Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsvereinbarung, Auslegung der. Rückkehrgarantie. Rückkehrzusage. Wiedereinstellung, Klage auf. Wiedereinstellungsanspruch. Wiedereinstellungszusage. Wiedereinstellungsanspruch aus einer Betriebsvereinbarung anlässlich eines Betriebsübergangs infolge Ausgründung einer Tochtergesellschaft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Garantiert der Arbeitgeber in einer Betriebsvereinbarung anlässlich der Ausgründung einer Tochtergesellschaft den durch Betriebsübergang in die Tochtergesellschaft überwechselnden Arbeitnehmern einen Anspruch auf Rückkehr für den Fall, dass „eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist”, so erfasst die Rückkehrzusage lediglich einen Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit bei der ausgegründeten Tochtergesellschaft und nicht bei etwaigen späteren Rechtsnachfolgern.

2. Die Rückkehrzusage steht nicht unter dem ungeschriebenen Vorbehalt der Zugehörigkeit der Tochtergesellschaft zum Konzern der Muttergesellschaft bei Eintritt der Bedingung, wenn sich weder dem Wortlaut der Zusage noch dem Gesamtzusammenhang aus den übrigen Bestimmungen der Betriebsvereinbarung der Wille der Betriebsparteien zu einer solchen zeitlichen Beschränkung des Anspruchs entnehmen lässt. Eine Beschränkung der Geltungsdauer einer Betriebsvereinbarung nur für die Zeit der Zugehörigkeit der ausgegründeten Tochtergesellschaft zum Konzern kann insbesondere dann noch nicht angenommen werden, wenn weder die Rückkehrzusage selbst noch der weit überwiegende Teil der sonstigen in der Betriebsvereinbarung geregelten Vergünstigungen in dieser Weise zeitlich befristet sind.

3. Erklärt die Muttergesellschaft gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer anlässlich der späteren Ausgründung einer weiteren Gesellschaft aus der ursprünglich ausgegründeten Tochtergesellschaft und dem daraus folgenden Betriebsübergang der Tochtergesellschaft auf einen Rechtsnachfolger, die Rückkehrzusage bleibe von dem Betriebsübergang/der Ausgründung unberührt, so kann diese Erklärung als einzelvertragliche Zusage der Weitergeltung der Rückkehrmöglichkeit auch bei Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit bei der rechtsnachfolgenden Gesellschaft auszulegen sein.

4. Geht der Betrieb der rechtsnachfolgenden Gesellschaft nach § 613 a Abs. 1 BGB auf eine weitere dritte Gesellschaft über, kommt es nicht zu einem Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit i.S.d. Betriebsvereinbarung, wenn die Auslegung der Betriebsvereinbarung ergibt, dass mit ihr in erster Linie das Risiko eines Arbeitsplatzverlustes abgesichert werden sollte.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 242, 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 14.04.2010; Aktenzeichen 4 Ca 2875/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.04.2013; Aktenzeichen 7 AZR 523/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14.04.2010 – 4 Ca 2875/09 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Wiedereinstellung bei der Beklagten.

Der Kläger war in der Zeit vom 01.09.1980 bis zum 31.12.1986 bei der Beklagten als technischer Angestellter, zuletzt im EDV-Bereich beschäftigt. Mit Wirkung zum 01.01.1987 ging sein Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf die damals neu gegründete C. GmbH über. In der C.Gruppe war der Kläger zuletzt bei der C. S. GmbH beschäftigt. Nach seinem Ausscheiden bei der C.S. GmbH hat der Kläger ein ihm unterbreitetes Beschäftigungsangebot der Firma A. GmbH (im folgenden: Firma A.) angenommen und war zunächst bei dieser Gesellschaft beschäftigt. Noch während der arbeitsvertraglich mit der Firma A. vereinbarten Probezeit ist der Kläger durch Eigenkündigung bei der Firma A. ausgeschieden und hat mit einem anderen Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis begründet.

Mit Beschluss vom 01.10.2009 eröffnete das Amtsgerichts B-Stadt über das Vermögen der C.S. GmbH das Insolvenzverfahren. Der Insolvenzverwalter kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers am 01.10.2009 zum 31.01.2010. Gegen diese Kündigung erhob der Kläger keine Kündigungsschutzklage. Mit Schreiben vom 04.11.2009 machte er gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bzw. auf Wiedereinstellung bei ihr ab dem 01.02.2010 geltend.

Die Beklagte hatte zum 01.01.1987 ihr Geschäftsfeld der kompatiblen Großrechner und Peripheriesysteme in die C. GmbH, einer im Rahmen eines Joint-Venture mit der S. AG neugegründeten Gesellschaft, ausgegliedert. Im Vorfeld hatte die Beklagte mit dem Betriebsrat über die Modalitäten für die von der Ausgründung und dem damit verbundenen Betriebsübergang betroffenen Mitarbeiter verhandelt. Unter anderem erklärte die Beklagte – auf eine entsprechende Forderung des Betriebsrats – in zwischen den Betriebsparteien ausgetauschten Schreiben im Vorfeld einer abzuschließenden Betriebsvereinbarung, den übertretenden Mitarbeitern ein rechtsverbindliches Rückkehrrecht zur Beklagten für den Fall zuzus...

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