beiordnung „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts” mit der Folge erfolgen, dass Reisekosten nicht erstattet werden (BGH vom 23.06.2004 – XII ZB 61/04 – NJW 2004, 2749; LAG Schleswig-Holstein a. a. O.; LAG S...

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