Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages einer angestellten Lehrerin. Anforderungen an die Einhaltung der Schriftform

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Schließen die Parteien nur mündlich einen befristeten Arbeitsvertrag, so ist die Befristung nach § 125 S. 1 BGB nichtig. Dies hat zur Folge, dass gem. § 16 S. 1 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht.

2. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Parteien vor Vertragsbeginn zunächst mündlichen einen befristeten Arbeitsvertrag abschließen und das mündlich Vereinbarte nach der Arbeitsaufnahme durch den Arbeitnehmer schriftlich niederlegen. In diesem Fall ist die zunächst mündlich getroffene Befristungsabrede gem. §§ 14 Abs. 4 TzBfG, 125 S. 1 BGB nichtig mit der Folge, dass bei Vertragsbeginn gem. § 16 S. 1 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht.

3. Die spätere schriftliche Niederlegung der zunächst nur mündlich vereinbarten Befristung führt nicht dazu, dass die zunächst formnichtige Befristung rückwirkend wirksam wird. Dadurch kann allenfalls das bei Vertragsbeginn nach § 16 S. 1 TzBfG entstandene unbefristete Arbeitsverhältnis nachträglich befristet werden. Hierzu sind allerdings auf die Herbeiführung dieser Rechtsfolge gerichtete Willenserklärungen der Parteien erforderlich (BAG - 7 AZR 797/14 - 14.12.2016).

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 4; BGB § 126 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Entscheidung vom 17.03.2016; Aktenzeichen 8 Ca 272/15)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.03.2016 - 8 Ca 272/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  • II.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des zwischen ihnen geschlossenen Arbeitsvertrages vom 13. Oktober 2014.

Die Klägerin war beim beklagten Land seit dem 26. Oktober 2011 aufgrund zahlreicher befristeter Arbeitsverträge als Lehrerin beschäftigt, zuletzt aufgrund Arbeitsvertrags vom 13. Oktober 2014 (Anlage K 4 zur Klageschrift, Bl. 22 ff. d. A.); wegen der vorangegangenen Verträge der Parteien wird auf die Anlagen K 5 bis K 8 und K 10 bis K 19 zur Klageschrift (Bl. 33 ff. d. A.) verwiesen. In § 1 des zuletzt abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrags vom 13. Oktober 2014 heißt es:

"Frau A. wird ab dem 18. Oktober 2014 bei der/dem M-D-Gymnasium im Schulzentrum S-Stadt in 00000 S-Stadt

als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft mit 50,00 v. H. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Lehrkraft

eingestellt.

Das Arbeitsverhältnis ist befristet

Für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz / der Elternzeit / der Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes von

H. (00000000)

, längstens bis zum 24. Juli 2015."

Mit "Änderungsvertrag" vom 18. Oktober 2014 (Anlage K 1 zur Klageschrift, Bl. 12, 13 d. A.) wurde die Arbeitszeit zur "Abdeckung von Unterrichtsausfall infolge der Abwesenheit von N. (00000000)" befristet für die Zeit vom 18. Oktober 2014 bis 31. Januar 2015 auf 54,17 v. H. erhöht.

Der befristete Arbeitsvertrag vom 13. Oktober 2014 war bei dessen Unterzeichnung durch die Klägerin noch nicht von Arbeitgeberseite unterzeichnet. Am Nachmittag des 17. Oktober 2014, dem letzten Schultag vor den Herbstferien, unterzeichnete die Schulleiterin K. den von der Klägerin bereits unterschriebenen Arbeitsvertrag vom 13. Oktober 2014 in deren Abwesenheit; die Klägerin hat den von beiden Seiten unterschriebenen Vertrag vor Beginn der Herbstferien, d. h. bis zum Ablauf des 17. Oktober 2014 weder erhalten noch gesehen. Vom 18. Oktober bis zum 02. November 2014 waren Herbstferien. Nach den Herbstferien nahm die Klägerin am 03. November 2014 ihre Tätigkeit als Lehrerin beim beklagten Land -wie von beiden Parteien beabsichtigt - wieder auf. Ob sich der von beiden Parteien unterzeichnete Arbeitsvertrag vom 13. Oktober 2014 bei Dienstantritt der Klägerin am 03. November 2014 morgens in ihrem in der Schule bestehenden Fach, das nicht verschließbar und zahlreichen Personen zugänglich ist, befunden hat, ist zwischen den Parteien streitig.

Mit Schreiben vom 08. Dezember 2014 (Bl. 21 d. A.) teilte das beklagte Land der Klägerin folgendes mit:

"Ende des bestehenden Arbeitsverhältnisses, Arbeitsvertrages vom 18.10.2014

Sehr geehrte(r) Frau/Herr A.,

Sie sind derzeit bis zur Rückkehr eines im o.g. Arbeitsvertrag näher bezeichneten Vertretungsbedarfs beschäftigt. Das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis endet wegen der Rückkehr des/der dort Genannten am 01.02.2015 aus rechtlichen Gründen zwei Wochen nach Zugang dieser Mitteilung (die Frist beginnt an dem Tag, der dem Zugang folgt und endet mit Ablauf des 14. Tages danach, und zwar unabhängig davon, ob dies ein Sonn,- Feiertag oder Sonnabend ist: Beisp.: Zugang: 11.12., Fristbeginn: 12.12. Fristende: 25.12. 24:00 h).

Sollte sich die Rückkehr des/der Vertretenen nach Übergabe dieser Beendigungsmitteilung insoweit unvorhergesehen verzögern, so gilt Folgendes:

Liegt das ta...

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