Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 07.02.2001; Aktenzeichen 4 Ca 91/00)

 

Tenor

I.Die Berufung der Klägeringegen dasUrteil desArbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom07.02.2001,AZ: 4 Ca 91/00, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der Beklagte wurde durch Beschluss des Amtsgerichts P. vom 15.12.1999 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. E. R. G. bestellt, in deren Schuhfabrikationsbetrieb die Klägerin seit dem 23.07.1956, zuletzt als Versandarbeiterin, beschäftigt war. Die Gemeinschuldnerin beschäftigte in der Regel weit mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden.

Mit Schreiben vom 27.12.1999, welches der Klägerin am 29.12.1999 zuging, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2000. Gegen diese Kündigung richtet sich die von der Klägerin am 18.01.2000 beim Arbeitsgericht eingereichte Kündigungsschutzklage.

Der Schuhfabrikationsbetrieb der Gemeinschuldnerin, in welchem die Klägerin tätig war, ist zwischenzeitlich stillgelegt worden. Diesbezüglich ist zwischen den Parteien insbesondere streitig, ob der Beklagte – wie von ihm behauptet – bereits zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs den ernsthaften Entschluss gefasst hatte, den Betrieb zum 31.03.2000 endgültig stillzulegen.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G. und R. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 25.10.2000 (Bl. 27 ff. d. A.) und vom 07.02.2001 (Bl. 31 ff, d. A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.02.2001, auf dessen Tatbestand (Bl. 37 u. 38 d. A.) zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seite 5 und 6 dieses Urteils (= Bl. 39 und 40 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihr am 26.02.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.03.2001 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland – Pfalz eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 18.04.2001 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 18.05.2001 begründet.

Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe der Beklagte bei Kündigungsausspruch noch nicht den ernsthaften Entschluss gefasst gehabt, den Betrieb endgültig stillzulegen. Der Betrieb sei auch nicht bereits zum 31.03.2000 tatsächlich stillgelegt worden. Über diesen Zeitpunkt hinaus seien im Versand sowie im Vertrieb noch vier Mitarbeiter und im kaufmännischen Bereich noch vier bis fünf Angestellte beschäftigt worden. Die endgültige Entscheidung zur Betriebsstillegung sei erst nach Kündigungsausspruch getroffen worden. Soweit in Ziffer 1 des Ergebnisprotokolls der Interessenausgleichsverhandlungen vom 23.12.1999 ausgeführt sei, dass beabsichtigt sei, zum 31.03.2000 den Betrieb stillzulegen, so handele es sich um eine bloße Absichtserklärung. Dies ergebe sich bereits daraus, dass gemäß Ziffer 3 des Ergebnisprotokolls noch eine neue Kollektion für die Zeit nach dem 31.03.2000 entwickelt werden sollte. Zum damaligen Zeitpunkt sei auch nach wie vor beabsichtigt gewesen, den Betrieb zu veräußern.

Zur Darstellung des Berufungsvorbringens der Klägerin im Weiteren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 18.05.2001 (Bl. 61 bis 63 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 07.02.2001 wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 27.12.1999 zum 31.03.2000 beendet worden ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das mit der Berufung angefochtene Urteil und trägt im Wesentlichen vor, durch die erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme sei eindeutig bestätigt worden, dass er – der Beklagte – zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs bereits den ernsthaften Entschluss gefasst gehabt habe, den Betrieb zum 31.03.2000 endgültig stillzulegen. Dem stehe nicht entgegen, dass nach dem Inhalt des Ergebnisprotokolls vom 23.12.1999 noch versucht werden sollte, eine zusätzliche Kollektion für die Zeit nach dem 31.03.2000 zu entwickeln. Der Entschluss, Muster zu fertigen, um für einen möglichen Käufer einen weiteren Anreiz zu schaffen, stehe der Entscheidung, den Betrieb stillzulegen, nicht entgegen. Über den 31.03.2000 hinaus seien lediglich noch zwei Mitarbeiter bis zum 15.04.2000 bzw. 30.04.2000 mit Abwicklungsarbeiten beschäftigt worden.

Zur Darstellung der Berufungserwiderung im Weiteren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 21.06.2001 (Bl. 74 bis 77 d. A.) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 64 Abs. 1 ArbGG an sich statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat...

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