REVISION / RECHTSBESCHWERDE / REVISIONSBESCHWERDE / ZUGELASSEN NEIN

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsrat. Schulungskosten. Kostenfreistellung. Kostenerstattungsanspruch. Freistellungsanspruch. Erforderlichkeit. Betriebsratsschulung. Aufbauseminar. Wiederwahl

 

Leitsatz (amtlich)

Wegen des für die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers bei Schulungsveranstaltungen geltenden Prinzips der Verhältnismäßigkeit ist die Erforderlichkeit der Schulung des Betriebsrats kurz vor Ablauf seiner Amtsperiode – hier zweieinhalb Monate vor den Betriebsratswahlen – grundsätzlich zu verneinen, denn ein allgemeines Schulungsbedürfnis ist für eine nur noch kurze Betriebsratstätigkeit nicht denkbar.

 

Normenkette

BetrVG §§ 40, 87 Abs. 1 Nrn. 7-8, § 36 Abs. 6

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Beschluss vom 24.03.1987; Aktenzeichen 1b BV 6/87)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 07.06.1989; Aktenzeichen 7 ABR 98/87)

 

Tenor

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und zu 3) gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 24. März 1987 – 1b BV 6/87– werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluß wird für den Beteiligten zu 1) zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Beteiligte zu 1) ist Mitglied des im Betrieb der Beteiligten zu 2), einem mittelständischen Unternehmen der Metallindustrie, gebildeten Betriebsrates, des Beteiligten zu 3). Auf seiner Sitzung vom 07. Januar 1987 beschloß der Beteiligte zu 3), daß der Beteiligte zu 1) zu einem Betriebsräte II Seminar in der Zeit vom 18. bis 23. Januar 1987 mit dem Thema: „Soziale Angelegenheit” fährt. Der Beteiligte zu 3) schrieb am 12. Januar 1987 an die Beteiligte zu 2), daß er in seiner Sitzung am 07. Januar 1987 beschlossen habe, den Beteiligten zu 1) zu einem Betriebsräte II Seminar zu senden. Er führte in diesem Schreiben ferner aus: „Das Seminar ist nach 37,6 BetrVG. Das Seminar findet in der Zeit vom 18.01. bis 23.01.1987 in Sprockhövel statt.” Die Beteiligte zu 2) erwiderte mit Schreiben vom 13. Januar 1987, daß sie das ausführliche und genaue Programm dieses Seminars benötigte, um zu dem Wunsch des Beteiligten zu 3), Herrn K. zu einem Seminar zu schicken, Stellung nehmen zu können. Am 14. Januar 1987 schrieb die Beteiligte zu 2) an den Beteiligten zu 3) wie folgt:

„Betr.: Seminarbesuch Herr K.

Bezug: 10.25 Uhr mit Herrn V. geführtes Telefongespräch

Sehr geehrte Damen und Herren,

in dem soeben geführten Telefongespräch hat Herr V. es abgelehnt, uns, wie gewünscht, den Themen plan des einwöchigen Seminars zu geben und die Themen des Seminars nicht genannt. Die Notwendigkeit der Teilnahme von Herr K. an diesem Seminar ist für uns deshalb nicht ersichtlich, so daß wir jedwede Kostenübernahme für dieses Seminar ablehnen müssen.

Sollte Herr K. gleichwohl zu diesem Seminar fahren, werden wir ihn unbezahlt freistellen.”

Der Beteiligte zu 1) stellte der Beteiligten zu 2) die Seminarkosten am 22. Januar 1987 in einer Gesamthöhe von 815,60 DM in Rechnung. Die Beteiligte zu 2. weigerte sich, die Kosten zu übernehmen.

Der Beteiligte zu 1) ist seit dem 04. September 1985 Mitglied des Betriebsrates. Vier Mitglieder des Beteiligten zu 3) sind bereits in früheren Wahlperioden des Betriebsrates tätig gewesen. Der Antragsteller (Beteiligter zu 1)) hat den Kursus Betriebsräte I in der Zeit vom 24. bis 30. November 1985 besucht.

Der Beteiligte zu 1) hat vorgetragen: Dem Seminar habe der in der Anlage II zum Schriftsatz vom 11. Februar 1987 aufgeführte Lehrplan zugrunde gelegen. Die Einführung habe sich mit dem Thema: „Die Betriebsverfassungsrechtliche Zusammenarbeit, Vorrang der Gesetze und Tarifverträge” befaßt. Weitere Themen seien die sozialen Angelegenheiten, Beteiligungsrechte des Betriebsrates, Regelungsmöglichkeiten, die Einigungsstelle, Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten sowie die Absicherung der Rechte des Betriebsrates gewesen.

Der Beteiligte zu 3) hat vorgetragen: Die Schulung habe Aufgaben des Betriebsrates betroffen, die immer aktuell seien. Er sei auch schulungsbedürftig gewesen, da seit 1981 im Bereich der sozialen Angelegenheiten kein Betriebsratsmitglied geschult worden sei.

Die Beteiligten zu 1) und 3) haben beantragt,

der Beteiligten zu 2) aufzuerlegen, die dem Beteiligten zu 1) infolge der Teilnahme am Seminar für Betriebsratsmitglieder „Betriebsräte II” in der IG Metall-Bildungsstätte Sprockhövel in der Zeit vom 18.01. bis 23.01.1987 entstandenen Seminar kosten in Höhe von 815,60 DM zu erstatten.

Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Die Beteiligte zu 2) hat vorgetragen: Infolge der Unterlassung des Beteiligten zu 3), ihr das vollständige Seminarprogramm zugänglich zu machen, sei es ihr nicht möglich gewesen, die Voraussetzungen für die Arbeitsbefreiung des Beteiligten zu 1) sowie eine etwaige Pflicht zur Kostenübernahme zu prüfen. Sie müsse vermuten, daß der Beteiligte zu 3) zum Zeitpunkt der Beschlußfassung selbst noch nicht im Besitz des Schulungsplanes gewesen sei. Selbst wenn der Themenplan vorgelegen haben sollte, habe kein unmittelbarer Zusammenhang mit der Arbeit ...

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