Entscheidungsstichwort (Thema)

Annahmeverzug. Klagefrist. Unwirksamkeit der Kündigung gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG

 

Leitsatz (amtlich)

Die Unwirksamkeit der Kündigung gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG muss innerhalb der Frist gemäß § 4 Satz 1 KSchG geltend gemacht werden.

 

Normenkette

BGB § 615 S. 1; KSchG § 4 S. 1; TzBfG § 15 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 02.09.2008; Aktenzeichen 3 Ca 1132/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.07.2010; Aktenzeichen 6 AZR 480/09)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.09.2008, Az: 3 Ca 1132/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen von Annahmeverzugsansprüchen über den Beendigungszeitpunkt ihres Arbeitsverhältnisses nach einer von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung.

Der Kläger war bei der Beklagten ab 02.11.2007 als Facharbeiter beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der Arbeitsvertrag vom 26.02.2007 (Bl. 32, 33 d. A.). Gemäß Ziffer 1 des Arbeitsvertrages war das Arbeitsverhältnis bis zum 30.04.2008 befristet. Der Vertrag sah die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen, nicht vor.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis gleichwohl mit Schreiben vom 19.03.2008 zum 29.03.2008. Der Kläger erhob gegen diese Kündigung innerhalb der Frist des § 4 KSchG keine Klage. Die Beklagte leistete für den Zeitraum vom 30.03.2008 bis einschließlich 30.04.2008 keinerlei Zahlungen an den Kläger. Er forderte die Beklagte mit Schreiben der Gewerkschaft IG B. vom 06.05.2008 auf, seine Lohnansprüche für den 30. und 31.03.2008 in Gesamthöhe von 100,- EUR brutto zu erfüllen und wies gleichzeitig darauf hin, dass die Kündigung vom 19.03.2008 das Arbeitsverhältnis nicht habe auflösen können, da er einen bis zum 30.04.2008 befristeten Arbeitsvertrag habe. Die Beklagte lehnte die Ansprüche ab. Der Kläger machte mit Schreiben vom 19.05.2008 Lohnansprüche für April 2008 in Höhe von 2.200,- EUR geltend (Bl. 13 d. A.) und wies unter dem 26.05.2008 darauf hin, dass die Kündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses nicht möglich gewesen sei und das Arbeitsverhältnis daher bis zum 30.04.2008 fortbestanden habe. Da er sich nicht gegen die Sozialwidrigkeit oder die Unwirksamkeit der Kündigung insgesamt wende, sondern lediglich die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist geltend mache, sei er nicht gehalten gewesen, innerhalb der 3-Wochenfrist gemäß § 4 Satz 1 KSchG Kündigungsschutzklage zu erheben.

Der Kläger bezog für den Zeitraum vom 30.03. bis 30.04.2008 Arbeitslosengeld in Höhe von 399,60 EUR netto.

Mit am 20.06.2008 beim Arbeitsgericht Mainz erhobener Klage begehrt er die Zahlung von Arbeitsvergütung für den 30. und 31.03.2008 sowie für den gesamten Monat April 2008 in Gesamthöhe von 2.300,- EUR brutto nebst Zinsen hieraus.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen,

der befristete Arbeitsvertrag sehe die Möglichkeit der Kündigung für die Beklagte nicht vor; deshalb habe das Arbeitsverhältnis erst am 30.04.2008 sein Ende gefunden.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.300,-EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 02.06.2008 zu zahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat erwidert,

das Arbeitsverhältnis sei, da der Kläger keine Kündigungsschutzklage erhoben habe, mit Ablauf des 29.03.2008 beendet worden. Infolgedessen habe er keine über diesen Zeitpunkt hinausgehenden Lohnansprüche. Die Beklagte habe die Kündigung nur zu dem genannten Zeitpunkt gegen sich gelten lassen wollen. Der Kündigungstermin sei Bestandteil der Kündigungserklärung. Eine andere Auslegung der Kündigungserklärung oder die Umdeutung in eine Kündigung zu einem anderen Zeitpunkt seien ausgeschlossen.

Zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.09.2008, AZ: 3 Ca 1132/08 (Bl. 44 bis 49 d. A.).

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 02.09.2008 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch setze das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Annahmeverzugszeitraum voraus. Das Arbeitsverhältnis sei jedoch im streitgegenständlichen Zeitraum bereits beendet gewesen. Der Kläger habe nicht rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhoben. Die Anrufung des Arbeitsgerichts nach Ablauf des 3-Wochenzeitraums oder gar eine Inzidentprüfung im Rahmen einer Zahlungsklage sei auch nicht im Hinblick auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.12.2005, 2 AZR 148/05, möglich. Nach dieser Entscheidung müsse die fehlerhafte Berechnung der Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber nicht binnen 3 Wochen geltend gemacht werden. Der Kläger des vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Falls habe aber ausschließlich die Einhaltung der Kündigungsfrist verlangt und sich gerade nicht gegen die Unwirksamk...

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