Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung, außerordentliche. Miteigentum. Ehegattenarbeitsverhältnis. Kündigung. Herausgabeansprüche

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird eine Kündigung auf die Weigerung des Arbeitnehmers gestützt, einen Firmen-PC herauszugeben, dessen Eigentum umstritten ist, so fehlt es an einem wichtigen Grund i.S.v. § 626 BGB an sich. Bei bestehendem Miteigentum fehlt es ohnehin an einem Herausgabeanspruch.

 

Normenkette

BGB § 626 Abs. 1, § 985

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Urteil vom 06.05.2010; Aktenzeichen 3 Ca 1067/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.05.2010 – 3 Ca 1067/09 – unter Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.893,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz

aus 293,44 EUR seit dem 02.12.2008,

aus 400 EUR seit dem 02.01.2009,

aus 400 EUR seit dem 02.02.2009,

aus 400 EUR seit dem 02.03.2009 und

aus 400 EUR seit dem 02.04.2009

zu zahlen.

Die Widerklage des Beklagten wird hinsichtlich der Position 2a) und 2b) abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom 06.11.2008 beendet wurde.

Die weitere Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin 2/3, dem Beklagten 1/3 auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien sind Eheleute. Sie leben getrennt und führen vor dem zuständigen Familiengericht zahlreiche Prozesse wegen Ehescheidung, Unterhalt etc. Seit 01.03.1994 war die Klägerin bei dem Beklagten als Büroangestellte auf Basis 400,00 EUR beschäftigt gewesen. Zu ihren Aufgaben gehörte insbesondere die Verwaltung der Kassenbelege und die Generierung von PC-Dateien, welche die Kassenbelege abbildeten, das Kassenbuch des Beklagten darstellten und an dessen Steuerberater weitergeleitet wurden. Dabei arbeitete die Klägerin an einem Heimarbeitsplatz in dem zunächst von den Eheleuten gemeinsam und nach Auszug im April 2008 durch den Beklagten von der Klägerin bewohnten Haus. Der Beklagte zahlte die monatliche Vergütung von 400,00 EUR bis einschließlich Mai 2008. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob das Arbeitsverhältnis bereits im März 2008 infolge mündlicher Vereinbarung faktisch beendet wurde.

Nachdem die Klägerin im Herbst 2008 gegenüber dem Beklagten den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses behauptet hatte, kündigte dieser das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.10.2008 zum nächstmöglichen Termin. Gleichzeitig verband er diese Kündigungserklärung mit einer Abmahnung wegen Verweigerung der Herausgabe eines betriebseigenen PC. Der Klägerin wurde eine Nachfrist zur Herausgabe bis zum 06.11.2008, 14:00 Uhr gesetzt. Auch am 06.11.2008 gab die Klägerin diesen PC nicht heraus, verweigerte unter Berufung auf eigenes Eigentum die Herausgabe. Daraufhin kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 06.11.2008 fristlos. Der PC wurde ausweislich der von der Firma S. auf die Firma des Beklagten ausgestellten Rechnung am 06.03.2006 erworben. Den Rechnungsbetrag trug die Klägerin in die Kassenbücher als Abbuchung Zahlungsausgang ein.

Die Klägerin hat sich gegen die ausgesprochenen Kündigungen gewendet. Bis zum 06.11.2008 habe sie durchgängig Arbeitsleistungen erbracht. Die fristlose Kündigung sei mangels vorangegangener Abmahnung unwirksam. Den PC habe sie selbst privat bei S. angeschafft, ihn selbst bezahlt, gemeinsam mit ihrem Vater in den Wagen eingeladen und dann in ihr Privathaus verbracht. Die Prozessbevollmächtigten erster Instanz, welche die Klägerin mehrfach gewechselt hatte, trugen vor, der PC befinde sich in ihrem Besitz, der Beklagte habe insoweit keine Herausgabeansprüche. Zuletzt hat sie vorgetragen über die dritte Prozessbevollmächtigte, sie habe den PC bereits am 22.10.2008 an den Beklagten herausgegeben.

Sie macht Annahmeverzugsansprüche für die Zeit ab Juni 2008 in Höhe von monatlich 400,00 EUR netto geltend, zudem begehrt sie für die Zeit ab April 2008 die Nachzahlung einer monatlichen Telefon-/Internetpauschale in Höhe von 30,00 EUR, welche der Beklagte ihr für das von ihr durchgeführte Homebanking gezahlt habe, sowie Zahlung einer monatlichen Reinigungspauschale von 99,66 EUR, die er ihr für die Reinigung von Gardinen und Kitteln gezahlt habe.

Sie hat beantragt,

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung vom 29.10.2008 sei Ende finden wird,

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die fristlose Kündigung vom 06.11.2008 sein Ende gefunden hat bzw. finden wird,

den Beklagten zu verurteilen, sie zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrages tatsächlich weiterzubeschäftigen,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 9.200,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 400,00 EUR seit dem 02.07.2008, 02.08.2008, 02.09.2008, 02.10.2008, 02.11.2008, 02.12.2008, 02.01.2009, 02.02.2...

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