Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifliche Nachtzulage als versorgungsberechtigtes Einkommen einer Betriebsrentenzusage

 

Leitsatz (amtlich)

Eine tarifliche Nachtzulage, die für regelmäßig geleistete Nachtarbeit gezahlt wird, gehört zum versorgungsberechtigten Einkommen einer Betriebsrentenzusage, wenn darin auf das "durchschnittliche tariflich bzw. einzelvertraglich vereinbarte Bruttomonatsentgelt" während eines Referenzzeitraums von 36 Monaten abgestellt und die Zulage hiervon nicht ausgenommen wird.

 

Normenkette

ZPO §§ 258-259; MTV Cigarettenindustrie § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Buchst. a); BetrAVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Entscheidung vom 20.08.2013; Aktenzeichen 2 Ca 1461/12)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 20.08.2013 - 2 Ca 1461/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersversorgung. Dabei sind sie unterschiedlicher Auffassung, ob eine tarifliche Nachtzulage zu dem für die Höhe der Betriebsrente maßgeblichen "versorgungsberechtigten Einkommen" im Sinne des Versorgungsplans zählt.

Der 1951 geborene Kläger war vom 12. Mai 1975 bis zum 30. November 2011 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Gruppenkoordinator beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Cigarettenindustrie (MTV) sowie der Entgelttarifvertrag (ETV) Anwendung.

Seit dem 01. März 2001 arbeitete der Kläger im Drei-Schicht-System, wobei in jeder dritten Woche Nachtschicht zu leisten war, die gemäß § 6 II a) MTV mit einer tariflichen Nachzulage in Höhe von 40% des tariflichen Stundenlohns vergütet wurde. Der Schichtplan wurde jeweils im November für das gesamte Folgejahr erstellt. Zuvor waren für den Kläger nur unregelmäßig Nachtschichten angefallen, für die gemäß § 6 I Nr. 2 MTV ein Zuschlag von 60% des Tariflohns gezahlt wurde.

Unter dem 18./22. Dezember 2003 vereinbarten die Parteien für die Zeit vom 01. Dezember 2006 bis 30. November 2011 einen Altersteilzeitvertrag im Blockmodell (Bl. 11 - 16 d.A.), nach dem der Kläger in der ersten Hälfte der Altersteilzeit vom 01. Dezember 2006 bis 31. Mai 2009 weiterhin mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden (Arbeitsphase) arbeitete und in der zweiten Hälfte der Altersteilzeit vom 01. Juni 2009 bis 30. November 2011 unter Fortzahlung der in § 2 vereinbarten Vergütung von der Arbeit freigestellt wurde (Freistellungsphase). In § 11 des Altersteilzeitvertrages der Parteien ist zur betrieblichen Altersversorgung Folgendes geregelt:

"§ 11 Betriebliche Altersversorgung

Als Beschäftigungsgrad im Sinne der bestehenden Versorgungspläne / Versorgungsordnung gilt für die Berechnungsgrundlage der anzurechnenden Dienstzeiten für die komplette Altersteilzeitphase der Beschäftigungsumfang, der unmittelbar vor Beginn der Altersteilzeit mit dem Arbeitnehmer vereinbart war.

Auch das versorgungsberechtigte Einkommen wird für die Zeitspanne der Altersteilzeit auf der Basis des letzten Einkommens unmittelbar vor Beginn der Altersteilzeit (inclusive der bis zum Rentenbeginn angefallenen Tarifsteigerungen - die Tarifsteigerungssätze gelten auch für außertarifliche Arbeitnehmer) berechnet.

Für die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung gilt für Arbeitnehmer in Altersteilzeit der/die im persönlichen Arbeitsvertrag genannte Versorgungsplan / Versorgungsordnung.

Die Berechnung der Jahre der Betriebszugehörigkeit endet mit dem letzten Monat vor dem Monat, in dem der Arbeitnehmer die Rente nach Altersteilzeit in Anspruch nehmen kann.

Entsteht der Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung vor diesem Datum (z. B. durch eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit), gilt die Regel nach der Versorgungsordnung des Unternehmens."

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente durch die Beklagte aus dem Versorgungsplan der R. vom 01. Juli 1981 (Bl. 228 - 254 d.A.), der in Teil II Ziff. 5 zur Berechnung der Höhe der Versorgungsleistungen das versorgungsberechtigte Einkommen wie folgt definiert:

"5. Höhe der Versorgungsleistungen

5.1 Versorgungsberechtigtes Einkommen

Versorgungsberechtigtes Einkommen ist das durchschnittliche tariflich bzw. einzelvertraglich vereinbarte Bruttomonatsentgelt einschließlich der Betriebszugehörigkeitszulage während der letzten 36 Monate vor dem Monat des Eintritts des Versorgungsfalles.

Das versorgungsberechtigte Einkommen für Stundenlöhner und Teilzeitbeschäftigte errechnet sich nach der Formel

tariflich bzw. einzelvertraglich vereinbarter Stundenlohn

x vereinbarte Arbeitszeit pro Woche

x 4,33

Überstundenentgelte, Mehrarbeitsvergütungen, Prämien, Gratifikationen, Jahressonderzahlungen und Sonderzahlungen, Funktions-Erschwerniszulagen, Bronzierzuschläge, Beihilfen, Mankogelder, Aufwandsentschädigungen, Zuschüsse usw. oder sonstige vorübergehende oder in ihrer Höhe schwankende Zuwendungen bleiben bei der Errechnung unberücks...

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