Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit einer Anpassungsregelung in der betrieblichen Altersversorgung

 

Leitsatz (redaktionell)

Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine gesetzliche Krankenkasse als Reaktion darauf, dass eine tarifliche Entgelterhöhung bei gleichzeitiger Nullrunde in der gesetzlichen Rentenversicherung zu einer überproportionalen Steigerung der Versorgungsleistungen in der betrieblichen Altersversorgung führte, weil sich aufgrund des bestehenden Gesamtversorgungssystems der betriebliche Anteil an der Gesamtversorgung um fast 5% erhöhte, zum Anlass nimmt, Leistungen in der betrieblichen Altersversorgung (hier: Zuschuss zum Gesamtruhegeld) unterproportional zu erhöhen.

 

Normenkette

GG Art. 9 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Entscheidung vom 05.12.2013; Aktenzeichen 3 Ca 1314/13)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.12.2013 - 3 Ca 1314/13 - wird zurückgewiesen.

  • II.

    Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

  • III.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des der Klägerin zu zahlenden Zuschusses zum Gesamtruhegeld.

Die Klägerin war von Januar 1975 bis Juli 2005 bei der Beklagten - einer gesetzlichen Krankenkasse - beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Klägerin vom 04. November 1974 ist u.a. Folgendes vereinbart:

"Für das Anstellungsverhältnis gilt der mit den Gewerkschaften abgeschlossene Ersatzkassentarifvertrag (EKT) mit den dazugehörigen Anlagen.

Künftige Änderungen des EKT oder an seine Stelle tretende Tarifverträge gelten vom Tag des Inkrafttretens auch für ihr Anstellungsverhältnis".

Nach § 37 Abs. 2 des Ersatzkassen-Tarifvertrags Manteltarifvertrag (im Folgenden EKT) richten sich die Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnis bei der Kasse vor dem 01. Januar 1977 begann, nach der Anlage 7a zum EKT, soweit die Altersversorgung nicht nach der Anlage 7 zum EKT durchgeführt wird.

Die Beklagte schloss im Jahr 2010 mit der Gewerkschaft ver.di eine "Vereinbarung zur Anwendung des Ersatzkassentarifvertrages-Mantel nebst Anlagen für die DAK ab 01.01.2010 (DAK-Anwendungsvereinbarung)". Danach wurde der EKT i.d.F des 24. Ergänzungstarifvertrags ab dem 01. Januar 2010 für die Beschäftigten mit der Bezeichnung DAK-Tarifvertrag (im Folgenden DAK-TV) übernommen.

Seit dem 01. August 2010 bezieht die Klägerin eine gesetzliche Altersrente. Zudem gewährt die Beklagte ihr seitdem einen Zuschuss zum Gesamtruhegeld auf der Grundlage der Anlage 7a zum DAK-TV. Die Anlage 7a zum DAK-TV enthält u.a. folgende Regelungen:

"Nr. 8

Zuschuss an Angestellte

1. Die Kasse gewährleistet dem Angestellten als Gesamtruhegeld je nach Dauer der Beschäftigungszeit einen nach Nr. 9 ermittelten Vomhundertsatz des nach Nr. 10 festgesetzten ruhegeldfähigen Gehalts. Auf das Gesamtruhegeld werden die in Nr. 11 angeführten Bezüge angerechnet, der verbleibende Betrag wird als Zuschuss von der Kasse gezahlt.

(...)

Nr. 10

Ruhegeldfähiges Gehalt

1. Das Gesamtruhegeld wird vom Bruttogehalt (§ 11 EKT) des Monats berechnet, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet (ruhegeldfähiges Gehalt); (...)

(...)

Nr. 11

Anzurechnende Bezüge

1. Auf das Gesamtruhegeld werden angerechnet:

a) Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die vergleichbaren Rentenleistungen von (nichtdeutschen) Versicherungsträgern in voller Höhe, und zwar auch dann, wenn die Rente im Zusammenhang mit der Gewährung anderer Leistungen lediglich in verminderter Höhe zur Auszahlung gelangt oder ruht.

(...)

Nr. 14

Anpassung des Gesamtruhegeldes

Ändern sich die Grundvergütungen der Angestellten, ändert sich das ruhegeldfähige Gehalt (Nr. 10) entsprechend.

(...)"

Zum 05. Juli 2012 trat der von der Beklagten abgeschlossene "Gehalts- und Änderungstarifvertrag Nr. 1/2012 vom 05.07.2012" (im Folgenden Gehalts-TV) in Kraft. Dieser bestimmt u.a.:

"II.

Lineare Gehaltserhöhung ab 01.08.2012

§ 1

Für Beschäftigte, die am 01.08.2012 im Dienst stehen, werden ab 01.08.2012 die bisherigen Grundvergütungen um 1,6 v.H. erhöht (Angleichungsbetrag).

§ 2

Die Gehaltstabelle I und die Gehaltstabelle II werden ab 01.08.2012 durch die Anlagen 1 und 2 dieses Gehaltstarifvertrags ersetzt.

(...)

§ 9

Die DAK-Gesundheit hat analog den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes die Erhöhung des ruhegeldfähigen Gehalts nach Anlage 7a DAK-TV nach der am 01.04.2010 zuletzt erfolgten Erhöhung geprüft mit dem Ergebnis, dass das ruhegeldfähige Gehalt nicht anzupassen ist. Die Erhöhung der Grundvergütungen in § 1 stellt keine allgemeine tarifliche Änderung der Grundvergütungen im Sinne der Anlage 7a zum DAK-TV dar.

III.

Lineare Gehaltserhöhung ab 01.08.2013

§ 1

Für Beschäftigte, die am 01.08.2013 im Dienst stehen, werden ab 01.08.2013 die Grundvergütungen, die sich aus den ab 01.08.2012 geltenden Gehaltstabellen I und II (Anlagen 1 und 2 dieses Gehaltstarifvertrages) ergeben, um 1,8 v.H. erhöht (Angleichungsbetrag).

(...)

§ 9

Die DAK-Gesundheit hat analog den Bestimmungen des Betriebsrenteng...

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