Entscheidungsstichwort (Thema)

Versetzung eines Dienstordnungsangestellten in den Ruhestand. Rechtmäßigkeit. Dauernde Dienstunfähigkeit. Innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate Krankschreibung. Prognostizierte volle Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate. Veraltete amtsärztliche Stellungnahme. Bedingungen für die Zurruhesetzung. Medizinischer Sachverstand

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Versetzung eines Dienstordnungsangestellten in den Ruhestand ist nur wirksam, wenn er dauernd dienstunfähig ist oder innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate dienstunfähig erkrankt war und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder dienstfähig wird (§ 42 Abs. 1 S. 1 BBG).

2. Eine Dienstunfähigkeit liegt nicht vor, wenn zum Zeitpunkt der Versetzungsentscheidung aus amtsärztlichen Untersuchungsergebnissen, aus ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten keine dauernde Dienstunfähigkeit bzw. Anhaltspunkte für eine negative Prognose für die nachfolgenden sechs Monate abgeleitet werden können.

3. Die Beurteilung der Dienstfähigkeit setzt medizinischen Sachverstand voraus, über die der Dienstherr nicht verfügt. Deshalb wird ihm vom Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, bei Zweifeln über die Dienstunfähigkeit den Beamten ärztlich untersuchen und notfalls auch beobachten zu lassen.

 

Normenkette

BBG § 44 Abs. 1, § 42 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 12.06.2003; Aktenzeichen 10 Ca 1261/02)

 

Tenor

1. … Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.06.2003, Az.: 10 Ca 1261/02 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. … Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Versetzung eines Dienstordnungsangestellten in den Ruhestand.

Von der wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Abstand genommen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.06.2003 (S. 2 bis 7 = Bl. 140 bis 145 d.A.) verwiesen.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, dass er nicht dienstunfähig ist und sein Arbeitsverhältnis über den 30.04.2002 hinaus als aktives Dienstverhältnis fortbesteht,
  2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihn erneut in das aktive Dienstverhältnis ab dem 21.05.2002 zu übernehmen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat entsprechend seinem Beweisbeschluss vom 01.08.2002 (Bl. 44 d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das psychiatrische Gutachten von Frau Dr. med. W vom 05.03.2003 (Bl. 93 ff. d.A.) und der schriftlichen Ergänzung dieses Gutachtens vom 28.04.2003 (Bl. 119 ff. d.A.) Bezug genommen.

Sodann hat das Arbeitsgericht Mainz mit Urteil vom 12.06.2003 (Bl. 139 ff. d.A.) festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 30.04.2002 hinaus als aktives Dienstverhältnis fortbesteht.

Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht unter anderem ausgeführt, es fehle an einer der nach § 44 BBG notwendigen rechtlichen Voraussetzungen für eine Versetzung des Klägers in den Ruhestand, zumal nach den Feststellungen der Gutachterin der Kläger nicht dauernd dienstunfähig sei. Die erkennende Kammer folge den fachkundigen Schlussfolgerungen der Sachverständigen, die ihr Gutachten auch im Hinblick auf die Kritik der Beklagten ergänzt und zusätzlich in der mündlichen Verhandlung erläutert habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf S. 7 ff. des Urteils vom 12.06.2003 (Bl. 145 ff. d.A.) verwiesen.

Die Beklagte hat gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichtes, welche ihr am 02.07.2003 zugestellt worden ist, am Montag, den 04.08.2003 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 02.10.2003 ihr Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 02.10.2003 verlängert worden war.

Die Beklagte macht geltend,

unter Beachtung von § 42 Abs. 1 Satz 2 BBG sei ein Beamter als dienstunfähig in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan habe und keine Aussicht bestehe, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig werde. Das Arbeitsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Kläger bereits während der Zeit von Mitte März 1997 bis Mitte März 1998 und von Februar 2000 bis zum 21.05.2002 dauerhaft dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Des Weiteren hätte das Gericht auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch die Beklagte, also den 16.04.2002 abstellen müssen, soweit es um die Überprüfung der damals zu stellenden Prognose gegangen sei. Zudem hätte beachtet werden müssen, dass der Kläger vor seiner krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit, trotz mehrmaliger Anordnung, keine Rücksprache mit seinem Vorgesetzten gehalten habe; des Weiteren habe sich der Kläger von seinen Kollegen d...

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