Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang. Jahressonderzuwendung. Urlaubsgeld. Weihnachtsgeld. Urlaubs- und Weihnachtsgeld nach MTV-HoGA nach Betriebsübergang

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn wesentliche Betriebsmittel übergehen. Betriebsmittel sind wesentlich, wenn bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht und wenn sie somit unverzichtbar zur auftragsgemäßen Verrichtung der Tätigkeiten sind.

 

Normenkette

BGB § 613a; MTV-HoGa § 10 Ziff. 1a, § 9 Ziff. 6

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 12.07.2007; Aktenzeichen 4 Ca 446/07)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 12.07.2007 – 4 Ca 446/07 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob dem Kläger nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe Rheinland-Pfalz (MTVHoGa) Ansprüche auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld für das Jahr 2006 zustehen.

Der 39jahre alte Kläger war seit 01.09.1995 als Service-Mitarbeiter bei der Firma H G H GmbH (nachfolgend: Fa. H) in dem von ihr als Pachtobjekt betriebenen Hotel in Ludwigshafen beschäftigt. Nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung zum 17.10.2005 und einem hiergegen eingeleiteten Kündigungsschutzverfahren einigten sich der Kläger und die Firma H auf eine betriebsbedingte Beendigungskündigung zum 31.10.2005.

Unter dem 13.09.2005 schloss der Kläger mit der Beklagten einen schriftlichen Arbeitsvertrag, wonach er ab 18.10.2005 in demselben Hotel als Service-Mitarbeiter zu einer monatlichen Bruttovergütung von 1.950,00 EUR beschäftigt wird. Der Kläger wurde ab diesem Zeitpunkt in Ausübung der identischen Tätigkeit weiterbeschäftigt. Die Beklagte betreibt in dem von ihr gepachteten Objekt ein Hotel mit Übernachtungs- und Verköstigungsbetrieb.

Für das Jahr 2006 zahlte die Beklagte an den Kläger kein tarifliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Seine diesbezüglichen Forderungen machte der Kläger außergerichtlich mit Schreiben vom 11.12.2006 geltend.

Mit seiner am 06.03.2007 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung des tariflichen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes für das Jahr 2006.

Er ist der Auffassung, dass zur Berechnung seiner tariflichen Ansprüche die Beschäftigungszeit von mehr als zehn Jahren zugrunde zu legen sei.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.628,81 EUR brutto nebst Zinsen in

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der

Europäischen Zentralbank seit 11.12.2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich

Klageabweisung

beantragt und erwidert,

das Arbeitsverhältnis bestünde erst seit 18.10.2005. Der Kläger könne sich jetzt nicht mehr auf einen Betriebsübergang berufen, da er den Fortsetzungsanspruch gegenüber der Beklagten nicht unverzüglich geltend gemacht habe.

Hinsichtlich des weiteren Sachstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein am 12.07.2007 – 4 Ca 446/07 – sowie die vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat im vorerwähnten Urteil nach dem Klagebegehren erkannt. Der Kläger habe Anspruch auf das tarifliche Urlaubsgeld für 2006 in Höhe von 263,81 EUR gemäß § 9 Ziffer 6 MTV HoGa. Einem Betriebsübergang stünde nicht entgegen, dass die Parteien unter dem 13.09.2005 einen neuen Arbeitsvertrag mit Beschäftigungsbeginn 18.10.2005 vereinbart hätten; denn § 613a BGB stelle eine Schutzvorschrift zu Gunsten des Arbeitnehmers dar. Die dortigen Rechtsfolgen könnten von einem neuen Arbeitgeber nicht durch die Vorlage eines neuen Arbeitsvertrages ausgehebelt werden. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit bliebe erhalten. Der Anspruch auf Weihnachtsgeld beruhe auf § 10 Ziff. 1a MTV HoGa und Ziff. 1b. Er betrage wegen der mehr als zehn Jahre gegebenen Beschäftigung nicht nur 50 % sondern 70 %. Die Vorbeschäftigungszeiten des Kläger bei der Rechtsvorgängerin seien zu berücksichtigen.

Zu den weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das vorbezeichnete Urteil Bl. (77-82 d. A.) verwiesen.

Gegen das der Beklagte am 10.10.2007 zugestellte Urteil richtet sich deren am 16.10.2007 eingelegte und am 10.01.2008 begründete Berufung nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist.

Die Beklagte bringt zweitinstanzlich weiter vor, die HPI habe das betriebene Ramada-Hotel im Sommer 2005 endgültig eingestellt und bis zur Beendigung des Pachtverhältnisses nur noch Reparatur- und Renovierungsarbeiten durchgeführt. Das Hotelobjekt sei durch die Beklagte von den Eigentümern erst ab 18.10.2005 angepachtet und der Betrieb des B W H auch mit neu eingestellten Mitarbeitern aufgenommen worden (Beweis: Zeugnis Dr. L). Das Arbeitsgericht unterstelle ohne sachlichen Grund, dass die Beklagte die komplette Logistik sowie PC-Software übernommen hätte. Eine Vergleichbarkeit der H mit der Beklagten s...

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