Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsunfähigkeit. Fristenregime. Mehrurlaub. Tarifvertrag. Urlaubsabgeltung. Urlaubsantritt. Verfall. Verfall von Urlaubsansprüchen bei Nichtantritt des Urlaubs nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Verfall des tariflichen Mehrurlaubs bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der wegen der mangelnden Möglichkeit der Inanspruchnahme infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit über den Übertragungszeitraum hinaus fortbestehende Urlaubsanspruch unterfällt, sobald die Arbeitsunfähigkeit als Erfüllungshindernis des Urlaubsanspruchs wegfällt, erneut dem gesetzlichen oder tarifvertraglichen Fristenregime. Ist ein Urlaubsanspruch ausnahmsweise bis zum Ende des Übertragungszeitraums wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht erfüllbar, kann zwar nach der unionsrechtlich bedingt reformierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Verfall des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nicht eintreten. Sowohl für den übertragenen als auch für den neu entstandenen Urlaubsanspruch gelten dann aber die gesetzlichen oder tarifvertraglichen Übertragungsregeln. An diesen Befristungen des Urlaubsanspruchs ist für den Regelfall der möglichen Inanspruchnahme festzuhalten.

2. Nach § 33 Ziff. 6 b TV AL II muss der Urlaub bei Übertragung (wegen Arbeitsunfähigkeit als in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund) auf das nächste Kalenderjahr bis zum 31.03. angetreten sein. Kann der Arbeitnehmer den Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum 31.03. antreten, muss der Urlaub innerhalb von zwei Monaten nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erteilt und angetreten werden. „Antritt” des Urlaubs im Sinn der tariflichen Regelung heißt, dass lediglich der zeitliche Beginn des Urlaubs vor Ablauf des Stichtags liegen muss.

3. Die Tarifvertragsparteien haben sich in § 33 TV AL II vom gesetzlichen Fristenregime gelöst und eigenständige vom Bundesurlaubsgesetz abweichende Regelungen zur Übertragung und zum Verfall des Urlaubsanspruchs getroffen, die auf den tariflichen Mehrurlaub anzuwenden sind.

4. Die in § 33 Ziff. 6 TV AL II normierten besonderen Übertragungs- und Verfallsregeln, die sowohl für den Mindest- als auch für den übersteigenden Mehrurlaub einheitlich von § 7 Abs. 3 BUrlG wesentlich abweichen, lassen erkennen, dass der Arbeitnehmer das Risiko, den Urlaub nicht in Anspruch nehmen zu können, letztendlich tragen soll.

 

Normenkette

BGB §§ 7, 13; TV-AL II §§ 33-34

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 16.02.2011; Aktenzeichen 1 Ca 1594/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.07.2013; Aktenzeichen 9 AZR 914/11)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16.02.2011 – 1 Ca 1594/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltungsansprüche.

Die Klägerin war vom 15. Juni 1980 bis zum 31. Oktober 2010 bei den US-Stationierungsstreitkräften gegen ein tarifliches Bruttomonatsentgelt in Höhe von zuletzt 2.576,94 EUR beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis endete aufgrund ordentlicher Arbeitgeberkündigung vom 19. März 2010 aus krankheitsbedingten Gründen zum 31. Oktober 2010 nach dem zwischen den Parteien im vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern (Az.: 1 Ca 452/10) geschlossenen Vergleich vom 30. April 2010.

Seit dem 9. Februar 2004 war die Klägerin bis zum 2. März 2008 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. In der Zeit vom 1. März 2005 bis 31. August 2006 bezog sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Nachdem sie in der Zeit vom 3. März 2008 bis zum 8. Juni 2008 vorübergehend wieder arbeitsfähig war, erkrankte sie anschließend erneut und blieb bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig.

Ab dem Jahr 2005 war die Klägerin als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland – TV AL II – Anwendung, der u.a. folgende Urlaubsbestimmungen enthält:

„ABSCHNITT 8

Urlaubsbestimmungen

§ 33

Erholungsurlaub

1. Anspruch

Der Arbeitnehmer hat nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

Die Urlaubsdauer für Arbeitnehmer, deren durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist (Fünftagewoche)

beträgt 30 Arbeitstage.

Die Urlaubsdauer für Arbeitnehmer mit einer anderen Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die Wochentage ist in Ziffer 2 entsprechend geregelt.

Urlaubstage, die von einem früheren Arbeitgeber für das laufende Kalenderjahr erteilt oder abgegolten wurden oder noch abzugelten sind, mindern den Urlaubsanspruch entsprechend.

(…)

4. Teilurlaub

Besteht das Beschäftigungsverhältnis nicht während des ganzen Kalenderjahres, so hat der Arbeitnehmer für jeden vollen Kalen...

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