Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Arbeitgeber genügt der ihm obliegenden Darlegungslast hinsichtlich des Vorliegens von Gründen für eine verhaltensbedingte Kündigung nur dann, wenn er im Einzelnen die tatsächlichen Umstände schildert, die die Kündigung bedingen. Pauschale schlagwort- oder stichwortartige Angaben genügen regelmäßig nicht.

Das Überwiegend von negativen gegenüber positiven Kommentaren bei nachträglich Bewertung und die Tatsache, dass auf den Arbeitnehmer ein großer Teil aller negativen Kommentare entfällt, belegen kein vertragswidriges Verhalten.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1, Abs. 2, 2 S. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 18.01.2018; Aktenzeichen 7 Ca 511/17)

 

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18. Januar 2018 - Az. 7 Ca 511/17 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 4. Mai 2017.

Die 1977 geborene, ledige, gegenüber einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Klägerin ist seit dem 1. Juli 2016 bei den US Stationierungsstreitkräften in der Radiologie des Z. als Büroangestellte (Krankenhausverwaltung) beschäftigt. Dieses beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer.

Zuvor war die Klägerin bereits vom 13. Dezember 2001 bis April 2006 in Y-Stadt sowie vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2015 in X-Stadt bei den US Stationierungsstreitkräften beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TV AL II Anwendung. Das monatliche Grundgehalt der Klägerin betrug zuletzt 2.636,34 € brutto, entsprechend der Gehaltsgruppe C 4A/5 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden.

Zu den Aufgaben der Klägerin gehören unter anderem die Terminvergabe an Patienten, die Beratung von Patienten sowie die Akten- und Telefonverwaltung.

Im Krankenhaus steht Patienten und Mitarbeitern das Bewertungssystem ICE (Interactive Customer Evaluation) zur Verfügung. Dieses ermöglicht ein anonymisiertes Feedback über die Dienstleistungen und das Verhalten des Krankenhausteams. Die Dienstleistungen können ergänzend auch in den Kategorien "Waren Sie im allgemeinen zufrieden?", "Hat das Produkt oder der Service Ihren Ansprüchen entsprochen?", "Erscheinungsbild der Einrichtung", "Verhalten der Angestellten", "Pünktlichkeit des Services", "Behandlungszeiten", "Höflichkeit und Respektverhalten vom Personal", "Verständliches Erklären", "Hörte das Personal zu?" und "Schmerzen wurden adäquat kontrolliert" bewertet werden. Im gesamten Z. - und somit auch im Warteraum der Radiologie des Z. - stehen ICE-Comment-Boxen zur Verfügung, in die handschriftliche Bewertungsbögen eingeworfen werden können. Bewertungen können alternativ online abgegeben. Die Bewertungsbögen werden von der Patientenberatung ausgewertet. Die Beschwerden und Bewertungen können und werden überwiegend anonym abgegeben.

Unter dem 10. November 2016 (Bl. 82 f. d. A.) erteilten die US Stationierungsstreitkräfte der Klägerin eine erste Abmahnung. In dieser heißt es auszugsweise:

"Sie erhalten diese schriftliche Abmahnung wegen unhöflichen und unprofessionellen Verhaltens.

Am 11. und 13. Oktober 2016 erhielten wir insgesamt drei negative ICE Kommentare von Patienten, welche im höchsten Maße unzufrieden mit dem Service waren, der von Ihnen geboten wurde. Sie beklagten die Art und Weise wie mit ihnen gesprochen wurde und empfanden dies als sehr unhöflich und unprofessionell. ich möchte Sie darauf hinweisen, dass Sie als Arbeitnehmer von Z. das Image des Krankenhauses repräsentieren und somit der Umgang mit Patienten stets respektvoll und höflich sein muss.

Dieses Verhalten stellt einen groben Verstoß gegen Ihre Pflichten als Arbeitnehmer dar und kann nicht länger hingenommen werden. (...)"

Unter dem 8. März 2017 erteilten die US Stationierungsstreitkräfte der Klägerin zwei weitere Abmahnungen (Bl. 86 f. und 91 f. d. A.). In der ersten Abmahnung (unhöfliches und unprofessionelles Verhalten) von diesem Tag heißt es auszugsweise:

"Sie erhalten diese schriftliche Abmahnung wegen unhöflichen und unprofessionellen Verhaltens.

Am 16. Februar 2017 erhielten wir einen negativen Patienten Kommentar gegen Sie. Die Aussage war, dass Sie den Patienten nicht ausreden ließen und unhöflich zurückgewiesen haben.

Dieses Verhalten kann nicht länger hingenommen werden. (...)"

Die weitere Abmahnung vom 8. März 2017 (Verhalten am Telefon) lautet auszugsweise:

"Sie erhalten diese schriftliche Abmahnung wegen Ihres Verhaltens am 16. Februar 2017 während eines Telefongesprächs.

Am 16. Februar 2017 erhielten wir einen negativen ICE Kommentar gegen Sie. Der Kommentar sagt aus, dass die Person am Telefon versucht hat einen Termin mit Ihnen für einen Patienten für ein MRI zu vereinbaren. Während des Telefonates haben Sie die Person mehrmals unterbrochen und machten folgende Aussage: "not to put fingers on anyone but nu...

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