Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines städtischen Reinigers. Darlegungslast bei der Einreihung nach Übertragung einer neuen Tätigkeit. Einreihungsmerkmal einer “eingehenden fachlichen Einarbeitung”

 

Orientierungssatz

  • Wird einem Arbeiter mit seinem Einvernehmen eine neue Tätigkeit übertragen und erfolgt in diesem Zusammenhang eine neue – niedrigere – Einreihung des Arbeiters in das Lohngruppenverzeichnis eines Bezirkslohntarifvertrags, hat der Arbeiter die Darlegungs- und Beweislast für eine von ihm angestrebte höhere als der vom Arbeitgeber vorgesehenen Einreihung.
  • Das Einreihungsmerkmal der Notwendigkeit einer “eingehenden fachlichen Einarbeitung” für eine Tätigkeit setzt voraus, dass diese Einarbeitung durch den Arbeitgeber selbst erfolgen kann bzw. könnte, auch wenn der Arbeiter bereits über entsprechende fachliche Kenntnisse verfügt. Eine von der Tätigkeit vorausgesetzte Qualifikation, die vom Arbeitgeber durch eine Einarbeitung nicht vermittelt werden kann (wie zB eine Fahrerlaubnis), erfüllt das Einreihungsmerkmal nicht.
 

Normenkette

BMT-G II § 20

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 19.07.2005; Aktenzeichen 5 Sa 310/05)

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 03.03.2005; Aktenzeichen 2 Ca 1855/04)

 

Tenor

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und den sich daraus ergebenden Vergütungsanspruch des Klägers.

Der Kläger ist seit dem 1. Mai 1997 bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 29. April 1997 war zunächst befristet; später wurde das Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes umgewandelt, ohne dass andere Bestimmungen des Arbeitsvertrages verändert wurden. Im schriftlichen Arbeitsvertrag heißt es, soweit von Interesse:

“§ 1

Herr R… wird ab 01.05.1997 als Müllwerker auf Zeit eingestellt und dem Stadtamt 70 zur Dienstleistung zugewiesen.

§ 2

Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) vom 31.1.1962 in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung und den diesen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen. Daneben finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils in Kraft befindlichen Tarifverträge Anwendung.

§ 4

Der Arbeiter hat, soweit es der Dienst erfordert, jede ihm übertragene Arbeit zu leisten, die ihm nach seiner Befähigung, Ausbildung und körperlichen Eignung zugemutet werden kann, ohne daß der Arbeitsvertrag geändert wird. Änderungen des Lohnes richten sich ohne Vertragsänderung nach den §§ 27 und 28 BMT-G II.

§ 5

Herr R… wird in die Lohngruppe 3 BMT-G II eingereiht.

§ 7

Aus dienstlichen Gründen kann Herr R… auch als Straßenreiniger eingesetzt werden mit einer Bezahlung nach Lohngruppe 2 BMT-G II.”

Bis August 2003 war der Kläger als Müllwerker tätig und erhielt Vergütung nach der Lohngr. 3, später 3a gemäß § 5 Abs. 2 Bezirkstarifvertrag zum BMT-G II vom 11. Dezember 1995 idF des Änderungstarifvertrages vom 10. September 2002 zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft ÖTV – Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz – (im Folgenden: BezTV). Im Jahre 2002 musste sich der Kläger einer Operation am Knie unterziehen. Arbeitsmedizinische Untersuchungen vom 23. September 2002 und 15. Mai 2003 ergaben, dass der Kläger nicht mehr wie bisher eingesetzt werden konnte. Er wurde dann ab August 2003 auf einem speziell für ihn umgebauten Pritschenfahrzeug eingesetzt und mit der Leerung von Papierkörben an Bushaltestellen beauftragt. Er erhielt zunächst weiter Vergütung nach Lohngr. 3a und für jeden Tag des Einsatzes auf dem Fahrzeug einen Zuschlag in Höhe der Differenz zu Lohngr. 4.

Im März 2003 informierte die Beklagte den bei ihr bestehenden Personalrat über ihre Absicht, den Kläger mit Wirkung ab 1. Juni 2004 auf eine andere Stelle umzusetzen und gleichzeitig in die Lohngr. 3 rückzugruppieren. Der Personalrat stimmte dieser Maßnahme zu. Anschließend übersandte die Beklagte am 5. April 2004 dem Kläger ein Schreiben mit folgendem Wortlaut:

“wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir Sie ab 01.06.2004 von der Abteilung Müllabfuhr zu der Abteilung Straßenreinigung umsetzen werden.

Ab 01.06.2004 erfolgt die Bezahlung nach Lohngruppe 3 BMT-G II.”

Die dem Kläger seit seinem Einsatz auf dem Pritschenwagen von der Beklagten bisher geleistete Vergütung blieb unverändert.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Rückgruppierung begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, dass die von ihm auszuübende und ausgeübte Tätigkeit den Merkmalen der Lohngr. 3a entspreche. Zum einen erfülle er ein in der Lohngr. 3a genanntes Tätigkeitsbeispiel (sog. “Ferner”-Tätigkeit), da er nach wie vor als Müllwerker anzusehen sei. Zum anderen aber lägen auch die Voraussetzungen der Fallgr. 1 und 2 der Lohngr. 3a vor, da die von ihm auszuübende Tätigkeit eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordere. Diese Wertigkeit ergebe sich auch aus der von der Beklagten nach wie vor an ihn gezahlten Zulage in Höhe der Differenz zur Vergütung nach Lohngr. 4.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, dass die von der Beklagten per 1. Juni 2004 vorgenommene Rückgruppierung des Klägers aus der tariflichen Lohngr. 3a in die tarifliche Lohngr. 3 unwirksam ist,

hilfsweise,

festzustellen, dass der Kläger über den 31. Mai 2004 hinaus weiterhin in die tarifliche Lohngr. 3a eingruppiert ist und nach dieser Lohngruppe zu entlohnen ist.

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass der Kläger kein Müllwerker iSd. Lohngr. 3a sei, da er bei seinen Fahrten nicht wie ein Müllwerker in besonderer Weise der Witterung ausgesetzt sei. Zur Erfüllung der Voraussetzungen der Fallgr. 1 und 2 der Lohngr. 3a habe er keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

I. Die Klage ist nur im Hilfsantrag zulässig.

1. Der Hauptantrag ist unzulässig. Der Kläger begehrt nach dem Antragswortlaut die Feststellung der Unwirksamkeit einer Rückgruppierung durch die Beklagte. Bei einer Rückgruppierung handelt es sich um die Zuordnung einer Tätigkeit zu einer Vergütungsgruppe. Dies ist ein wertender Akt, der keine konstitutive Bedeutung hat (st. Rspr., vgl. nur Senat 30. Mai 1990 – 4 AZR 74/90 – BAGE 65, 163, 166). Er kann weder wirksam noch unwirksam sein, sondern nur richtig oder falsch. Der Hauptantrag des Klägers richtet sich deshalb nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, sondern auf die Feststellung, dass die vom Arbeitgeber vorgenommene tarifliche Wertung seiner Tätigkeit unzutreffend ist. Dies läuft auf das – unzulässige – Klageziel der Erstellung eines Gutachtens hinaus, das die Frage klären soll, ob der Kläger in der Lohngr. 3 oder in der Lohngr. 3a eingereiht ist (vgl. dazu auch Senat 16. Februar 2000 – 4 AZR 62/99 – BAGE 93, 340, 346 f.).

2. Der Hilfsantrag des Klägers ist jedoch zulässig. Aus ihm ergibt sich der Wille des Klägers, das Gericht möge feststellen, dass er (weiterhin) in der Lohngr. 3a eingruppiert ist und die Beklagte ihn danach zu vergüten hat. Dabei handelt es sich um einen – leicht modifizierten – üblichen Eingruppierungsfeststellungsantrag.

II. Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung, da er nicht in der Lohngr. 3a eingereiht ist.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der BMT-G II und die diesen ergänzenden Tarifverträge, insbesondere der BezTV, anzuwenden.

2. Die Einreihungsmerkmale des Lohngruppenverzeichnisses gemäß § 5 Abs. 2 BezTV, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, lauten:

“Lohngruppe 1

1. Arbeiter mit einfachsten Tätigkeiten, die in dem nachstehenden Ausschließlichkeitskatalog aufgeführt sind:

2. Arbeiter mit einfachen Tätigkeiten

Lohngruppe 1a

Arbeiter der Lohngruppe 1 Fallgruppe 1 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Lohn- und Fallgruppe.

Lohngruppe 2

1. Arbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende fachliche Einarbeitung erforderlich ist.

2. Arbeiter der Lohngruppe 1 Fallgruppe 2 nach dreijähriger Bewährung in dieser Lohn- und Fallgruppe.

Ferner:

– …

– Straßenreiniger

– …

Lohngruppe 2a

Arbeiter der Lohngruppe 1 Fallgruppe 2 nach vierjähriger Tätigkeit in Lohngruppe 2 Fallgruppe 2

Ferner:

– …

– Straßenreiniger

nach vierjähriger Tätigkeit in Lohngruppe 2.

Lohngruppe 3

1. Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.

2. Arbeiter der Lohngruppe 2 Fallgruppe 1, die Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was von solchen Arbeitern üblicherweise verlangt werden kann.

3. Arbeiter der Lohngruppe 2 Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Lohn- und Fallgruppe.

Ferner:

– …

– Müllwerker

– Straßenbauarbeiter

– Straßenreiniger nach dreijähriger Bewährung in Lohngruppe 2a

– …

Lohngruppe 3a

1. Arbeiter der Lohngruppe 3 Fallgruppe 2 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Lohn- und Fallgruppe.

2. Arbeiter der Lohngruppe 2 Fallgruppe 1 nach vierjähriger Tätigkeit in Lohngruppe 3 Fallgruppe 3.

Ferner:

– …

– Müllwerker

– …

nach vierjähriger Tätigkeit in Lohngruppe 3

Lohngruppe 4

1. …

Ferner:

– …

– Fahrer von Elektrofahrzeugen und Elektrokarren, die die Fahrzeuge auch selbständig warten und instandsetzen, auch soweit sie nicht am öffentlichen Verkehr teilnehmen

– …”

3. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Kläger sei nicht mehr als Müllwerker iSd. tariflich genannten Tätigkeitsbeispiels (“Ferner-Katalog”) tätig, da ein solcher mit dem Einsammeln und Entleeren von Mülltonnen beschäftigt sei. Dies sei eine vorwiegend körperlich schwere Arbeit, die dem Kläger seit August 2003 nicht mehr abverlangt werde. Die Einreihung in den allgemeinen Fallgruppen der Lohngr. 3a komme für den Kläger nur in Betracht, wenn seine Arbeit das Tätigkeitsmerkmal der Lohngr. 2 Fallgr. 1 erfüllen würde. Dies sei aber nicht der Fall, da es sich bei der von ihm ausgeübten Tätigkeit nicht um eine solche handele, für die eine eingehende fachliche Einarbeitung erforderlich sei. Der Kläger habe weder zur inhaltlichen und zeitlichen Intensität, die für das Merkmal der eingehenden Einarbeitung Voraussetzung sei, noch zur fachlichen Einarbeitung hinreichend vorgetragen. Daraus folge, dass die Rückgruppierung des Klägers aus der Lohngr. 3a in die Lohngr. 3 zu Recht erfolgt sei.

4. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung im Ergebnis und in weiten Teilen der Begründung stand.

a) Allerdings ist die vom Landesarbeitsgericht als “rechtmäßig” bezeichnete Rückgruppierung des Klägers in die Lohngr. 3 durch die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getragen. Das Landesarbeitsgericht hat sich mit der Einreihung des Klägers in einer anderen Lohngruppe als der Lohngr. 3a nicht befasst und insbesondere keine Subsumtion der überwiegenden Tätigkeit des Klägers unter die Einreihungsmerkmale der Lohngr. 3 vorgenommen. Dies ist jedoch im Ergebnis nicht von Bedeutung. Gegenstand der arbeitsgerichtlichen Überprüfung ist lediglich die Frage, ob der Kläger entsprechend seines zulässigen Hilfsantrags die Feststellung verlangen kann, in der Lohngr. 3a eingereiht zu sein. Das Landesarbeitsgericht hat diese Frage richtigerweise verneint. Auf die stattdessen zutreffende Einreihung des Klägers kommt es im vorliegenden Rechtsstreit nicht an.

b) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Tätigkeit des Klägers ein Einreihungsmerkmal der Lohngr. 3a nicht erfüllt.

aa) Die Einzeltätigkeiten des Klägers sind im tariflich maßgeblichen Sinn als eine einheitliche Gesamttätigkeit anzusehen.

(1) Für die zwischen den Parteien allein streitige Einreihung des Klägers in die Lohngruppen ist nach § 5 BezTV iVm. § 2 Abs. 2 RahmenTV zu § 20 Abs. 1 BMT-G II iVm. § 20 Abs. 1 BMT-G II die zeitlich mindestens zur Hälfte der gesamten vom Kläger auszuübenden Tätigkeit maßgebend. Anders als der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) stellt der RahmenTV zu § 20 BMT-G für die Eingruppierung nicht auf Arbeitsvorgänge ab. Dies steht der Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten zu einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit oder mehreren jeweils eine Einheit bildenden Teiltätigkeiten für deren jeweils einheitliche tarifliche Bewertung nicht entgegen. Dafür gelten vergleichbare Regeln und Kriterien wie bei der Bestimmung des Arbeitsvorgangs, lediglich die anzuwendenden Maßstäbe sind weniger streng (Senat 25. August 1993 – 4 AZR 577/92 – AP AVR Diakonisches Werk § 12 Nr. 5; 24. April 1996 – 4 AZR 876/94 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Waldarbeiter Nr. 1; 15. Februar 2006 – 4 AZR 634/04 – Rn. 17, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

(2) Das Landesarbeitsgericht hat nicht ausdrücklich festgestellt, welche konkreten Einzeltätigkeiten des Klägers zur Grundlage der tariflichen Bewertung heranzuziehen sind. Aus den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat jedoch eine eigenständige Bewertung vornehmen, was auch in der Revisionsinstanz noch möglich ist (st. Rspr., zB Senat 15. September 2004 – 4 AZR 396/03 – BAGE 112, 39, 46 mwN). Danach sind die Einzeltätigkeiten des Klägers zu einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit zusammenzufassen. Seine Aufgabe besteht in der Leerung von Papierkörben, die seitens der Beklagten an verschiedenen Stellen der Stadt, vornehmlich an Bushaltestellen, aufgestellt worden sind. Unbeachtlich ist, dass die Beklagte ihn als Bezirksreiniger, der Kläger sich selbst dagegen als Reinigungsfahrer bezeichnet. Die dabei durchgeführten einzelnen Arbeitsschritte, etwa der Anfahrt, der Leerung – die allerdings unstreitig weit überwiegend von einem mitfahrenden Arbeitskollegen vorgenommen wird –, der Abfahrt und der Ablieferung des Abfalls werden durch den einheitlichen Zweck so eng miteinander verknüpft, dass sie tariflich nicht gesondert zu bewerten sind.

bb) Die dem Kläger übertragene Gesamttätigkeit ist nicht die eines Müllwerkers iSd. Tätigkeitsbeispiele der Lohngr. 3 und 3a.

(1) Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei einem Müllwerker bereits nach allgemeinem Sprachgebrauch um einen Arbeiter, zu dessen Aufgaben das Einsammeln und Entleeren der Mülltonnen gehört, und der bei der Hausmüllabfuhr und bei der Sperrmüllabfuhr oder der Abfuhr der sog. “gelben Säcke” und ähnlichem Abfall und Müll eingesetzt ist (ähnlich Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort “Müllwerker”; vgl. auch Brockhaus/Wahrig Deutsches Wörterbuch Stichwort “Müllwerker”: “Müllarbeiter, Arbeiter bei der Müllabfuhr, der z. B. Mülltonnen entleert”). Charakteristisch für die Tätigkeit eines Müllwerkers ist dabei die vorwiegend körperlich schwere Arbeit, insbesondere wenn die Tonnen, deren Inhalt dann mittels Hydraulik in den Müllwagen entleert wird, von den Standplätzen an den Häusern und auf den Bürgersteigen an das Fahrzeug herangeführt und für die Entleerung an den entsprechenden Greifvorrichtungen des Wagens bereitgestellt werden. Zu vernachlässigen sind dabei die Anforderungen an die persönlichen Kenntnisse und sonstigen Fähigkeiten der Müllwerker. Dies entspricht auch dem Charakter der Tätigkeiten von Straßenbauarbeitern, Gartenarbeitern, Kanalarbeitern und Anstreichern im Katalog der Beispielstätigkeiten für die Lohngr. 3 (“Ferner”-Tätigkeiten).

(2) Danach fällt die Tätigkeit des Klägers nicht unter das Tätigkeitsbeispiel eines Müllwerkers. Er fährt als Bezirksreiniger bzw. Reinigungsfahrer mit einem Arbeitskollegen in einem bestimmten, ihm zugewiesenen Bereich der Stadt mit einem Pritschenwagen von Bushaltestelle zu Bushaltestelle und leert die dort angebrachten Papierkörbe auf seine Ladefläche aus, wobei der Kläger sich weit überwiegend auf das Fahren des Fahrzeugs beschränkt. Soweit im Bereich der Haltestelle Verunreinigungen sind, beseitigt er diese. Der vom Kläger zu erbringende körperliche Aufwand ist als gering anzusehen, was angesichts des Anlasses seiner Umsetzung folgerichtig ist. Es war gerade die krankheitsbedingte Beeinträchtigung seiner körperlichen Leistungsfähigkeit, die diese Umsetzung erforderlich gemacht hat. Die tarifliche Bewertung der schweren körperlichen Arbeit, die er bis dahin erbracht hat, nun aber nicht mehr zu leisten in der Lage ist, trifft auf seine neu übernommene Tätigkeit nicht zu.

cc) Der Kläger ist auch nicht über einen Bewährungs- bzw. Tätigkeitsaufstieg in die Lohngr. 3a Fallgr. 1 oder 2 eingereiht. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, erfüllt die von ihm ausgeübte Tätigkeit als Bezirksreiniger oder Reinigungsfahrer nicht das für den Aufstieg in beiden Fällen vorausgesetzte Einreihungsmerkmal der Lohngr. 2 Fallgr. 1. Für die Tätigkeit ist keine eingehende fachliche Einarbeitung erforderlich.

(1) Die vom Kläger angestrebte Lohngr. 3a setzt in beiden Fallgruppen voraus, dass die auszuübende Tätigkeit das Merkmal der Lohngr. 2 Fallgr. 1 erfüllt. Letztlich sind die beiden Fallgruppen der Lohngr. 3a über voneinander abweichende Zwischenschritte – teilweise als Aufbaufallgruppe – auf die Lohngr. 2 Fallgr. 1 zurückzuführen. Daher muss zunächst das Einreihungsmerkmal der Ausgangslohngruppe erfüllt sein, aus der sich ein Aufstieg in die höheren Lohngruppen ergeben könnte (st. Rspr., vgl. nur Senat 21. Juni 2000 – 4 AZR 394/99 – AP BMT-G II § 20 Nr. 7).

(2) Dies ist hier nicht der Fall. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt das Einreihungsmerkmal der Lohngr. 2 Fallgr. 1 nicht. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, hat der Kläger nicht darlegen können, dass für die von ihm ausgeübte Tätigkeit eine eingehende fachliche Einarbeitung im Tarifsinne erforderlich ist.

(a) Dem Kläger obliegt die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Tatsachen, aus denen sich die seiner Meinung nach zutreffende Einreihung in die Lohngr. 3a ergibt. Zwar handelt es sich im Ausgangspunkt um eine Rückgruppierung durch die Beklagte. Der Akt der Neubewertung seiner Tätigkeit beruht jedoch nicht auf einer vorherigen fehlerhaften Bewertung der Beklagten bei gleichgebliebener Tätigkeit und Rechtslage, sondern auf der Zuweisung einer neuen Tätigkeit gemäß § 27 Abs. 3 und 4 BMT-G II, gegen die sich der Kläger nicht gewehrt hat. Daher kommen die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast der korrigierenden Rückgruppierung (zB Senat 5. November 2003 – 4 AZR 689/02 – BAGE 108, 245, 250) nicht zur Anwendung. Vielmehr entspricht die von der Beklagten vorgenommene Einreihung des Klägers in das Lohngruppenverzeichnis des BezTV derjenigen, die bei einer erstmaligen Übertragung einer Tätigkeit, etwa nach einer Einstellung, vorgenommen wird. Damit ist die Situation einer herkömmlichen Eingruppierungsfeststellungsklage gegeben, in der ein Arbeitnehmer diejenigen Tatsachen vorzutragen hat, auf Grund derer sich die von ihm angestrebte höhere Eingruppierung rechtfertigt.

(b) Die nach dem Willen der Tarifvertragsparteien gemäß Lohngr. 2 Fallgr. 1 zu bewertende Tätigkeit muss so beschaffen sein, dass sie ohne eine eingehende und fachliche Einarbeitung nicht ausgeübt werden kann. Dabei bezieht sich das Merkmal “eingehend” auf die Intensität und Tiefe der erforderlichen Belehrungen, das Merkmal “fachlich” auf ihren sachlichen Gegenstand. Dementsprechend genügt zB die Notwendigkeit einer nur einfachen und schnellen Einweisung nicht, um die Tätigkeit als ausreichend schwierig für die Lohngr. 2 zu kennzeichnen. Ein möglicher Anhaltspunkt für die regelmäßige Dauer einer solchen Einarbeitung ergibt sich – ohne dass dies für den hier anzuwendenden BezTV unmittelbar maßgeblich wäre – aus der Protokollerklärung Nr. 4 Teil I der Anlage 1 zum Bezirkstarifvertrag Nr. 2 zum BMT-G II zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern und der Gewerkschaft ÖTV in der aktuell geltenden Fassung. Danach gehen die dortigen Tarifvertragsparteien bei einer wortgleichen Bestimmung der Lohngr. 2 davon aus, dass sich die Einarbeitungszeit “in der Regel … auf etwa sechs Wochen erstrecken” werde.

(c) Tatsachen, aus denen geschlossen werden kann, dass eine eingehende fachliche Einarbeitung erforderlich ist, hat der Kläger nicht vorgetragen. Er hat auch nicht dargelegt, ob eine – und ggf. welche – fachliche Einarbeitung tatsächlich stattgefunden hat. Soweit er sich darauf beruft, dass “schon im Hinblick auf Lage, Ort und Reihenfolge der anzufahrenden Stellen notwendigerweise eine eingehende fachliche Einweisung und Einarbeitung” vorausgesetzt sei, dies entspreche “allgemeiner Lebenserfahrung bzw. sogar den Grundsätzen der Logik”, kann ein solche pauschale Bewertung einen substantiierten Vortrag nicht ersetzen. Gerade das von ihm selbst angeführte Beispiel der Einweisung in die abzufahrende Route macht deutlich, dass es sich nicht um eine eingehende fachliche Einweisung im Tarifsinne handelt, sondern dass – soweit der Kläger nicht ohnehin über hinreichende Ortskenntnis verfügt – die Aushändigung eines Stadtplans mit den darin eingezeichneten Anlaufpunkten ausreicht.

(d) Auch die im Rahmen der einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit anfallende Fahrtätigkeit des Klägers führt nicht zu einer Erfüllung des Einreihungsmerkmals. Zwar benötigt der Kläger für seine Arbeit eine Fahrerlaubnis. Der Erwerb einer solchen und die damit erlangte Qualifikation beruhen jedoch nicht auf einer eingehenden fachlichen Einarbeitung im Tarifsinne. Bei der Wahl dieses Begriffs sind die Tarifparteien ersichtlich davon ausgegangen, dass es sich um (ggf. zusätzliche) Kenntnisse handelt, die durch eine Einarbeitung erlangt werden, die vom Arbeitgeber durchgeführt werden kann. Bei einer Fahrerlaubnis dagegen handelt es sich um eine Qualifikation, die – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – im Regelfall außerhalb des Arbeitsverhältnisses erworben wird und im Streitfall Bestandteil des Anforderungsprofils für die konkrete Tätigkeit ist. Dementsprechend ist im Lohngruppenverzeichnis des BezTV die Qualifikation eines Arbeiters im Bereich des Führens von Fahrzeugen nur im Zusammenhang mit weiteren Tätigkeiten (zB Warten und Instandsetzen, Lohngr. 4) oder beim Führen von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t oder Sonderfahrzeugen wie Kranschlammwagen, Müllkompakter, Planierraupen usw. (Lohngr. 5) tariflich gesondert bewertet worden.

c) Auch aus der nach der Rückgruppierung weiterhin erfolgten Zahlung eines Zuschlages in Höhe der Differenz zur Vergütung nach Lohngr. 4 ergibt sich nichts anderes. Die tarifliche Wertigkeit der Tätigkeit des Klägers kann sich dadurch nicht ändern. Der Kläger behauptet auch keinen Zusammenhang mit einer tariflichen Bewertung seiner Tätigkeit nach Lohngr. 3a, sondern schließt aus dieser Zulagengewährung auf eine entsprechende subjektive Bewertung der Tätigkeit durch die Beklagte. Diese ist jedoch unerheblich, da sich die zutreffende Eingruppierung aus der Tätigkeit des Klägers und nicht aus einer subjektiven Bewertung durch die Beklagte ergibt.

Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, ist dieser Praxis der Beklagten auch keine einzelvertragliche Zusage auf Zahlung eines übertariflichen Lohnes zu entnehmen. Die Beklagte will auf Grund ihrer Bindung an die Festlegungen des Haushaltsplanes sowie an sonstige gesetzliche Regelungen, Verordnungen und Verwaltungsrichtlinien bei der Umsetzung materieller Dienst- und Arbeitsbedingungen im Zweifel lediglich Normen vollziehen. Im Übrigen ergibt sich aus der Antragsformulierung des Klägers, dass er sich ausschließlich auf die seiner Meinung nach zutreffende Einreihung in die Lohngr. 3a und nicht auf die Zahlung einer – ob und wie auch immer rechtlich begründeten – Zulage durch die Beklagte stützt.

d) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Rückgruppierung des Klägers in die Lohngr. 3 durch die Beklagte auch nicht treuwidrig.

aa) Zwar kann es im Einzelfall gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, wenn sich der Arbeitgeber auf die Fehlerhaftigkeit seiner bisherigen tariflichen Bewertung beruft. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn durch das Verhalten der einen Seite für die andere ein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand des Bisherigen entstanden ist (vgl. nur Senat 10. März 2004 – 4 AZR 212/03 – EzBAT BAT §§ 22, 23 B. 1 Allg. Verwaltungsdienst VergGr. IVb Nr. 31 mwN).

bb) Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Es ist bereits sehr zweifelhaft, ob der Kläger überhaupt davon ausgehen konnte, dass die Beklagte durch die Weiterzahlung der bisherigen Vergütung nach Lohngr. 3a trotz der Übertragung der neuen Tätigkeit im August 2003 zum Ausdruck bringen wollte, dass nach ihrer Auffassung auch die neue Tätigkeit dieser Lohngruppe entspricht, zumal auch § 27 Abs. 3 Satz 2 BMT-G II bei einer aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen Übertragung einer neuen Tätigkeit von einer – wenngleich nur für zwei Wochen zwingend vorgesehenen – Weiterzahlung der bisherigen Vergütung ausgeht. Aber selbst wenn man die zur korrigierenden Rückgruppierung in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Verwirkungsgrundsätze (vgl. etwa 10. März 2004 – 4 AZR 212/03 – aaO; 8. Oktober 1997 – 4 AZR 167/96 – AP BAT § 23b Nr. 2) heranzieht, ist weder das Zeitmoment noch das Umstandsmoment erfüllt. Der Zeitraum, in dem die höhere Vergütung gezahlt wurde, beträgt nicht einmal ein Jahr; zum Vorliegen darüber hinaus erforderlicher besonderer vertrauensbegründender Umstände hat der Kläger nichts vorgetragen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Bepler, Wolter, Creutzfeldt, Voderwülbecke, Rupprecht

 

Fundstellen

Haufe-Index 1644771

DB 2007, 464

ZTR 2007, 141

AP 2007

NZA-RR 2007, 224

NJOZ 2007, 1292

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