Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der betrieblichen Altersrente nach dem DAK-Tarifvertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

Gewährt die DAK nach dem geltenden Tarifvertrag einem Angestellten als Gesamtruhegeld einen Vomhundertsatz des ruhegeldfähigen Gehalts und wird der nach Anrechnung unter anderem der gesetzlichen Altersrente verbleibende Betrag als Zuschuss von der Kasse gezahlt, so liegt in dem Unterbleiben der Anpassung des Gesamt-Altersruhegeldes bei gleichzeitiger Anrechnung auch der regelmäßigen Erhöhung des gesetzlichen Altersruhegeldes keine unzulässige Auszehrung der Betriebsrente.

 

Normenkette

BetrAVG §§ 16, 17 Abs. 3 Sätze 1-2, §§ 2, 5 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Entscheidung vom 05.12.2013; Aktenzeichen 3 Ca 1314/13)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.09.2016; Aktenzeichen 3 AZR 273/15)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.12.2013 - 3 Ca 1314/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  • II.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersrente der Klägerin.

Die bei Klageerhebung 63-jährige Klägerin war in der Zeit vom 01. Januar 1975 bis zum 04. Juli 2005 bei der beklagten Krankenkasse zuletzt als Teamleiterin beschäftigt. Im Anstellungsvertrag der Parteien vom 04. November 1974 (Bl. 7 d. A.) ist u.a. Folgendes geregelt:

"Für das Anstellungsverhältnis gilt der mit den Gewerkschaften abgeschlossene Ersatzkassentarifvertrag (EKT) mit den dazugehörigen Anlagen.

Künftige Änderungen des EKT oder an seine Stelle tretende Tarifverträge gelten vom Tage des Inkrafttretens auch für Ihr Anstellungsverhältnis."

Der EKT wurde zum 01. Januar 2010 durch den DAK-Tarifvertrag abgelöst. Die maßgeblichen Bestimmungen der Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Anlage 7a zum DAK-Tarifvertrag, lauten wie folgt:

"Abschnitt D

Gesamtruhegeld

Nr. 8

Zuschuss an Angestellte

1. Die Kasse gewährleistet dem Angestellten als Gesamtruhegeld je nach Dauer der Beschäftigungszeit einen nach Nr. 9 ermittelten Vomhundertsatz des nach Nr. 10 festgesetzten ruhegeldfähigen Gehalts. Auf das Gesamtruhegeld werden die in Nr. 11 angeführten Bezüge angerechnet, der verbleibende Betrag wird als Zuschuss von der Kasse gezahlt.

(...)

(...)

Nr. 10

Ruhegeldfähiges Gehalt

1. Das Gesamtruhegeld wird vom Bruttogehalt (§ 11 EKT) des Monats berechnet, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet (ruhegeldfähiges Gehalt); (...)

(...)

Nr. 11

Anzurechnende Bezüge

1. Auf das Gesamtruhegeld werden angerechnet:

a) die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (...)

(...)

Nr. 14

Anpassung des Gesamtruhegeldes

Ändern sich die Grundvergütungen der Angestellten, ändert sich das ruhegeldfähige Gehalt (Nr. 10) entsprechend.

(...)"

Im Rahmen der Tarifverhandlungen 2012 zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di kam am 05. Juli 2012 der Gehalts- und Änderungstarifvertrag Nr. 1/2012 zustande, der zum einen eine tabellenwirksame Gehaltserhöhung für die aktiven Beschäftigten um 1,6 % ab dem 01. August 2012 und um weitere 1,8 % ab dem 01. August 2013 und zum anderen verschiedene Einmalzahlungen für die aktiven Beschäftigten von mindestens 600,00 EUR vorsah. Im Abschnitt B des vorgenannten Gehalts- und Änderungstarifvertrags sind u. a. folgende Regelungen enthalten:

"II.

Lineare Gehaltserhöhung ab 01.08.2012

§ 1

Für Beschäftigte, die am 01.08.2012 im Dienst stehen, werden ab 01.08.2012 die bisherigen Grundvergütungen um 1,6 v.H. erhöht (Angleichungsbetrag).

(...)

§ 9

Die C. hat analog den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes die Erhöhung des ruhegeldfähigen Gehalts nach Anlage 7a DAK-TV nach der am 01.04.2010 zuletzt erfolgten Erhöhung geprüft mit dem Ergebnis, dass das ruhegeldfähige Gehalt nicht anzupassen ist. Die Erhöhung der Grundvergütungen in § 1 stellt keine allgemeine tarifliche Änderung der Grundvergütungen im Sinne der Anlage 7a zum DAK-TV dar.

III.

Lineare Gehaltserhöhung ab 01.08.2013

§ 1

Für Beschäftigte, die am 01.08.2013 im Dienst stehen, werden ab 01.08.2013 die Grundvergütungen, die sich aus den ab 01.08.2012 geltenden Gehaltstabellen I und II (Anlagen 1 und 2 dieses Gehaltstarifvertrages) ergeben, um 1,8 v.H. erhöht (Angleichungsbetrag).

(...)

§ 9

Die C. hat analog den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes die Erhöhung des ruhegeldfähigen Gehalts nach Anlage 7a DAK-TV nach der am 01.04.2010 zuletzt erfolgten Erhöhung geprüft mit dem Ergebnis, dass das ruhegeldfähige Gehalt nicht anzupassen ist. Die Erhöhung der Grundvergütungen in § 1 stellt keine allgemeine tarifliche Änderung der Grundvergütungen im Sinne der Anlage 7a zum DAK-TV dar.

IV. Anlage 7a zum DAK-TV

Das ruhegeldfähige Gehalt nach Nr. 10 Anlage 7a zum DAK-TV wird ab 01.08.2014 um den in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG genannten Anpassungssatz von 1 v.H. erhöht. Ist die nächste lineare Gehaltsanpassung für Beschäftigte höher, gilt nach Nr. 14 Satz 1 Anlage 1a zum DAK-TV dieser höhere Anpassungssatz ab dem Anpassungszeitraum für Beschäftigte unter Anrechnung des Anpassungssatzes von 1 v.H.

(...)"

Dem Gesamtruheg...

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