Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderzuwendung. Sonderzuwendung mit Mischcharakter

 

Leitsatz (redaktionell)

Nimmt eine Betriebsvereinbarung aus dem Kreis der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer solche aus, die zum Auszahlungszeitpunkt nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stehen, so ist diese Regelung wirksam, wenn die Sonderzuwendung nicht ausschließlich die Entlohnung erbrachter Arbeitsleistung zum Gegenstand hat.

 

Normenkette

BGB § 611 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 30.09.2004; Aktenzeichen 5 Ca 1276/04)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 30.09.2004, AZ: 5 Ca 1276/04, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Sonderzahlung.

Die Klägerin war vom 15.11.1998 bis zum 31.03.2004 bei der Beklagten als Projektmanagerin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete nach dem Inhalt eines zwischen den Parteien beim Arbeitsgericht Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – am 16.02.2004 geschlossenen Prozessvergleichs (AZ: 5 Ca 131/04) aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung vom 20.01.2004 zum 31.03.2004 gegen Zahlung einer Abfindung i. H. v. 30.000,– EUR. Zuvor war die Klägerin bereits seit Anfang Januar 2003 von der Arbeit freigestellt gewesen.

Bei der Beklagten besteht eine Betriebsvereinbarung „über Entgeltzahlung und Gewinnbeteiligung” vom 28.09.2001, die u. a. Regelungen über einen Gewinnbeteiligungsanspruch der Mitarbeiter enthält. Diesbezüglich enthält die Betriebsvereinbarung, hinsichtlich deren Inhalt im Einzelnen auf Blatt 21 bis 25 d. A. Bezug genommen wird, folgende Bestimmung:

§ 7 Individuelle Anspruchsberechtigung

Ausgenommen sind Geschäftsführer, Prokuristen sowie Arbeitnehmer in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Ausgenommen sind weiterhin alle Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Auszahlung der Gewinnbeteiligung nicht die letzten 12 Monate zurück gerechnet ab dem Zeitpunkt der Auszahlung voll für das Unternehmen tätig waren oder sich zum Zeitpunkt der Auszahlung in einem gekündigten Arbeitsverhältnis befinden, es sei denn, die Kündigung erfolgte ordentlich durch den Arbeitgeber.

Zwischen Mitte und Ende April 2004 zahlte die Beklagte an ihre Arbeitnehmer eine Gewinnbeteiligung für das Jahr 2003 aus.

Die Klägerin ist der Ansicht, auch ihr stehe nach den Vorschriften der Betriebsvereinbarung vom 28.09.2001 für das Jahr 2003 eine Gewinnbeteiligung zu. Auf § 7 der Betriebsvereinbarung könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Die Regelung sei insoweit unwirksam, als sie auch Arbeitnehmer, denen aus betriebsbedingten Gründen gekündigt worden sei, von der Gewinnbeteiligung ausschließe. Darüber hinaus mache die Betriebsvereinbarung das Entstehen verdienter Ansprüche vom Eintritt eines unbestimmten Fälligkeitszeitpunktes abhängig.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen

  1. über die von ihr in der Zeit vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2003 verdiente Provision Auskunft zu erteilen;
  2. die Richtigkeit der Abrechnung an Eides statt zu versichern;
  3. den sich aus der Auskunft zu ihren Gunsten ergebenden Bruttobetrag nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2004 zu zahlen;
  4. die Beklagte zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung, die 8.000,– EUR nicht unterschreiten sollte, für den Fall zu verurteilen, dass sie den unter Ziffer 1 eingeklagten Auskunftsanspruch nicht binnen eines Monats nach Verkündung der Entscheidung des Arbeitsgerichts vollumfänglich erfüllt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Gewinnbeteiligung nach der Betriebsvereinbarung vom 28.09.2001 zu, da sie zum 31.03.2004 ausgeschieden und somit nicht die letzten 12 Monate vor dem Auszahlungszeitpunkt im Arbeitsverhältnis gestanden habe. Insoweit stehe dem geltend gemachten Anspruch auch der Umstand entgegen, dass die Klägerin – dies ist zwischen den Parteien unstreitig – bereits seit Januar 2003 von der Arbeit freigestellt gewesen sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.09.2004 abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 und 6 dieses Urteils (= Bl. 37 und 38 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihr am 06.10.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 04.11.2004 Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und diese am 03.12.2004 begründet.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge unverändert weiter.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 34 bis 37 d. A.), auf die Berufungsbegründungsschrift der Klägerin vom 02.12.2004 (Bl. 63 bis 65 d. A.), auf die Berufungserwiderungsschrift der Beklagten vom 15.01.2005 (Bl. 84 bis 87 d. A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 11.05.2005 (Bl. 100 bis 103 d. A.).

 

Entscheidungsgründe

Die statthafte Berufung is...

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