Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitgeber, Mehrheit. Arbeitsverhältnis, einheitliches. Kündigung, fristlose. Fristlose Kündigung wegen Herstellens eines inhaltlich fahlschen Schriftstückes

 

Leitsatz (redaktionell)

Wirkt der Arbeitnehmer, der eine herausgehobenen Position bekleidet und die Geschäfts- und Vermögensinteressen seines Arbeitgebers besonders zu wahren hat, an der Herstellung eines inhaltlich unrichtigen Schriftstücks mit, das geeignet ist, die Rechtsposition des Arbeitgebers gegenüber einem Mitbewerber zu beeinträchtigen, so stellt dies einen schwerwiegenden Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten dar, der geeignet ist, eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen.

 

Normenkette

BGB § 626 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 15.02.2011; Aktenzeichen 6 Ca 969/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 15.02.2011 – AZ: 6 Ca 969/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen sowie einer ordentlichen Kündigung.

Die Beklagte ist eine selbständige Gesellschaft innerhalb des Z-Konzerns, der sich mit der Herstellung und dem Handel von Papier und Papiererzeugnissen beschäftigt. Weitere Gesellschaften dieses Konzerns sind die die Z AG mit Sitz in Landau, die Y GmbH & Co. KG mit Sitz in Offenbach a.d.Q. und die XPM 2 GmbH mit Sitz in Eisenhüttenstadt. Die Geschäftsführer der Beklagten sind zugleich auch Geschäftsführer der anderen Konzerngesellschaften.

Der Kläger war zunächst seit dem 01.01.1998 bei der Rechtsvorgängerin der Z AG, der Y Papierverarbeitung GmbH als Vertriebsleiter beschäftigt. Diese traf am 15.02.2001 mit dem Kläger eine als „Änderungsvertrag” bezeichnete Vereinbarung folgenden Inhalts:

„§ 1 Übertritt

Der Stelleninhaber tritt rückwirkend ab dem 01.02.2001 zu folgender, der Yl-Gruppe angehörenden Gesellschaft über:

XPapiererzeugung GmbH

C-Straße

Burg

§ 2 Aufgaben- und Tätigkeitsbereich

a) Der Stelleninhaber ist als Leiter des Material- und Rohstoffmanagements eingesetzt und führt seine Tätigkeiten im Rahmen der von der Geschäftsleitung vorgegebenen Richtlinien aus.

b) Der Dienstsitz in Offenbach/Queich.

§ 3 Schlussbestimmungen

Die übrigen Bestimmungen des zugrunde liegenden Anstellungsvertrages vom 15.09.1997 bleiben davon unberührt und gelten ohne Einschränkungen weiter.”

Die betreffende Vereinbarung ist auf Arbeitgeberseite vom einzelvertretungsberechtigten (Mit-)Geschäftsführer sämtlicher Gesellschaften des Z-Konzerns unterzeichnet.

Dem Kläger wurde von allen Konzerngesellschaften Prokura erteilt.

Die Beklagte stand im Rahmen von Entsorgungsaufträgen in geschäftlicher Verbindung mit der „Fa. W Entsorgung u. Recycling GmbH & Co. KG” (im Folgenden: Fa. W). Mit Schreiben vom 25.08.2010 kündigte die Beklagte diese Geschäftsbeziehung zum 20.09.2010. Diese Kündigung wies die Fa. W mit Schreiben vom 06.09.2010 zurück mit dem Hinweis, dass eine Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Jahresende vereinbart worden sei. Zum Beweis dieser Behauptung nahm die Fa. W Bezug auf ein eigenes, an die Beklagte gerichtetes Schreiben vom 14.05.2005, welches – so die Fa. W – am 25.05.2005 von der Beklagten gegengezeichnet worden sei. Die Beklagte recherchierte nach Erhalt dieses Schreibens vom 06.09.2010 in ihren Unterlagen und fand – chronologisch in 2005 abgeheftet – ein unter dem 14.05.2005 datierendes Schreiben der Fa. W, welches auch tatsächlich scheinbar am 25.05.2005 vom Kläger als Prokuristen (Gesamtprokura) gegengezeichnet wurde. Das betreffende Schreiben lautet auszugsweise wie folgt:

”W.

Entsorgung & Recycling

GmbH & Co. KG

Sehr geehrter Herr V,

sehr geehrter Herr A.,

fest vereinbart hatten wir, dass in jedem Fall die kostengünstigere Verwertung des Flotats in der Verantwortung unseres Hauses verbleibt und für den Fall, dass eine Änderung von Ihnen gewünscht und notwendig sein würde, ein zeitlicher Kündigungsvorlauf für das Servicegeschäftsverhältnis und die Flotatsentsorgung von 12 Monaten zum Jahresende zwischen X und W Heidenau festgeschrieben wird. Für das Grobrejekt wollten Sie mir innerhalb der nächsten vier Wochen mitteilen, ob wir weiterhin Ihr Verwertungspartner sein dürfen.

(…)

Mit freundlichen Grüßen

W

Entsorgung & Recycling

GmbH & Co. KG

[Unterschrift]

Dr. Michael W”

Am Ende des Schreibens ist handschriftlich hinzugefügt:

„In Absprache mit H. V bestätigt wie vereinbart

ppa. Günter J. A., 25.05.2005”

Bei dem im handschriftlichen Zusatz erwähnten Herrn V handelt es sich um den Werksleiter und (weiteren) Prokuristen der Beklagten. Eine Absprache zwischen dem Kläger und Herrn V, bezogen auf die handschriftliche Bestätigung des Klägers, hat nicht stattgefunden.

Nachdem der Kläger zunächst am 10.09.2010 auf Anfrage der Geschäftsführung der Beklagten mitgeteilt hatte, dass er tatsächlich die handschriftliche Erklärung unter dem Schreiben vom 14.05.2010 abgegeben habe und diese inhaltlich richtig sei, unterzog die Bekl...

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