Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsschutz. Fürsorgepflicht. Anspruch auf regelmäßige Reinigung eines Büros

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber zu Schutzmaßnahmen verpflichtet ist, richtet sich zum einen nach den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutznormen, durch die § 618 BGB konkretisiert wird, aber auch nach den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls. Der Inhalt der vertraglichen Schutzpflicht des Arbeitgebers wird durch die Umstände des einzelnen Arbeitsverhältnisses konkretisiert.

2. § 4 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung sieht vor, dass der Arbeitgeber dafür zu Sorgen hat, dass Arbeitsstätten den hygienischen Erfordernissen entsprechend gereinigt werden und Verunreinigungen und Ablagerungen, die zu Gefährdungen führen können, unverzüglich zu beseitigen sind.

 

Normenkette

ArbeitsStVO § 4 Abs. 2; BGB § 315 Abs. 3, § 618 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 05.06.2008; Aktenzeichen 7 Ca 463/08)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 05.06.2008, Az.: 7 Ca 463/08, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, die regelmäßige Reinigung des ihm dienstlich zugewiesenen Büros, nämlich

  1. Leerung des Abfallbehälters im täglichen Turnus
  2. Leerung des Papierkorbes im zweitägigen Turnus
  3. Saugen des Teppichbodens im wöchentlichen Turnus
  4. Reinigung (Staub wischen) der Büroeinrichtung mit Ausnahme des Schreibtisches im wöchentlichen Turnus
  5. Reinigung der Fenster im vierteljährlichen Turnus
  6. Shampoo-Reinigung des Teppichbodens im jährlichen Turnus in geeigneter Weise sicherzustellen.

2. die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob eine Verpflichtung der Beklagten zur regelmäßigen Reinigung des vom Kläger dienstlich genutzten Büroraums besteht. Der 1944 geborene Kläger ist seit 1970 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Die Vergütung des Klägers erfolgt nach Vergütungsgruppe ZB-9/E. Die entspricht einer Bruttomonatsarbeitsvergütung von ca. 4.800,– EUR. Der Kläger übt die Funktion eines Betriebsleiters aus.

Bis zum 30.09.2006 wurden die von den zivilen Angestellten genutzten Büroräume durch ein von den US-Stationierungsstreitkräften beauftragtes Reinigungsunternehmen in einem regelmäßigen Turnus im Umfang des Klageantrags des Klägers gereinigt. Durch Mitteilung an alle Bediensteten vom 13.09.2006 wurde den Bediensteten mitgeteilt, dass wegen drastischer Kürzungen im Finanzhaushalt ab 01.10.2006 ausschließlich die Toiletten weiterhin von einer Servicefirma gereinigt würden. Ferner heißt es in der Mitteilung (Bl. 70 d. a.), dass alle anderen Arbeiten, wie z. B. Müllentsorgung in den Büros, Staubsagen, Aufwischen etc. zukünftig Sache eines jeden Einzelnen sein werde. Eine Reinigung des Büros des Klägers erfolgte seit dem 01.10.2006 nicht mehr.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 03.01.2008 machte der Kläger gegenüber dem US-Personalbüro des Flugplatzes X. einen Anspruch auf Durchführung der Grundreinigung des Büros geltend. Mit Schreiben vom 11.01.2008 beantwortete das Personalbüro das Schreiben dahingehend, dass die Beschäftigungsdienststelle die über den unmittelbaren Arbeitsbereich des Klägers hinausgehenden Reinigungsarbeiten im erforderlichen Umfang veranlassen werde. Auch hieraufhin erfolgte keine Reinigung. Nach erneuter Mahnung teilte das Personalbüro mit Schreiben vom 19.03.2008 mit, dass Reinigungsarbeiten, die über den unbedingt erforderlichen Rahmen hinaus gehen, seitens der US-Air Force nicht mehr veranlasst würden.

Mit seiner am 08.04.2008 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenen Klage machte der Kläger einen Anspruch auf regelmäßige Reinigung des ihm dienstlich zugewiesenen Büros mit dem Antrag geltend,

die Beklagte zu verurteilen, die regelmäßige Reinigung des ihm dienstlich zugewiesenen Büros, nämlich

  1. Leerung des Abfallbehälters im täglichen Turnus
  2. Leerung des Papierkorbes im zweitägigen Turnus
  3. Saugen des Teppichbodens im wöchentlichen Turnus
  4. Reinigung (Staub wischen) der Büroeinrichtung mit Ausnahme des Schreibtisches im wöchentlichen Turnus
  5. Reinigung der Fenster im vierteljährlichen Turnus
  6. Shampoo-Reinigung des Teppichbodens im jährlichen Turnus

in geeigneter Weise sicherzustellen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien im Übrigen wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 05.06.2008, Az.: 7 Ca 463/08.

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass zwar ein Arbeitgeber verpflichtet sei, Büroräume so regelmäßig zu reinigen, dass keine Gesundheitsgefährdung der darin arbeitenden Arbeitnehmer zu befürchten ist. Gegen diese Verpflichtung hätten die Stationierungsstreitkräfte dadurch verstoßen, dass sie seit über einem Jahr das Büro des Klägers nicht mehr gereinigt hätten. Gleic...

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