Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorformulierte Arbeitsvertragsbedingungen durch Zusammenstellung von Textbausteinen. Arbeitsvertraglicher Anspruch auf Jahressonderzahlung nach Eigenkündigung der Arbeitnehmerin bei unbegründetem Einwand der Bezugnahme auf tarifliche Regelung

 

Leitsatz (amtlich)

Vorformuliert sind Arbeitsvertragsbedingungen nicht nur dann, wenn vom Arbeitgeber ein vollständiges Arbeitsvertragsmuster verwendet wird. Der Arbeitsvertrag kann auch aus Textbausteinen zusammengesetzt sein.

 

Normenkette

AGB § 305; BGB § 305 Abs. 1 S. 1, § 305c Abs. 2, § 310 Abs. 3 Nr. 2, § 611 Abs. 1; TV-Sonderzahlung § 2 Nrn. 1-2

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 25.06.2013; Aktenzeichen 2 Ca 534/13)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - 2 Ca 534/13 - vom 25. Juni 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die der Klägerin zuerkannten 217,52 € brutto (anteilige Sonderzuwendung 2013) erst seit dem 29. November 2013 zu zahlen hat. Hinsichtlich des weitergehenden Zinsantrags wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren über die Jahressonderzahlung für das Jahr 2012 sowie eine anteilige Jahressonderzahlung für das Jahr 2013.

Die Klägerin war in der Zeit vom 01. Juni 2008 bis zum 31. Januar 2013 bei der Beklagten als Controllerin bei einem monatlichen Entgelt in Höhe von 4.746,00 EUR beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Eigenkündigung der Klägerin vom 11. Dezember 2012, der Beklagten zugegangen am 11. Dezember 2012, mit Ablauf des 31. Januar 2013.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 09. April 2008 (Anlage K 1, Bl. 9 ff. d. A.). In dessen § 14 ist geregelt:

Sonstige Vereinbarungen

"Darüber hinaus erhält die Beschäftigte gem. den betrieblichen und tarifvertraglichen Regelungen ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung beträgt ab dem Eintrittsjahr entgegen den tariflichen Bestimmungen je vollem Beschäftigungsmonat 1/12 auf Basis 55% eines Monatsentgelts. Die Auszahlung des zusätzlichen Urlaubsgeldes erfolgt im Eintrittsjahr anteilig gemäß Betriebsvereinbarung".

§ 2 des Tarifvertrages über betriebliche Sonderzahlungen für Beschäftigte (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) und Auszubildende (für Betriebe, die das Entgeltrahmenabkommen eingeführt haben), abgeschlossen zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Rheinhessen e.V. und dem Verband der Pfälzischen Metall- und Elektroindustrie e.V. sowie der Industriegewerkschaft Metall vom 08. Dezember 2005 (im Folgenden: TV) bestimmt in seinem "§ 2Sonderzahlung und deren Voraussetzungen":

"1. Beschäftigte, die am Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen sechs Monate angehören, haben je Kalenderjahr einen Anspruch auf betriebliche Sonderzahlung. Ausgenommen sind Beschäftigte, die zu diesem Zeitpunkt ihr Arbeitsverhältnis gekündigt haben und Beschäftigte, denen wegen Arbeitsvertragsverletzungen wirksam gekündigt worden ist.

2. Die Leistungen werden nach folgender Staffel bezahlt:

nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit 25 %nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit 35 %nach 24 Monaten Betriebszugehörigkeit 45 %nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit 55 %eines Monatsentgelts(Protokollnotiz zu § 2 Ziffer 2: Es handelt sich um Mindestansprüche im Sinne des Tarifvertragsgesetzes).

Auf die Betriebszugehörigkeit ist auch die Ausbildungszeit anzurechnen, soweit sie im gleichen Betrieb abgeleistet wurde.

3. Diese Sonderzahlung gilt als Einmalleistung im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.

4. Für die Berechnung des für die Sonderzahlung maßgeblichen Monatsentgeltes ist das Entgelt gemäß § 18 Ziffer 3 Manteltarifvertrag, multipliziert mit dem Faktor 21,75, zugrunde zu legen.

Werden Beschäftigte im Auszahlungsjahr von einem Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis übernommen, so werden zur Berechnung des durchschnittlichen Monatsverdienstes die letzten sechs betrieblich abgerechneten Vergütungsperioden vor Auszahlung der Sonderzahlung zugrunde gelegt.

5. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruht oder die aus sonstigen Gründen im Kalenderjahr nicht gearbeitet haben, erhalten keine Sonderzahlung; ruht das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr teilweise oder haben Arbeitnehmer wegen unentschuldigten Fehlens teilweise nicht gearbeitet, so erhalten sie eine anteilige Sonderzahlung.

Beschäftigte, die unter das Mutterschutzgesetz fallen, und erkrankte Beschäftigte werden davon nicht erfasst.

6. Beschäftigte, die die Voraussetzungen der Ziffer 1 erfüllen, jedoch wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund Kündigung zwecks in Anspruchnahme eines...

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