rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Garantiereklärung. Vertreter. Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters

 

Leitsatz (redaktionell)

Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Insolvenzverwalter in seiner Funktion für die Insolvenzmasse tätig werden will. Eine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters kommt deshalb nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht.

 

Normenkette

BGB § 249 Abs. 1, § 311 Abs. 3; InsO § 61 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Urteil vom 17.09.2009; Aktenzeichen 2 Ca 1091/08)

ArbG Trier (Urteil vom 16.04.2009; Aktenzeichen 2 Ca 1091/08)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 17.09.2009 – 2 Ca 1091/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter persönlich im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren der Firma B. V. GmbH S. geltend. Die Klägerin war seit dem 01.04.2006 bei der Gemeinschuldnerin mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 2.073,50 EUR beschäftigt. Über das Vermögen wurde am 30.03.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet. Durch Beschluss des Amtsgerichts B. wurde der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.

Am 09.07.2007 fand eine Gläubigerversammlung statt. In dieser wurde der Beklagte zur Einstellung des Geschäftsbetriebs der Insolvenzschuldnerin ermächtigt. Bei dem Gerichtstermin war als gewählter Vertreter der Arbeitnehmer Herr S. anwesend.

Der Beklagte hatte als Insolvenzverwalter bereits vorher bei der zuständigen Agentur für Arbeit Anzeige auf Massenentlassung gestellt. Mit Bescheid vom 11.07.2007, zugeleitet am 16.07.2007, hob die zuständige Agentur für Arbeit die Entlassungssperre nach § 17 KSchG auf und gestattete die wirksame Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit Ablauf des 28.07.2007.

Am 16.07.2007 fand eine Betriebsversammlung statt. Auf dieser kündigte der Beklagte die Einstellung des Geschäftsbetriebs zum 31.07.2007 für den Fall an, dass keine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft zu Stande komme. Dies hänge von einer Finanzierung seitens der Bank ab, mit der noch Verhandlungen geführt würden. Er erklärte, ab dem 01.08.2007 würden die Arbeitnehmer aber keinerlei Zahlungen mehr erhalten, sondern von ihrer Arbeit freigestellt. Auf ihren Wunsch bestünde jederzeit die Möglichkeit zum sofortigen Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Er kündigte weiter an, ab 17.07.2007 in Urlaub zu gehen und benannte Herrn B. und Frau P. für diese Zeit als Ansprechpartner für die Arbeitnehmer.

Am 17.07.2007 ging dem Beklagten ein Fax der K. V. zu, in welchem diese mitteilte, angesichts der nunmehr zum 31.07. anstehenden Betriebsschließung einen bereits gewährten Massekredit in Höhe von 100.000,00 EUR gelöscht zu haben und für die Finanzierung einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft nicht zur Verfügung zu stehen.

Daraufhin fand am 18.07.2007 eine weitere Betriebsversammlung statt. Herr B. wiederholte das Angebot, das Arbeitsverhältnis sofort zu beenden und händigte allen Arbeitnehmern die schriftliche Kündigung des Beklagten aus. In dem Schreiben kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 15.08.2007. Es lautet auszugsweise wörtlich:

„In der Kündigungsfrist haben Sie Anspruch auf die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Vergütung. Ob diese gezahlt werden kann, hängt davon ab, ob die Insolvenzmasse tatsächlich zur Zahlung nicht in der Lage ist.”

Noch am selben Tag suchte die Klägerin mit der ebenfalls klagenden Frau K. und Herrn v. Z. Herrn B. zu einem klärenden Gespräch auf. Ergebnis des Gesprächs war es, dass die Klägerin und Frau K. zunächst im Betrieb weiter arbeiteten.

Mit Schreiben vom 10.08.2007 teilte der Beklagte der Klägerin mit, die Lohnansprüche für Juli 2007 könnten vorerst nur mit einer Quote von 60 Prozent ausgezahlt werden, da es für den Rest noch an der erforderlichen Liquidität der Insolvenzschuldnerin fehle. Dementsprechend wurden auch nur 60 Prozent des abgerechneten Betrages für Juli 2007 an die Klägerin ausbezahlt. In dieser Abrechnung waren noch Beträge für Überstunden enthalten, die zum Teil vor Juli 2007 geleistet worden waren. Für die Zeit vom 01.08. bis 15.08.2007 erhielt die Klägerin Arbeitslosengeld.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Beklagte hafte persönlich für die Differenz zwischen der ihr abgerechneten vollen Vergütung und dem zur Auszahlung erlangten geringeren Betrag.

Er habe bereits früher, jedenfalls vor Juli 2007, um die drohende Einstellung des Geschäftsbetriebes gewusst und ihr daher früher kündigen müssen, anstatt bis zum 18.07. zuzuwarten und die Arbeitsleistung bis zum 31.07. voll in Anspruch zu nehmen. Bei rechtzeitiger Kündigung hätte sie sich umgehend um eine neue Arbeitsstelle bemüht und eine solche auch mit mindestens dem gleichen Gehalt gefunden. Insoweit habe der Beklagte seine Pflichten aus § 61 InsO verletzt. Da er jedenfalls seit dem 09.07.2007 gewusst habe, nicht den vollen Betrag auszahlen zu können, hafte er des weiteren gemäß § 8...

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