Verfahrensgang

ArbG Halle (Saale) (Urteil vom 16.08.1994; Aktenzeichen 5 Ca 441/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.02.1997; Aktenzeichen 2 AZR 38/96)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Halle vom16.08.1994 – Az.: 5 Ca 441/93 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der am 22. Oktober 1993 ausgesprochenen fristlosen Kündigung.

Nachdem das Urteil des Landesarbeitsgerichts der Revision nicht unterliegt, wird von der Darstellung des Sachverhalts im einzelnen abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 90–93 d.A.) wird verwiesen.

Mit Urteil vom 16. August 1994, der Beklagten am 10. Oktober 1994 zugestellt, hat das Arbeitsgericht Halle festgestellt, daß die dem Kläger durch die Beklagte mit Schreiben vom 22. Oktober 1993 ausgesprochene fristlose Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis über den 22. Oktober 1993 hinaus fortbesteht. Weiterhin wurde die Beklagte bei einem Wert des Streitgegenstandes von 4.806,45 DM verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits der 1. Instanz zu tragen.

Hiergegen richtet sich die am 01. November 1994 eingelegte und am 28. November 1994 begründete Berufung der Beklagten.

Bezüglich der Vorkommnisse am 21. Oktober 1993 trägt die Beklagte ergänzend vor, daß der Zeuge L. K. ein Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Kläger im wesentlichen mit angehört habe, worin der Kläger vom Geschäftsführer der Beklagten aufgefordert worden sei, einen VW-Bus auszuräumen und mit Werkzeug und Material für den nächsten Tag zu beladen. Bei diesen Arbeiten habe es sich um nicht aufschiebbare, wichtige Tätigkeiten gehandelt.

Weiterhin habe der Kläger vor Beginn der Geburtstagsfeier am 21. Oktober 1993 dem Geschäftsführer der Beklagten mitgeteilt, daß dieser ihm nichts zu sagen habe. Nach Beginn der Geburtstagsfeier habe sich der Kläger in wüste Beschimpfungen ergangen, die in der Aussage gegipfelt hätten, daß der Geschäftsführer der Beklagten ein Betrüger, Gauner und Halsabschneider sei. Diese Äußerungen seien praktisch gegenüber der gesamten Belegschaft erfolgt.

Ende April 1993 habe der Kläger erklärt, er werde auf der Baustelle in C. nicht weiter arbeiten, da diese zu weit von zuhause entfernt sei und er nicht rechtzeitig genug zu Hause sei. Er habe sich auch durch gutes zureden nicht dazu bewegen lassen, auf dieser Baustelle die Arbeiten zu Ende zu führen. Wegen dieses Verhaltens sei der Kläger vom Geschäftsführer der Beklagten abgemahnt worden.

Im Juli 1993 habe sich der Kläger geweigert, Alu-Außenfensterbänke beim Bauvorhaben L. anzubringen. Hierfür sei der Kläger ebenfalls mündlich abgemahnt worden.

Ebenfalls im Juli 1993 habe sich der Kläger geweigert, restliche Arbeiten an Rolläden im Rahmen des Bauvorhabens G. zu Ende zu bringen. Auch hierfür sei der Kläger mündlich abgemahnt worden.

Nachdem der Kläger am 23. und 24. September 1993 unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben sei, sei er schriftlich mit Abmahnungsschreiben vom 01. Oktober 1993 abgemahnt worden.

Weiterhin habe der Kläger seine Stundennachweise regelmäßig erst nach mehreren Aufforderungen eingereicht. Weiterhin habe der Kläger vor Ausspruch der streitbefangenen Kündigung in den Monaten September und Oktober 1993 nicht nur gegenüber Bekannten und Kollegen, sondern auch gegenüber Kunden den Betrieb der Beklagten defamiert. Gegenüber einem Architekten habe er geäußert, er an seiner Stelle würde der Beklagten keine Aufträge mehr erteilen. Im September 1993 habe sich der Kläger gegenüber den Herren R. T. und Y. B. dahingehend geäußert, daß es sich nicht lohne, für die Beklagte zu arbeiten. Am 15. Oktober 1993 habe sich der Kläger weiterhin auf der Baustelle des Bauherrn T. gegenüber dem Bauherrn dergestalt geäußert, daß dieser noch offenstehende Rechnungsbeträge nicht an die Beklagte überweisen solle, sondern das Geld besser zu ihm nach Hause bringen möge. Wenn das Geld erst der Geschäftsführer der Beklagten habe, so sehe keiner mehr etwas davon.

Wegen ihres weiteren Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung vom 25. November 1994 (Bl. 115–122 d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den zuletzt in 1. Instanz gestellten Anträgen der Berufungsklägerin zu erkennen und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 16.08.1994 kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz ergibt sich aus der Berufungserwiderung vom 28. Dezember 1994 (Bl. 140–154 d.A.), auf die ebenfalls Bezug genommen wird.

Insbesondere bestreitet der Kläger, vor Ausspruch der streitbefangenen Kündigung mündlich oder schriftlich abgemahnt worden zu sein.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 16. August 1994 ist statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 1 und 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 A...

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