Entscheidungsstichwort (Thema)

Unbegründete Klage auf Zahlung einer Überstundenvergütung bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Klage auf Zahlung einer Überstundenvergütung ist unbegründet, wenn die Arbeitnehmerin eine ausdrückliche Überstundenanordnung durch die Arbeitgeberin allenfalls allgemein und eine Billigung von Überstunden durch die Arbeitgeberin nur unzureichend darlegt und auch hinsichtlich der Duldung der Überstunden durch die Arbeitgeberin keine nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen Tatsachenbehauptungen aufgestellt.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 611 Abs. 1, § 612 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1-2, § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Entscheidung vom 12.02.2014; Aktenzeichen 5 Ca 1007/13)

 

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 12.02.2014 - 5 (4) Ca 1007/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtstreits streiten (im Berufungsverfahren nur noch) darüber, ob die Klägerin die Zahlung von Überstundenvergütung von der Beklagten verlangen kann.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit 2001 bzw. 2002 bis zum 30.06.2012 beschäftigt. Ihre durchschnittliche Arbeitszeit betrug 16 Wochenstunden zu einem Stundenlohn von 13,65 € brutto.

Die Klägerin hat, soweit für das Berufungsverfahren noch von Belang, vorgetragen,

von Juni bis September 2011 und von Januar bis Mai 2012 habe sie insgesamt 367,70 Überstunden geleistet. Hinsichtlich deren Bezifferung im Einzelnen wird auf Seite 2 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 236 d. A.) Bezug genommen. Deren Ableistung sei erforderlich gewesen, insbesondere, um Urlaubs- und Abwesenheitsrückstände anderer Mitarbeiter aufzuarbeiten. Die Beklagte habe die Leistung von Überstunden stets widerspruchslos geduldet. Es habe immer wieder Gespräche über angefallene Überstunden gegeben; die Beklagte habe dann eine Verrechnung mit Gegenansprüchen zugesagt.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie für die Monate Juni bis September 2011, sowie Januar bis Mai 2012, einen Betrag in Höhe von 5.019,10 € brutto als Überstundenvergütung abzgl. bereits aufgrund Verrechnung gezahlter 1.334,49 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen,
  2. die Beklagte zu verpflichten, die Stempelkarten der Klägerin für die Monate Oktober - Dezember 2011 und Januar bis Mai 2011, sowie für das gesamte Jahr 2010 herauszugeben.

    hilfsweise,

  3. die Beklagte zu verurteilen, an sie für die Monate Juni bis September 2011, sowie Januar bis Mai 2012, einen Betrag in Höhe von 5.019,10 € brutto als Überstundenvergütung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

Überstunden seien weder angeordnet noch geduldet oder gebilligt worden. Vielmehr habe sie gar keine Kenntnis von den Eintragungen auf den Stempelkarten der Klägerin gehabt, da die Klägerin selbst diejenige gewesen sei, die für die Kontrolle der Stempelkarten und die Kommunikation mit dem Steuerberater bei der Erstellung der Gehaltsabrechnungen verantwortlich gewesen sei. Zudem habe sie ab 01.01.2011 einen wesentlichen Teil der ihr eigentlich obliegenden Tätigkeiten auf den Steuerberater übertragen, sodass Überstunden noch weniger nachvollziehbar seien. Die Kollegin, die mittlerweile die Tätigkeiten der Klägerin mit übernehme, und die bereits vorher in Vollzeit beschäftigt gewesen sei, schaffe dies in ihrer regulären Arbeitszeit nunmehr problemlos alleine zusätzlich. Auch könnten die von der Klägerin eingereichten Arbeitszeitübersichten teilweise schon deshalb nicht zutreffend sein, weil um 17.00 Uhr der Betrieb regelmäßig geschlossen worden sei und die Klägerin daher nicht länger, insbesondere auch nicht bis 19.00 Uhr, dort anwesend gewesen sei und gearbeitet habe.

Im Übrigen seien die Vergütungsansprüche verwirkt, da die Klägerin während des laufenden Arbeitsverhältnisses zu keinem Zeitpunkt übermäßige Arbeitsbelastungen moniert habe und die Geltendmachung der Vergütungsansprüche erstmals mit Schreiben vom 27.06.2013 erfolgt sei.

Zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen streitigen Vorbringens der Beklagten wird auf Seite 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 238 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Trier hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 12.02.2014 - 5 Ca 1007/13 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 236 bis 242 d. A. Bezug genommen.

Gegen das ihr am 21.02.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 05.03.2014 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 21.05.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor durch Beschluss vom 22.04.2014 auf ihren begründeten Antrag die Frist zur Einhaltung der Berufungsbegründung bis zum 21.05.2014 einschließlich verlängert worden war.

Die Klägerin wiederho...

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