Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltendmachung von Ansprüchen wegen Benachteiligung eines schwerbehinderten Bewerbers

 

Leitsatz (redaktionell)

Es stellt ein hinreichendes Indiz für eine Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung dar, wenn einem Bewerber anlässlich eines Telefongesprächs eine Einstellungssunzusage gegeben und nach anschließender Information über seine Schwerbehinderung ihm schließlich eine Absage erteilt worden wäre (hierfür ist der Kläger jedoch beweisfällig geblieben)..

 

Normenkette

AGG § 15; ArbGG § 64 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Entscheidung vom 06.04.2017; Aktenzeichen 9 Ca 325/16)

 

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.04.2017, Az.: 9 Ca 325/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. T. GmbH, N., eine Insolvenzforderung zusteht, oder aber nicht.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger wegen behaupteter Diskriminierung bei der Einstellung Entschädigung bzw. Schadenersatz geltend. Nach der Bestellung des Beklagten zum Insolvenzverwalter und dessen Bestreiten der angemeldeten Forderung zur Insolvenztabelle ist streitgegenständlich die Feststellung des Bestehens einer entsprechenden Forderung wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zur Insolvenztabelle. Bei nach Angabe des Beklagten im Kammertermin vom 06.04.2017 angezeigter Masseunzulänglichkeit.

Der als schwerbehindert im Sinne des SGB IX anerkannte Kläger hat sich bei der Gemeinschuldnerin auf ein von dieser über die Bundesagentur für Arbeit ausgeschriebenes Stellenangebot als IT-Systemadministrator (vgl. Bl. 58 ff. d. A.) mit Bewerbung vom 05.06.2015 beworben. Die Parteien führten auf Einladung des Klägers durch die Gemeinschuldnerin am 19.06.2015 ein Vorstellungsgespräch, an dem u. a. die Gehaltsvorstellungen und etwaige Weiterbildungsmöglichkeiten des Klägers bei der Gemeinschuldnerin erörtert wurden.

Einige Tage später fand ein Telefonat zwischen der Mitarbeiterin N. und dem Kläger statt, dessen Inhalt in Teilen von den Parteien unterschiedlich dargestellt wird. Hinsichtlich des weiteren unstreitigen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 2, 3 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 195, 196 d. A.) Bezug genommen.

De Kläger hat vorgetragen,

die Mitarbeiterin N. habe ihm mitgeteilt, dass man sich definitiv für ihn entschieden habe und ihn einstellen wolle. Als er dann aber darauf hingewiesen habe, dass er eine körperliche Behinderung aufweise, die bislang im Bewerbungsverfahren von ihm noch nicht erwähnt worden sei, sei die Stimmung im Gespräch umgeschlagen. Schließlich habe er dann, was zwischen den Parteien unstreitig ist, nachdem er mehrere Wochen lang keine Rückantwort erhalten habe, telefonisch am 20.10.2015 sowie per E-Mail am 21.10.2015 (vgl. Bl. 11 d. A.) eine Absage erhalten. Es sei davon auszugehen, dass die Absage nur deshalb erteilt worden sei, weil bei ihm eine Schwerbehinderung vorliege. Diese stehe jedoch in keinem Zusammenhang mit der Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit. Soweit die Gemeinschuldnerin behaupte, die Absage sei wegen der unterschiedlichen Gehaltsvorstellungen der Parteien und angeblich zu hoher Anforderungen des Klägers an seine Weiterbildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten erfolgt, sei dies nicht zutreffend und insbesondere nicht glaubhaft. Wenn die Gemeinschuldnerin insbesondere der Auffassung gewesen sei, dass er überzogene Erwartungen an seine Weiterbildung stelle, habe sie sich das Telefonat der Mitarbeiterin mit ihm erübrigen können. Auch sei die Weiterbildung im IT-Bereich unabdingbare Voraussetzung, um überhaupt eine entsprechende Tätigkeit dauerhaft ausführen zu können. Das lasse es nicht nachvollziehbar erscheinen, einen Bewerber vermeintlich nur deshalb abzulehnen, weil er den Wunsch nach Weiterbildung äußere. Die seitens der Gemeinschuldnerin genannten Absagegründe seien daher wenig nachvollziehbar.

Hinsichtlich des weiteren streitigen Vorbringens des Klägers im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 3, 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 196, 197 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass dem Kläger in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der T. GmbH, XY-Straße, N., eine Insolvenzforderung in Höhe von 16.500,00 EUR zusteht.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen,

ein Anspruch des Klägers in der geltend gemachten Höhe sei jedenfalls nicht gegeben, nachdem er noch mit Schriftsatz vom 01.04.2016 mitgeteilt habe, dass sich der gesamte Klageanspruch auf 10.950,00 EUR belaufe. Es treffe zu, das Thema des Bewerbungsgesprächs vom 19.06.2015 auch die Gehaltsvorstellung des Klägers gewesen sei. Der Kläger habe geäußert, dass es ihm wichtig sei, ein Gehalt in Höhe von 45.000,00 EUR/Jahr zu erzielen. Auch ha...

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