Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeit bei einer Konkurrentenklage

 

Leitsatz (amtlich)

Die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren ist in einem Konkurrentenstreit auf Übertragung der begehrten Stelle unabhängig davon auf die Vergütung für ein Vierteljahr begrenzt, ob eine interne Bewerbung um eine Beförderungsstelle oder eine externe Bewerbung streitgegenständlich ist.

 

Normenkette

RVG § 33; GKG § 42 Abs. 2; Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit Nr. I.19.3. Fassung: 2018-02-09

 

Verfahrensgang

ArbG Stendal (Entscheidung vom 04.10.2019; Aktenzeichen 2 Ca 180/19)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 11.10.2019 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stendal vom 04.10.2019 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 14.10.2019 - 2 Ca 180/19 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Im Ausgangsverfahren hat der Kläger durch die am 12.03.2019 beim Arbeitsgericht Stendal eingereichte Klage von der beklagten Stadt die Übertragung der Position Sachbearbeiter/-in Stabs- und Krisenmanagement begehrt. Die Beschwerdeführer sind die Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei.

Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung war der Kläger im Ordnungsamt, Sachgebiet Feuerschutz bei der beklagten Stadt beschäftigt. Diese Stelle ist mit der Entgeltgruppe 4 des TVöD-VKA bewertet. Im Oktober 2018 bewarb sich der Kläger auf die neu von der beklagten Stadt intern ausgeschriebene Stelle "Sachbearbeiter/-in Stabs- und Krisenmanagement", die mit der Entgeltgruppe 8 des TVöD-VKA bewertet ist. Der monatliche Differenzbetrag zwischen der Entgeltgruppe 4 und der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA beträgt 523,17 €. Die Monatsvergütung der Entgeltgruppe 8 beträgt 3.231,30 € brutto.

In der Kammerverhandlung vom 26.04.2019 schlossen die Parteien zur Erledigung des Rechtsstreits einen Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, vorbehaltlich der Freigabe der ausgeschriebenen Stelle "Sachbearbeiter/-in Stabs- und Krisenmanagement" durch den Stadtrat/Haupt- und Personalausschuss eine neue Auswahlentscheidung zu treffen.

Mit Schriftsatz vom 13.08.2019 beantragten die Prozessbevollmächtigten des Klägers (Beschwerdeführer) die Festsetzung des Streitwerts für die anwaltlichen Gebühren, und zwar in Höhe von 18.834,12 €. Zur Begründung führten die Antragsteller aus, dass die streitgegenständliche Konkurrentenklage mit dem 3-jährigen Unterschiedsbetrag (§ 42 Abs. 2 GKG) zwischen der Vergütung nach der ausgeübten Tätigkeit (Entgeltgruppe 4) und der Vergütung für die angestrebte Tätigkeit (Entgeltgruppe 8) zu bewerten sei. Die Angelegenheit verdiene keine andere Behandlung als eine Eingruppierungsklage, da zwischen den Parteien bereits ein Arbeitsverhältnis bestehe.

Das Arbeitsgericht unterrichtete mit gerichtlicher Verfügung vom 03.09.2019 über die Absicht, den Gegenstandswert für den Klageantrag mit drei Bruttomonatsentgelten des Klägers in Höhe von 9.693,90 € entsprechend § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG in Ansatz zu bringen.

Die Antragsteller nutzten die eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme und führten mit Schriftsatz vom 04.10.2019 ergänzend zur Unterstützung der von ihnen vertretenen Rechtsauffassung aus, dass es im vorliegenden Verfahren im Ergebnis wie bei einer Eingruppierungs- bzw. Zahlungsklage um ein höheres Bruttoarbeitsentgelt pro Monat gegangen sei, weshalb § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG bzw. § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG maßgeblich seien und die Regelung des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG nicht angewendet werden dürfte. Die seitens des Arbeitsgerichts angekündigte Streitwertkappung geschehe contra legem. Auch deshalb meine bei gesetzeskonformer Auslegung Nr. I.19.3 des Streitwertkatalogs nicht den vorliegenden Fall. Auch die Streitwertkommission sei an das GKG gebunden.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 04.10.2019 gleichwohl den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers gemäß § 33 RVG für das Verfahren und für die Einigung auf 9.693,90 € festgesetzt und zur Begründung auf die gerichtlichen Schreiben vom 13.08.2019 und 03.09.2019 Bezug genommen. Ergänzend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass es bei einer Konkurrentenklage im Hinblick auf die Streitwertfrage keinen Unterschied machen könne, ob es sich um eine Bewerbung eines externen Arbeitnehmers handele, mit welchem der betreffende Arbeitgeber bisher kein Arbeitsverhältnis hatte oder um eine interne Bewerbung. In beiden Fällen gehe es um die Erlangung der begehrten Stelle, nicht aber um die tariflich zutreffende Bewertung dieser Stelle. Es sei daher gerechtfertigt, den Streitwert bei Konkurrentenklagen auf maximal drei Bruttomonatsgehälter, bezogen auf die angestrebte Stelle, festzusetzen.

Dieser Beschluss ist den Beschwerdeführern am 09.10.2019 zugestellt worden.

Mit ihrem am 11.10.2019 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage legten die Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Festsetzungsbeschluss ein und beantragten weiter, den Streitwert für das Verfahren und den Vergleich in Höhe des wirtschaftlichen Interesses an...

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