zugelassener Revision

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Müllwerker. Rückgruppierung. Bezirksreiniger/Reinigungsfahrer

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Tätigkeit eines „Müllwerkers” im Sinne der Lohngruppe 3a BTM-G II setzt nach allgemeinem Sprachgebrauch voraus, dass dessen Aufgabe das Einsammeln und Entleeren der Mülltonnen erfodert und der betreffende Arbeitnehmer vorwiegend körperlich schwere Arbeit leistet.

 

Normenkette

BMT-GII § 20; BTM-GII § 27 Abs. 3-4

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 03.03.2005; Aktenzeichen 2 Ca 1855/04)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 03.03.2005 – 2 Ca 1855/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.480,32 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich nach näherer Maßgabe des § 2 des Arbeitsvertrages vom 29.04.1997 (Bl. 17 f. d.A.) nach dem BMT-G II und den dort weiter bezeichneten Tarifverträgen (– gemäß Änderungsvertrag vom 20.10.1998, Blatt 19 d.A., wurde der Kläger ab dem 01.11.1998 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen). Bis circa August 2003 war der Kläger als Müllwerker im Bereich bzw. in der Abteilung der „Müllabfuhr” eingesetzt. Vergütet wurde der Kläger nach Lohngruppe 3a des BezirksTV zum BMT-G II. Aus gesundheitlichen Gründen (Kniegelenk-Beschwerden; s. dazu die ärztliche Bescheinigung der Betriebsärztin zur arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung vom 14.05./15.05.2003, Bl. 21 d.A.) ist der Kläger als Müllwerker im Bereich „Müllabfuhr” nicht mehr einsetzbar. Seit August 2003 arbeitet der Kläger im Bereich „Straßenreinigung”. Dort fährt der Kläger auf vorgegebenen Routen mit einem sog. Pritschenwagen Abfallbehälter an, deren Inhalt auf die Ladefläche des Pritschenwagens zu entleeren ist. Außerdem sind im Bereich der Abfallbehälter vorhandene Verunreinigungen zu beseitigen. Die zu entleerenden Abfall- bzw. Müllgefäße befinden sich insbesondere (auch) an Bushaltestellen. Nach näherer Maßgabe ihres jeweiligen Vorbringens bezeichnen die Parteien die vom Kläger seit August 2003 ausgeübte Tätigkeit als die eines „Reinigungsfahrers” (– so der Kläger auf Seite 3 – oben – der Klageschrift) bzw. als die eines „Bezirksreinigers” (– so die Beklagte auf Seite 3 – oben – des Schriftsatzes vom 15.06.2005 = Bl. 115 d.A.).

Das Fahren eines Pritschenwagens (= „Klein-Lkw „; zulässiges Gesamtgewicht: unter 7,5 t –) erfordert die Fahrerlaubnis für Pkw, – über die der Kläger verfügt.

Mit dem Schreiben vom 05.04.2004 (Bl. 6 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger die Umsetzung „ab 01.06.2004 von der Abteilung Müllabfuhr zu der Abteilung Straßenreinigung” mit; außerdem wurde mitgeteilt, dass „ab 01.06.2004 … die Bezahlung nach Lohngruppe 3 BMT-G II (erfolgt) „.

Seit dem 01.06.2004 zahlt die Beklagte dem Kläger Lohn nach der Lohngruppe 3 des Bezirkstarifvertrages zum BMT-G II (s. Bezirkstarifvertrag, Bl. 80 ff. d.A.; s. zu den einzelnen Lohngruppen insbesondere Bl. 84 ff. d.A.).

Außerdem zahlt die Beklagte dem Kläger Zulagen, – wie sie sich etwa aus den Verdienstabrechnungen des Klägers für die Monate Oktober und November 2004 ergeben (Bl. 23 ff. d.A.). Die Beklagte zahlt dem Kläger für jeden Arbeitstag, an dem er mit dem Pritschenwagen unterwegs ist, eine Zulage in Höhe des Differenzbetrages zur Lohngruppe 4.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

festzustellen, dass die von der Beklagten per 01.06.2004 vorgenommene Rückgruppierung des Klägers aus der tariflichen Lohngruppe 3a in die tarifliche Lohngruppe 3 unwirksam ist.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 03.03.2005 – 2 Ca 1855/04 – (dort Seite 2 f. = Bl. 53 f. d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und am Ende seiner Entscheidungsgründe (Urteil Seite 4 – unten – = Bl. 55 d.A.) bemerkt, dass die Voraussetzungen der Lohngruppe 3a Fallgruppe 2 vorliegen dürften.

Gegen das ihm am 17.03.2005 zugestellte Urteil vom 03.03.2005 – 2 Ca 1855/04 – hat der Kläger am 15.04.2005 Berufung eingelegt und diese am 17.05.2005 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 17.05.2005 (Bl. 68 ff. d.A.) verwiesen. Der Kläger macht dort insbesondere geltend, dass er die Merkmale der Fallgruppe 1 zur Lohngruppe 3a erfülle. Seine Tätigkeit setze eine eingehende fachliche Einarbeitung voraus. Er sei gerade nicht mit einfachen bzw. sogar einfachsten Reinigungsarbeiten befasst, sondern habe zeitlich überwiegend Fahrertätigkeiten zu erbringen (Beweis: Vernehmung des Zeugen A.). Ihm, dem Kläger, würden Arbeiten obliegen, die an sein Überlegungsvermögen sowie an sein fachliches Geschick Anforderungen stellten, die deutlich über das Maß dessen hinausgingen, was von lediglich mit Straßenreinigungsarbeiten befassten Arbeitnehmern üblicherweise v...

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