Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Unterschlagung einer größeren Geldsumme

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Unterschlagung i.S. des § 246 StGB in einer Größenordnung von 75.000 EUR zu Lasten des Arbeitgebers rechtfertigt die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass es einer vorherigen Abmahnung bedurfte.

 

Normenkette

BGB § 626 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Entscheidung vom 13.03.2007; Aktenzeichen 3 Ca 1495/05)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.03.2007 - 3 Ca 1495/05 - werden zurückgewiesen.

Die Klägerin hat 15%, der Beklagte 85% der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen bzw. ordentlichen Kündigung des Beklagten, über die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses, die Herausgabe der Lohnsteuerkarte sowie Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2005, die Herausgabe des Kaufvertrages sowie des Kfz-Briefes bezüglich des Kfz XX-YY 000, Marke Peugeot CC, die Herausgabe eines Aktenordners mit einer Aufschrift " privat", die Zahlung von Arbeitsentgelt für den Monat April 2005 sowie abschließend über eine Widerklage des Beklagten.

Die Parteien haben bis zum Juni 2004 für einen Zeitraum von ca. 15 Jahren eine eheähnliche Lebensgemeinschaft gebildet und dabei eine Wohnung geteilt. Die Klägerin ist bei dem Beklagten seit dem 16.01.1996 zudem als Angestellte in dessen Supermarkt beschäftigt gewesen; ihr Bruttomonatsentgelt belief sich zuletzt auf 2.805,87 EUR.

Die Klägerin war vollzeitbeschäftigt; sie war allein verantwortlich mit der Buchhaltung des Betriebes des Beklagten betraut. Im April 2005 fand durch eine Steuerberatungsgesellschaft auf Veranlassung des Beklagten eine Überprüfung der Buchhaltung statt. Am 12.04.2005 teilten die Steuerberater dem Beklagten mit, dass in der Zeit vom 01.01.2003 bis 28.02.2005 in der Buchführung des Betriebes insgesamt Umsätze in Höhe von 171.000,00 EUR mit durchschnittlichen wöchentlichen Fehlbeträgen von 1.000,00 EUR nicht gebucht worden sind.

Diese Fehlbuchungen sind - unstreitig - von der Klägerin vorgenommen worden. Streit besteht zwischen den Parteien allerdings darüber, ob dies aus eigenem Antrieb der Klägerin erfolgte, oder aber aufgrund von Weisungen des Beklagten. Unstreitig ist zwischen den Parteien jedenfalls, dass die Klägerin zumindest 750,00 EUR monatlich in der Zeit vom 01.01.2003 bis 28.02.2005 aus diesen Fehlbuchungsbeträgen erhalten hat. Streitig ist insoweit allerdings, ob die Klägerin sich diese Geldbeträge selbst zugeeignet oder aber von dem Beklagten erhalten hat.

Aus Anlass der Feststellungen der Steuerberatungsgesellschaft des Beklagten hat dieser Strafanzeige erstattet; das Strafverfahren wurde unter dem Aktenzeichen 2010 Js 021482/05 bei der Staatsanwaltschaft Koblenz beginnend geführt und endete durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 10.05.2011; hinsichtlich des Inhalts der Entscheidung wird auf Bl. 422 bis 426 d.A. Bezug genommen. Die Klägerin wurde insoweit wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Verurteilung erfolgte gemäß § 246 StGB.

Infolge der Strafanzeige vom 18.04.2005 wurde am 26.04.2005 bei der Klägerin durch die Staatsanwaltschaft Koblenz eine Hausdurchsuchung durchgeführt. In diesem Rahmen wurde bei ihr ein Barbetrag von 76.284,88 EUR gefunden. Er stammte unstreitig aus Umsatzerlösen des Betriebes des Beklagten.

Nachdem die Klägerin ab dem 11.04.2005 arbeitsunfähig erkrankt war, wurde sie Mitte April 2005 von einer Mitarbeiterin des Beklagten, Frau B., zu Hause aufgesucht und um Herausgabe des Zentralschlüssels gebeten. Der Schlüssel wurde der Zeugin B. von der Klägerin auch übergeben; ein Hinweis der Klägerin auf die bei ihr befindliche Geldsumme erfolgte nicht. Einen Tag vor Ausspruch der Kündigung (am 25.04.2005) hat der Beklagte die Klägerin selbst aufgesucht wegen der Hausgabe persönlicher Gegenstände, die sich noch in ihrer Wohnung befanden. Auch in diesem Zusammenhang hat die Klägerin nicht auf das später bei ihr vorgefundene Geld hingewiesen.

Im Eigentum der Klägerin steht ein Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen XX-YY 000, Modell Peugeot CC, dessen Kfz-Brief und der auf das Kfz bezogene Kaufvertrag sich im Besitz des Beklagten befindet.

Der Beklagte hat der Klägerin den Arbeitslohn für April 2005 weder abgerechnet noch den sich daraus ergebenden Nettobetrag ausbezahlt.

Die Klägerin hat vorgetragen,

zwar treffe es zu, dass sie die Fehlbuchungen vorgenommen habe. Dies sei jedoch auf ausdrückliche Anweisung des Beklagten erfolgt. Die fehlgebuchten Beträge habe der Beklagte an der Steuer vorbei manipuliert, um Schwarz-Einkäufe, Schwarz-Arbeiter und seinen Lebenswandel zu finanzieren. Aus den steuerrechtlichen Unterlagen des Beklagten ergebe sich, dass dieser...

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